Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1997 | Ausgegeben am 15. Juli 1997 | 23. Stück |
23. Gesetz: | Berufsbild, die Aus- und Fortbildung sowie die Durchführung der Heimhilfe (Wiener Heimhilfegesetz – WHHG) |
23.
Gesetz über das Berufsbild, die Aus- und Fortbildung
sowie die Durchführung der Heimhilfe (Wiener Heimhilfegesetz –
WHHG)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Ziel und Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Gesetz regelt das Berufsbild der Heimhilfe und
die Aus- und Fortbildung für diesen Beruf, um die Qualität der
berufsmäßigen Betreuung und Unterstützung für hilfe- und
pflegebedürftige Personen sicherzustellen.
(2) Betreuung und Hilfe im Familienverband oder im Freundes- und
Nachbarschaftsbereich sowie Persönliche Assistenz, auch wenn diese
entgeltlich erfolgen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(3) Dieses Gesetz ist nicht auf Dienstverhältnisse, die unter die
Bestimmungen des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962,
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994, fallen, anzuwenden.
Heimhilfe
§ 2. (1) Heimhilfe im Sinne dieses Gesetzes ist die berufliche
Ausübung sämtlicher in § 3 umschriebener Tätigkeiten. Der
Beruf der Heimhilfe nach diesem Gesetz darf nur im Rahmen einer Einrichtung
ausgeübt werden, wobei deren Rechtsträger der Verantwortung des
Berufes entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen vorzunehmen hat.
Die freiberufliche Ausübung der Heimhilfe, ausgenommen im Falle des §
20, ist unzulässig.
(2) Der Betrieb der Einrichtung unterliegt der Aufsicht der
Landesregierung.
Berufsbild der Heimhilfe
§ 3. (1) Das Berufsbild der Heimhilfe umfaßt jenen Teil
der erforderlichen Verrichtungen in der Betreuung und Hilfe
pflegebedürftiger Personen, die nicht den Pflegeberufen (Pflegehelfer und
Krankenpflegefachdienst) oder sonstigen Gesundheitsberufen (§ 3 Abs. 4)
vorbehalten sind. Der Heimhilfeberuf besteht aus der Kombination verschiedener
Tätigkeiten, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Ausführung dieser
Verrichtungen. Die Heimhelferin betreut und unterstützt Menschen aller
Altersstufen bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des
täglichen Lebens unter Ausschöpfung der Möglichkeiten und
Fähigkeiten des Betreuungs- und Hilfsbedürftigen im Sinne einer Hilfe
zur Selbsthilfe. Sie ist eines der Bindeglieder zwischen dem Betreuten, dessen
familiären und sozialen Umfeld und anderen Betreuungspersonen.
(2) Die Grundlage der Betreuung und Hilfe ist die ganzheitliche
Hilfestellung, basierend auf den Prinzipien Erhaltung, Förderung,
Stützung und Ergänzung der Lebensaktivitäten zur Befriedigung der
alltäglichen Lebensbedürfnisse.
(3) Die Ausbildung zum Heimhilfeberuf berechtigt insbesondere zu folgenden
Tätigkeiten:
1. Aufrechterhaltung des Haushaltes durch Unterstützung bei der Haushaltsführung;
2. Unterstützung bei der Erhaltung und Förderung des körperlichen Wohlbefindens;
3. Sicherung sozialer Grundbedürfnisse durch Aufrechterhaltung und Förderung der Selbständigkeit;
4. Zusammenarbeit mit Fachkräften aus dem Sozial- und Gesundheitsbereich und anderen in die Pflege und Betreuung involvierten Personen durch Kommunikation, gemeinsame Planung,
Dokumentation, Anleitung und Begleitung.
1. Aufrechterhaltung des Haushaltes durch Unterstützung bei der Haushaltsführung;
2. Unterstützung bei der Erhaltung und Förderung des körperlichen Wohlbefindens;
3. Sicherung sozialer Grundbedürfnisse durch Aufrechterhaltung und Förderung der Selbständigkeit;
4. Zusammenarbeit mit Fachkräften aus dem Sozial- und Gesundheitsbereich und anderen in die Pflege und Betreuung involvierten Personen durch Kommunikation, gemeinsame Planung,
Dokumentation, Anleitung und Begleitung.
(4) Der Heimhilfeberuf im Sinne dieses Gesetzes umfaßt jedenfalls
nicht Tätigkeitsbereiche, die in folgenden Rechtsvorschriften geregelt
sind:
1. im Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 378/1996,
2. im Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990,
3. im Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990,
4. im Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 872/1992,
5. im MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 327/1996,
6. im Hebammengesetz, BGBl. Nr. 320/1994, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994,
7. im § 127 Z 29 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1997,
8. im Sachwalterrecht (§§ 269ff – 283 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, JGS 946, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 6/1997, Bundesgesetz vom 1. März 1990 über Vereine zur Namhaftmachung von Sachwaltern und Patientenanwälten, BGBl. Nr. 156, Bundesgesetz vom 2. Februar 1983 über die Sachwalterschaft für behinderte Personen, BGBl. Nr. 136).
1. im Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 378/1996,
2. im Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990,
3. im Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990,
4. im Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 872/1992,
5. im MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 327/1996,
6. im Hebammengesetz, BGBl. Nr. 320/1994, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994,
7. im § 127 Z 29 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1997,
8. im Sachwalterrecht (§§ 269ff – 283 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, JGS 946, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 6/1997, Bundesgesetz vom 1. März 1990 über Vereine zur Namhaftmachung von Sachwaltern und Patientenanwälten, BGBl. Nr. 156, Bundesgesetz vom 2. Februar 1983 über die Sachwalterschaft für behinderte Personen, BGBl. Nr. 136).
(5) Der Heimhilfeberuf kann insbesondere im Bereich der Wohnung des
Betreuten, in Wohnheimen, Pflegeheimen, auf einer Pflegestation eines
Wohnheimes, in Tagesheimen, Tageszentren, Nachbarschaftshilfezentren,
Behinderteneinrichtungen oder betreuten Wohngemeinschaften ausgeübt
werden.
Berufspflichten
§ 4. (1) Die Heimhelferin im Sinne dieses Gesetzes hat ihren
Beruf gewissenhaft auszuüben. Sie hat das Wohl und die Gesundheit der
Betreuten unter Einhaltung der in diesem Gesetz geltenden Vorschriften zu
wahren.
(2) Die Heimhelferin im Sinne dieses Gesetzes ist zur Verschwiegenheit
über alle ihr in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt
gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
2. ABSCHNITT
Berufsausübung
Berechtigung zur Berufsausübung
§ 5. (1) Zur Ausübung des Heimhilfeberufes ist
berechtigt,
1. wer eine Ausbildung an einer von der Landesregierung anerkannten Ausbildungseinrichtung oder eine gemäß § 9 anerkannte andere Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,
2. wer gemäß § 6 gleichgestellt ist,
3. wer gemäß § 18 oder gemäß § 20 dazu berechtigt ist,
4. wer eine Angehörige des Krankenpflegefachdienstes, eine Pflegehelferin oder eine Altenhelferin ist und
5. die für die Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung sowie Verläßlichkeit aufweist.
1. wer eine Ausbildung an einer von der Landesregierung anerkannten Ausbildungseinrichtung oder eine gemäß § 9 anerkannte andere Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,
2. wer gemäß § 6 gleichgestellt ist,
3. wer gemäß § 18 oder gemäß § 20 dazu berechtigt ist,
4. wer eine Angehörige des Krankenpflegefachdienstes, eine Pflegehelferin oder eine Altenhelferin ist und
5. die für die Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung sowie Verläßlichkeit aufweist.
(2) Die Verläßlichkeit ist bei Berufsantritt durch eine
Strafregisterbescheinigung nachzuweisen. Die erforderliche
Verläßlichkeit ist nicht gegeben, wenn eine rechtskräftige
Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer
Handlungen oder wegen einer oder mehrerer fahrlässig – im
Zusammenhang mit der Betreuung von Personen – begangener strafbarer
Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen fremdes Vermögen
vorliegt.
(3) Die erforderliche gesundheitliche Eignung ist durch ein ärztliches
Zeugnis nachzuweisen.
EWR-Anerkennung
§ 6. (1) Eine Angehörige einer Vertragspartei zum Abkommen
über den Europäischen Wirtschaftsraum, die einen
Befähigungsnachweis besitzt, der in einem Mitgliedsstaat zur Ausübung
des Heimhilfeberufes oder eines gleichwertigen Berufes berechtigt und in einem
Mitgliedsstaat erworben wurde, oder die in Mitgliedsstaaten gleichwertige
Qualifikationen erworben hat und ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
besitzt, ist gleichgestellt einer Person, die eine Ausbildung an einer von der
Landesregierung anerkannten Ausbildungseinrichtung erfolgreich abgeschlossen
hat.
(2) Die Gleichstellung ist von der Landesregierung festzustellen.
Berufsbezeichnung
§ 7. (1) Personen, die gemäß § 5 zur
Ausübung des Heimhilfeberufes berechtigt sind, sind auch berechtigt die
Berufsbezeichnung „Heimhelferin“ zu führen.
(2) Anderen als im Abs. 1 genannten Personen ist das Führen dieser
Berufsbezeichnung untersagt.
(3) Jede Verwendung einer Berufsbezeichnung, die geeignet ist, die
Berechtigung der Berufsausübung vorzutäuschen, ist
untersagt.
3. ABSCHNITT
Berufsaus- und Fortbildung
Berufsausbildung
§ 8. (1) Die Berufsausbildung umfaßt einen theoretischen
und einen praktischen Teil und wird mit einer kommissionellen Prüfung
abgeschlossen.
(2) Der Erwerb theoretischer fachlicher Kenntnisse hat in einer Gesamtdauer
von 200 Unterrichtsstunden zu erfolgen und zwar auf folgenden
Wissensgebieten:
1. Arbeitsorganisation, Planung und Dokumentation;
2. Ethik und Berufskunde;
3. Erste Hilfe;
4. Grundzüge der angewandten Hygiene;
5. Grundzüge der Betreuung alter, behinderter und chronisch kranker Menschen;
6. Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde;
7. Grundzüge der Ergonomie, der Ergotherapie und der Physiotherapie;
8. Haushaltsführung, Umweltschutz, Sicherheit und Unfallverhütung im Haushalt;
9. Grundzüge der Sozial- und Entwicklungspsychologie;
10. Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung;
11. Grundzüge der sozialen Sicherheit;
12. Grundzüge des Privatrechtes und des öffentlichen Rechtes.
1. Arbeitsorganisation, Planung und Dokumentation;
2. Ethik und Berufskunde;
3. Erste Hilfe;
4. Grundzüge der angewandten Hygiene;
5. Grundzüge der Betreuung alter, behinderter und chronisch kranker Menschen;
6. Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde;
7. Grundzüge der Ergonomie, der Ergotherapie und der Physiotherapie;
8. Haushaltsführung, Umweltschutz, Sicherheit und Unfallverhütung im Haushalt;
9. Grundzüge der Sozial- und Entwicklungspsychologie;
10. Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung;
11. Grundzüge der sozialen Sicherheit;
12. Grundzüge des Privatrechtes und des öffentlichen Rechtes.
(3) Der Erwerb praktischer fachlicher Kenntnisse hat in der Gesamtdauer von
200 Stunden zu erfolgen. Dabei ist die praktische Ausbildung zu 80 Stunden im
ambulanten Bereich, zu 80 Stunden im stationären Bereich, in Pflegeheimen
oder Pflegestationen von Wohnheimen, zu absolvieren. Die verbleibenden 40
Stunden sind nach freier Wahl in Form von Kurzpraktika in anderen Einrichtungen,
etwa Tagesheimen, Tageszentren, Nachbarschaftshilfezentren,
Behinderteneinrichtungen und betreuten Wohngemeinschaften oder beim Sozialnotruf
zu absolvieren.
(4) Im Anschluß an die theoretische und praktische Ausbildung ist vor
einer Prüfungskommission eine Prüfung abzulegen, die höchstens
zweimal wiederholt werden darf. Voraussetzung für die Zulassung ist der
erfolgreiche Abschluß der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und der
praktischen Ausbildung. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein
Zeugnis auszustellen.
(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Berufsbildes
sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen aus der Praxis eine der
Erwachsenenbildung entsprechende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zu
erlassen. Diese hat insbesondere zu regeln:
1. das Mindeststundenausmaß und die Lehrziele für die einzelnen Wissensgebiete sowie die Gliederung der praktischen Ausbildung;
2. die Leistungsbeurteilung während der Ausbildung und bei der Prüfung sowie die Prüfungsgegenstände und die Form der Zeugnisse;
3. die Qualifikation der Vortragenden;
4. die kommissionelle Abschlußprüfung.
1. das Mindeststundenausmaß und die Lehrziele für die einzelnen Wissensgebiete sowie die Gliederung der praktischen Ausbildung;
2. die Leistungsbeurteilung während der Ausbildung und bei der Prüfung sowie die Prüfungsgegenstände und die Form der Zeugnisse;
3. die Qualifikation der Vortragenden;
4. die kommissionelle Abschlußprüfung.
Anerkennung von inländischen Ausbildungen und
Prüfungen
§ 9. Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, in
welchem Umfang andere in Österreich absolvierte Ausbildungen oder
Prüfungen als die in diesem Gesetz geregelten zur Ausübung des
Heimhilfeberufes berechtigen. Anzuerkennen sind andere in Österreich
absolvierte Ausbildungen oder Prüfungen, die inhaltlich im wesentlichen den
in diesem Gesetz geregelten Ausbildungen und Prüfungen
entsprechen.
Fortbildung
§ 10. (1) Anerkannte Ausbildungseinrichtungen haben auch
Fortbildungsveranstaltungen anzubieten, damit die zur Ausübung des
Heimhilfeberufes notwendigen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse
erhalten bleiben.
(2) Personen, die den Heimhilfeberuf ausüben, haben eine Fortbildung
im Ausmaß von 10 Stunden jährlich oder 30 Stunden innerhalb von drei
Jahren nachzuweisen, wobei das Jahr in dem die Berufsbefähigung erlangt
wird, nicht mitgezählt wird. Diese Fortbildung kann sowohl in Form von
Lehrveranstaltungen als auch in Form eines externen Praktikums erfolgen. Sie
muß auf die im § 8 Abs. 1 und Abs. 2 angeführten Inhalte
abgestimmt sein und eine Vertiefung, Aktualisierung und Spezialisierung der
Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse ermöglichen. Der
Rechtsträger der Einrichtung, die Heimhilfe durchführt, hat dafür
Sorge zu tragen, daß der Heimhelferin die für die
Fortbildungsmöglichkeit erforderliche Zeit eingeräumt wird.
(3) Der Rechtsträger der Fortbildungseinrichtung hat eine schriftliche
Bestätigung darüber auszustellen, daß die erforderliche
Fortbildung gemäß Abs. 2 durchgeführt wurde.
4. ABSCHNITT
Die Aus- und Fortbildungseinrichtung für den Beruf
„Heimhilfe“
Betriebsanmeldung
§ 11. (1) Die Aufnahme des Aus- und Fortbildungsbetriebes nach
diesem Gesetz ist der Landesregierung mindestens drei Monate vorher vom
Rechtsträger der Einrichtung anzuzeigen.
(2) Mit der Anzeige des Aus- und Fortbildungsbetriebes ist die
Sicherstellung einer fachgerechten Aus- und Fortbildung durch eine entsprechende
Ausstattung und Leitung nachzuweisen; insbesondere muß gewährleistet
sein, daß
1. für die Aus- und Fortbildung entsprechend fachlich qualifiziertes Lehrpersonal in ausreichender Anzahl zur Verfügung steht,
2. die Aus- und Fortbildung aufgrund eines der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung entsprechenden Lehrplanes erfolgt,
3. die vorgesehenen Räumlichkeiten für eine fachgerechte Aus- und Fortbildung geeignet sind und
4. die Möglichkeit zur praktischen Aus- und Fortbildung gegeben ist.
1. für die Aus- und Fortbildung entsprechend fachlich qualifiziertes Lehrpersonal in ausreichender Anzahl zur Verfügung steht,
2. die Aus- und Fortbildung aufgrund eines der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung entsprechenden Lehrplanes erfolgt,
3. die vorgesehenen Räumlichkeiten für eine fachgerechte Aus- und Fortbildung geeignet sind und
4. die Möglichkeit zur praktischen Aus- und Fortbildung gegeben ist.
(3) Der Anzeige sind ein detaillierter Lehrplan und Unterlagen
anzuschließen, aus denen die Qualifikation des vorgesehenen Lehrpersonals
ersichtlich ist. Weiters sind Nachweise über geeignete
Schulräumlichkeiten, die Möglichkeit zur Durchführung der
praktischen Ausbildung und der Fortbildung vorzulegen.
(4) Die Betriebsaufnahme ist zulässig, wenn die Landesregierung
innerhalb von drei Monaten nach erfolgter Anzeige die Betriebsaufnahme nicht
untersagt und keine zusätzlichen Nachweise unter Setzung einer angemessenen
Frist fordert. Einen Monat nach Erbringung der geforderten Nachweise ist die
Betriebsaufnahme zulässig, frühestens jedoch drei Monate nach
erfolgter Anzeige.
Zulassung zur Ausbildung
§ 12. (1) Es dürfen nur solche Personen ausgebildet
werden, die die allgemeine Schulpflicht erfolgreich absolviert haben, mindestens
18 Jahre alt, gesundheitlich geeignet und verläßlich sind und
aus-
reichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Dabei sind die gesundheitliche Eignung durch ein nicht mehr als vier Wochen altes ärztliches Zeugnis, die Verläßlichkeit durch eine nicht mehr als drei Monate alte Strafregisterbescheinigung nachzuweisen.
reichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Dabei sind die gesundheitliche Eignung durch ein nicht mehr als vier Wochen altes ärztliches Zeugnis, die Verläßlichkeit durch eine nicht mehr als drei Monate alte Strafregisterbescheinigung nachzuweisen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet die Leitung der
Ausbildungseinrichtung.
Prüfungskommission
§ 13. (1) An jeder Ausbildungseinrichtung für den
Heimhilfeberuf ist vom Rechtsträger der Einrichtung eine
Prüfungskommission zur Abnahme der Abschlußprüfung
einzurichten.
(2) Die Kommission setzt sich zusammen aus der Leiterin der
Ausbildungseinrichtung als Vor-
sitzende, drei Vertreterinnen des Lehrpersonals und einer Vertreterin der zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Vorsitzende bestellt der Rechtsträger, die Vertreterinnen des Lehrpersonals werden durch die Leiterin der Ausbildungseinrichtung bestellt.(3) Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Zugehörigkeit zur Kommission endet, wenn ein Mitglied seine Funktion nach Abs. 2 verliert.
sitzende, drei Vertreterinnen des Lehrpersonals und einer Vertreterin der zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Vorsitzende bestellt der Rechtsträger, die Vertreterinnen des Lehrpersonals werden durch die Leiterin der Ausbildungseinrichtung bestellt.(3) Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Zugehörigkeit zur Kommission endet, wenn ein Mitglied seine Funktion nach Abs. 2 verliert.
5. ABSCHNITT
Aufsicht
Aus- und Fortbildungsaufsicht
§ 14. (1) Die Aus- und Fortbildungseinrichtung für den
Heimhilfeberuf unterliegt der behördlichen Aufsicht. Aufsichtsbehörde
ist die Landesregierung.
(2) Die Aufsicht ist regelmäßig dahingehend auszuüben,
daß die Einrichtung organisatorisch und fachlich zu überprüfen
ist. Zu diesem Zweck ist der Rechtsträger der Aus- und
Fortbildungseinrichtung verpflichtet, die zur Ausübung der Aufsicht
notwendigen Auskünfte zu erteilen, die Räumlichkeiten der Einrichtung
betreten und Einsicht in die Unterlagen nehmen zu lassen.
(3) Die Ergebnisse der Überprüfung sind dem Rechtsträger der
Ausbildungseinrichtung mitzuteilen.
(4) Hat die Aufsichtsbehörde bei der Überprüfung der Aus-
und Fortbildungseinrichtung Mängel festgestellt, so ist dem
Rechtsträger der Einrichtung die Behebung dieser Mängel unter Setzung
einer angemessenen Frist aufzutragen. Werden die Mängel nach fruchtlosem
Ablauf dieser Frist nicht behoben, so ist der Betrieb zu untersagen.
Meldepflicht
§ 15. Die Durchführung von Heimhilfe nach diesem Gesetz
ist der Aufsichtsbehörde spätestens vier Wochen nach Aufnahme der
Tätigkeit vom Rechtsträger der Einrichtung anzuzeigen.
Betriebsaufsicht
§ 16. (1) Der Rechtsträger einer Einrichtung, die
Heimhilfe durchführt, unterliegt der behördlichen Aufsicht.
Aufsichtsbehörde ist die Landesregierung.
(2) Die Aufsicht ist regelmäßig dahingehend auszuüben,
daß die der Verantwortung des Heimhilfeberufes entsprechende Qualität
der Berufsausübung insbesondere durch qualifizierte Personen und die
erforderlichen Betriebsmittel sichergestellt ist. Zu diesem Zweck ist der
Rechtsträger der Einrichtung verpflichtet, die zur Ausübung der
Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen, die Räumlichkeiten der
Einrichtung betreten und Einsicht in die Unterlagen nehmen zu lassen.
(3) Die Ergebnisse der Überprüfung sind dem Rechtsträger der
Einrichtung mitzuteilen.
(4) Hat die Aufsichtsbehörde bei der Überprüfung der
Einrichtung, die Heimhilfe durchführt, Mängel festgestellt, so ist dem
Rechtsträger der Einrichtung die Behebung dieser Mängel unter Setzung
einer angemessenen Frist aufzutragen. Werden die Mängel nach fruchtlosem
Ablauf dieser Frist nicht behoben, so ist der Betrieb zu untersagen.
6. ABSCHNITT
Straf-, Übergangs- und
Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 17. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,
wer
1. die Berufsbezeichnung „Heimhelferin“ unbefugt führt;
2. eine verwechslungsfähige Berufsbezeichnung führt;
3. eine dem Berufsbild der Heimhilfe entsprechende Tätigkeit unberechtigterweise freiberuflich ausübt;
4. als Rechtsträger eine nicht berechtigte Person für Heimhilfetätigkeiten einsetzt oder eine Heimhelferin zu Tätigkeiten einsetzt, zu denen diese nicht berechtigt ist;
5. als Rechtsträger den von ihm beschäftigten Heimhelferinnen nicht die für die Fortbildungsmöglichkeit erforderliche Zeit einräumt;
6. als Rechtsträger eine Aus- oder Fortbildungseinrichtung ohne Anmeldung führt;
7. als Rechtsträger einer Aus- und Fortbildungseinrichtung oder als Rechtsträger einer Einrichtung, die Heimhilfe durchführt, zur Ausübung der Aus- und Fortbildungsaufsicht oder der Betriebsaufsicht, das Betreten der Räumlichkeiten und sonstiger Anlagen nicht gestattet, seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt oder keine Einsicht in die Unterlagen gewährt;
8. als Rechtsträger einer Aus- und Fortbildungseinrichtung, trotz der Untersagung des Betriebes durch die Landesregierung als Aufsichtsbehörde, die Aus- und Fortbildungseinrichtung weiter betreibt;
9. als Rechtsträger einer Einrichtung, die Heimhilfe durchführt, trotz der Untersagung des Betriebes durch die Landesregierung als Aufsichtsbehörde, Heimhilfe weiter durchführt;
10. als Rechtsträger seiner Meldepflicht über die Durchführung von Heimhilfe nicht nachkommt;
11. als Heimhelferin ihre Berufspflichten verletzt.
1. die Berufsbezeichnung „Heimhelferin“ unbefugt führt;
2. eine verwechslungsfähige Berufsbezeichnung führt;
3. eine dem Berufsbild der Heimhilfe entsprechende Tätigkeit unberechtigterweise freiberuflich ausübt;
4. als Rechtsträger eine nicht berechtigte Person für Heimhilfetätigkeiten einsetzt oder eine Heimhelferin zu Tätigkeiten einsetzt, zu denen diese nicht berechtigt ist;
5. als Rechtsträger den von ihm beschäftigten Heimhelferinnen nicht die für die Fortbildungsmöglichkeit erforderliche Zeit einräumt;
6. als Rechtsträger eine Aus- oder Fortbildungseinrichtung ohne Anmeldung führt;
7. als Rechtsträger einer Aus- und Fortbildungseinrichtung oder als Rechtsträger einer Einrichtung, die Heimhilfe durchführt, zur Ausübung der Aus- und Fortbildungsaufsicht oder der Betriebsaufsicht, das Betreten der Räumlichkeiten und sonstiger Anlagen nicht gestattet, seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt oder keine Einsicht in die Unterlagen gewährt;
8. als Rechtsträger einer Aus- und Fortbildungseinrichtung, trotz der Untersagung des Betriebes durch die Landesregierung als Aufsichtsbehörde, die Aus- und Fortbildungseinrichtung weiter betreibt;
9. als Rechtsträger einer Einrichtung, die Heimhilfe durchführt, trotz der Untersagung des Betriebes durch die Landesregierung als Aufsichtsbehörde, Heimhilfe weiter durchführt;
10. als Rechtsträger seiner Meldepflicht über die Durchführung von Heimhilfe nicht nachkommt;
11. als Heimhelferin ihre Berufspflichten verletzt.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis
zu 50 000 S zu bestrafen.
Übergangsbestimmungen
§ 18. (1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes die Heimhilfetätigkeit ausüben, aber eine Ausbildung nach
§ 8 nicht vorweisen können, sind
1. vorläufig zur Ausübung der Heimhilfetätigkeit berechtigt, wenn sie
a) eine Ausbildung bei einem Rechtsträger, der Heimhilfe durchführt, erfolgreich abgeschlossen haben und
b) seit dem Abschluß dieser Ausbildung oder bei Unterbrechung der Heimhilfetätigkeit während der letzten drei Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zumindest zwölf Monate den Heimhilfeberuf ausgeübt haben,
2. ohne Einschränkung gemäß Z 1 zur Ausübung der Heimhilfetätigkeit berechtigt, wenn sie
a) die Heimhilfetätigkeit während der letzten fünf Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes drei Jahre ununterbrochen ausgeübt haben und
b) über diesen Zeitraum auf Verlangen eine Bestätigung durch den Rechtsträger, der die Heimhelferin eingesetzt hat, der Landesregierung vorlegen.
1. vorläufig zur Ausübung der Heimhilfetätigkeit berechtigt, wenn sie
a) eine Ausbildung bei einem Rechtsträger, der Heimhilfe durchführt, erfolgreich abgeschlossen haben und
b) seit dem Abschluß dieser Ausbildung oder bei Unterbrechung der Heimhilfetätigkeit während der letzten drei Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zumindest zwölf Monate den Heimhilfeberuf ausgeübt haben,
2. ohne Einschränkung gemäß Z 1 zur Ausübung der Heimhilfetätigkeit berechtigt, wenn sie
a) die Heimhilfetätigkeit während der letzten fünf Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes drei Jahre ununterbrochen ausgeübt haben und
b) über diesen Zeitraum auf Verlangen eine Bestätigung durch den Rechtsträger, der die Heimhelferin eingesetzt hat, der Landesregierung vorlegen.
(2) Die in der Z 1 genannten Personen haben zur Erlangung der
Berufsberechtigung im Sinne der Z 2 und des Rechtes auf Berufsbezeichnung
innerhalb der ersten beiden Jahre der Berufsausübung nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes Ergänzungsausbildungsveranstaltungen im Gesamtausmaß
von 20 Stunden in einer anerkannten Aus- und Fortbildungseinrichtung zu
besuchen. Während dieses Zeitraumes entfällt die Verpflichtung zum
Besuch von Fortbildungsveranstaltungen. Über die
Ergänzungsausbildungsveranstaltung ist eine Prüfung abzulegen, die
höchstens zweimal wiederholt werden darf. Mit erfolgreich abgelegter
Prüfung wird die Berufsberechtigung im Sinne des Abs. 1 Z 2
erlangt.
(3) Die Berechtigung zur vorläufigen Berufsausübung erlischt
spätestens zwei Jahre nach Inkraft-
treten dieses Gesetzes.
treten dieses Gesetzes.
§ 19. (1) Der Rechtsträger einer Einrichtung, die zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Ausbildung zum Heimhilfeberuf
durchführt und die eine weitere Durchführung der Ausbildung
beabsichtigt, hat spätestens vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
das Bestehen der Ausbildungseinrichtung der Landesregierung
anzuzeigen.
(2) Eine Weiterführung der Ausbildung während der ersten drei
Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes ist jedenfalls zulässig.
Darüber hinaus ist die Weiterführung der Ausbildung zulässig,
wenn die Landesregierung innerhalb dieser drei Monate die Weiterführung
nicht untersagt. Sofern die Landesregierung zusätzliche Nachweise unter
Setzung einer angemessenen Frist fordert, ist die Weiterführung der
Ausbildung bis zum Ablauf eines Monats nach Erbringung der Nachweise
zulässig. Erfolgt innerhalb dieses Monats keine Untersagung, ist die
Weiterführung der Ausbildung zulässig.
(3) Mit der Anzeige des Bestehens der Ausbildungseinrichtung ist die
Sicherstellung einer fachgerechten Ausbildung durch eine entsprechende
Ausstattung und Leitung gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 bis 4 und Abs. 3
nachzuweisen.
(4) Wird die Ausbildungseinrichtung nicht untersagt, so ist sie
gemäß § 8 anerkannt.
§ 20. Personen, die ein Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
eine dem Berufsbild der Heimhilfe entsprechende Tätigkeit ununterbrochen
ausgeübt haben und nicht unter § 18 fallen, sind berechtigt ihren
Beruf sechs Monate ab Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterhin
auszuüben.
§ 21. Der Rechtsträger einer Einrichtung, die zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Heimhilfe durchführt und die
weiterhin die Durchführung von Heimhilfe beabsichtigt, hat dies
spätestens vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der
Aufsichtsbehörde anzuzeigen, soweit die Heimhilfetätigkeit nicht im
Namen und auf Rechnung der Stadt Wien erfolgt.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 22. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die
gewählte Form für beide Geschlechter.
Inkrafttreten
§ 23. Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1997 in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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