Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1998Ausgegeben am 7. September 199847. Stück
47. Verordnung:Festlegung der Sperrstunde und der Aufsperrstunde im Gastgewerbe (Sperrzeitenverordnung 1998)

47.
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der die Sperrstunde und die Aufsperrstunde im Gastgewerbe festgelegt werden (Sperrzeitenverordnung 1998)
Auf Grund des § 152 Abs. 1 und 7 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/1998, wird verordnet:
§ 1. (1) Für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe werden der Zeitpunkt, in dem die Gastgewerbebetriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde), und der Zeitpunkt, in dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde), für Wien wie folgt festgelegt:


Betriebsart

Sperrstunde
Aufsperrstunde




Uhr
Uhr

a)
Hotel, Gasthof

24
6

b)
Gasthaus

2
6

c)
Restaurant, Kaffeerestaurant

2
6

d)
Buffet, Imbißstube

24
6

e)
Branntweinschenke

19
5

f)
Bar

4
10

g)
Eissalon

23
8

h)
Kaffeehaus

2
6

i)
Espresso

2
6

j)
Kaffeekonditorei

23
6

k)
übrige Betriebsarten

24
6
(2) Branntweinschenken sind an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen geschlossen zu halten.
§ 2. (1) Für das im § 143 Z 7 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/1998, angeführte Gewerbe wird, soweit es vom Erscheinungsbild her als Würstelstand ausgeübt wird, der Zeitpunkt, in dem der Betrieb geschlossen werden muß (Sperrstunde), mit 4 Uhr, und der Zeitpunkt, in dem er geöffnet werden darf (Aufsperrstunde), mit 7 Uhr für Wien festgelegt.
(2) Soweit das im § 143 Z 7 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/1998, angeführte Gewerbe vom Erscheinungsbild her nicht als Würstelstand ausgeübt wird, wird der Zeitpunkt, in dem der Betrieb geschlossen werden muß (Sperrstunde), mit 24 Uhr, und der Zeitpunkt, in dem er geöffnet werden darf (Aufsperrstunde), mit 6 Uhr für Wien festgelegt.
§ 3. (1) Am 24. Dezember sind alle Gastgewerbebetriebe sowie Betriebe gemäß § 143 Z 7 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/1998, um 20 Uhr zu schließen.
(2) In der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Jänner (Silvesternacht) entfällt für alle Gastgewerbebetriebe mit Ausnahme der Branntweinschenken sowie für Betriebe gemäß § 143 Z 7 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/1998, die Sperrstunde.
§ 4. (1) Die Anwendung dieser Verordnung bestimmt sich nach der Gewerbeberechtigung. Lautet die Gewerbeberechtigung auf ein Gastgewerbe, so bestimmt sich die Anwendung dieser Verordnung nach der für diese festgelegten Betriebsart.
(2) Wird in einer Betriebsstätte das Gastgewerbe in hinsichtlich der Sperrzeiten verschieden geregelten Betriebsarten ausgeübt, dann gelten hinsichtlich des gesamten Betriebes die strengeren Sperrzeiten, sofern nicht in Ansehung jeder Betriebsart für eine Trennung der Zugänge sowie der Aufenthaltsräume für die Gäste gesorgt ist.
§ 5. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für
a) die in Bahnhöfen und auf Marktgebiet gelegenen Betriebe,
b) Beherbergungsbetriebe hinsichtlich der Beherbergung von Gästen (§ 142 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/1998) sowie hinsichtlich der Verabreichung von Speisen und des Ausschankes von Getränken an Beherbergungsgäste.
§ 6. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der die Sperrstunde und die Aufsperrstunde für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe festgelegt werden, LGBl. für Wien Nr. 15/1982 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 30/1989, außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Mag. Brauner
amtsführende Stadträtin
Erhältlich im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, und Stücke des laufenden Jahres per Bestellung und Verkauf ab Lager bei der Österreichischen Staatsdruckerei AG, 1239 Wien, Tenschertstraße 7, Telefon 797 89 Durchwahl 295, Fax 797 89 Durchwahl 442. Direktverkauf:
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