Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1997Ausgegeben am 15. Juli 199723. Stück
23. Gesetz:Berufsbild, die Aus- und Fortbildung sowie die Durchführung der Heimhilfe (Wiener Heimhilfegesetz – WHHG)

23.
Gesetz über das Berufsbild, die Aus- und Fortbildung sowie die Durchführung der Heimhilfe (Wiener Heimhilfegesetz – WHHG)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Ziel und Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Gesetz regelt das Berufsbild der Heimhilfe und die Aus- und Fortbildung für diesen Beruf, um die Qualität der berufsmäßigen Betreuung und Unterstützung für hilfe- und pflegebedürftige Personen sicherzustellen.
(2) Betreuung und Hilfe im Familienverband oder im Freundes- und Nachbarschaftsbereich sowie Persönliche Assistenz, auch wenn diese entgeltlich erfolgen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(3) Dieses Gesetz ist nicht auf Dienstverhältnisse, die unter die Bestimmungen des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994, fallen, anzuwenden.
Heimhilfe
§ 2. (1) Heimhilfe im Sinne dieses Gesetzes ist die berufliche Ausübung sämtlicher in § 3 umschriebener Tätigkeiten. Der Beruf der Heimhilfe nach diesem Gesetz darf nur im Rahmen einer Einrichtung ausgeübt werden, wobei deren Rechtsträger der Verantwortung des Berufes entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen vorzunehmen hat. Die freiberufliche Ausübung der Heimhilfe, ausgenommen im Falle des § 20, ist unzulässig.
(2) Der Betrieb der Einrichtung unterliegt der Aufsicht der Landesregierung.
Berufsbild der Heimhilfe
§ 3. (1) Das Berufsbild der Heimhilfe umfaßt jenen Teil der erforderlichen Verrichtungen in der Betreuung und Hilfe pflegebedürftiger Personen, die nicht den Pflegeberufen (Pflegehelfer und Krankenpflegefachdienst) oder sonstigen Gesundheitsberufen (§ 3 Abs. 4) vorbehalten sind. Der Heimhilfeberuf besteht aus der Kombination verschiedener Tätigkeiten, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Ausführung dieser Verrichtungen. Die Heimhelferin betreut und unterstützt Menschen aller Altersstufen bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens unter Ausschöpfung der Möglichkeiten und Fähigkeiten des Betreuungs- und Hilfsbedürftigen im Sinne einer Hilfe zur Selbsthilfe. Sie ist eines der Bindeglieder zwischen dem Betreuten, dessen familiären und sozialen Umfeld und anderen Betreuungspersonen.
(2) Die Grundlage der Betreuung und Hilfe ist die ganzheitliche Hilfestellung, basierend auf den Prinzipien Erhaltung, Förderung, Stützung und Ergänzung der Lebensaktivitäten zur Befriedigung der alltäglichen Lebensbedürfnisse.
(3) Die Ausbildung zum Heimhilfeberuf berechtigt insbesondere zu folgenden Tätigkeiten:
1. Aufrechterhaltung des Haushaltes durch Unterstützung bei der Haushaltsführung;
2. Unterstützung bei der Erhaltung und Förderung des körperlichen Wohlbefindens;
3. Sicherung sozialer Grundbedürfnisse durch Aufrechterhaltung und Förderung der Selbständigkeit;
4. Zusammenarbeit mit Fachkräften aus dem Sozial- und Gesundheitsbereich und anderen in die Pflege und Betreuung involvierten Personen durch Kommunikation, gemeinsame Planung,
Dokumentation, Anleitung und Begleitung.
(4) Der Heimhilfeberuf im Sinne dieses Gesetzes umfaßt jedenfalls nicht Tätigkeitsbereiche, die in folgenden Rechtsvorschriften geregelt sind:
1. im Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 378/1996,
2. im Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990,
3. im Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990,
4. im Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 872/1992,
5. im MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 327/1996,
6. im Hebammengesetz, BGBl. Nr. 320/1994, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994,
7. im § 127 Z 29 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1997,
8. im Sachwalterrecht (§§ 269ff – 283 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, JGS 946, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 6/1997, Bundesgesetz vom 1. März 1990 über Vereine zur Namhaftmachung von Sachwaltern und Patientenanwälten, BGBl. Nr. 156, Bundesgesetz vom 2. Februar 1983 über die Sachwalterschaft für behinderte Personen, BGBl. Nr. 136).
(5) Der Heimhilfeberuf kann insbesondere im Bereich der Wohnung des Betreuten, in Wohnheimen, Pflegeheimen, auf einer Pflegestation eines Wohnheimes, in Tagesheimen, Tageszentren, Nachbarschaftshilfezentren, Behinderteneinrichtungen oder betreuten Wohngemeinschaften ausgeübt werden.
Berufspflichten
§ 4. (1) Die Heimhelferin im Sinne dieses Gesetzes hat ihren Beruf gewissenhaft auszuüben. Sie hat das Wohl und die Gesundheit der Betreuten unter Einhaltung der in diesem Gesetz geltenden Vorschriften zu wahren.
(2) Die Heimhelferin im Sinne dieses Gesetzes ist zur Verschwiegenheit über alle ihr in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
2. ABSCHNITT
Berufsausübung
Berechtigung zur Berufsausübung
§ 5. (1) Zur Ausübung des Heimhilfeberufes ist berechtigt,
1. wer eine Ausbildung an einer von der Landesregierung anerkannten Ausbildungseinrichtung oder eine gemäß § 9 anerkannte andere Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,
2. wer gemäß § 6 gleichgestellt ist,
3. wer gemäß § 18 oder gemäß § 20 dazu berechtigt ist,
4. wer eine Angehörige des Krankenpflegefachdienstes, eine Pflegehelferin oder eine Altenhelferin ist und
5. die für die Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung sowie Verläßlichkeit aufweist.
(2) Die Verläßlichkeit ist bei Berufsantritt durch eine Strafregisterbescheinigung nachzuweisen. Die erforderliche Verläßlichkeit ist nicht gegeben, wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen oder wegen einer oder mehrerer fahrlässig – im Zusammenhang mit der Betreuung von Personen – begangener strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen fremdes Vermögen vorliegt.
(3) Die erforderliche gesundheitliche Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
EWR-Anerkennung
§ 6. (1) Eine Angehörige einer Vertragspartei zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, die einen Befähigungsnachweis besitzt, der in einem Mitgliedsstaat zur Ausübung des Heimhilfeberufes oder eines gleichwertigen Berufes berechtigt und in einem Mitgliedsstaat erworben wurde, oder die in Mitgliedsstaaten gleichwertige Qualifikationen erworben hat und ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt, ist gleichgestellt einer Person, die eine Ausbildung an einer von der Landesregierung anerkannten Ausbildungseinrichtung erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Die Gleichstellung ist von der Landesregierung festzustellen.
Berufsbezeichnung
§ 7. (1) Personen, die gemäß § 5 zur Ausübung des Heimhilfeberufes berechtigt sind, sind auch berechtigt die Berufsbezeichnung „Heimhelferin“ zu führen.
(2) Anderen als im Abs. 1 genannten Personen ist das Führen dieser Berufsbezeichnung untersagt.
(3) Jede Verwendung einer Berufsbezeichnung, die geeignet ist, die Berechtigung der Berufsausübung vorzutäuschen, ist untersagt.
3. ABSCHNITT
Berufsaus- und Fortbildung
Berufsausbildung
§ 8. (1) Die Berufsausbildung umfaßt einen theoretischen und einen praktischen Teil und wird mit einer kommissionellen Prüfung abgeschlossen.
(2) Der Erwerb theoretischer fachlicher Kenntnisse hat in einer Gesamtdauer von 200 Unterrichtsstunden zu erfolgen und zwar auf folgenden Wissensgebieten:
1. Arbeitsorganisation, Planung und Dokumentation;
2. Ethik und Berufskunde;
3. Erste Hilfe;
4. Grundzüge der angewandten Hygiene;
5. Grundzüge der Betreuung alter, behinderter und chronisch kranker Menschen;
6. Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde;
7. Grundzüge der Ergonomie, der Ergotherapie und der Physiotherapie;
8. Haushaltsführung, Umweltschutz, Sicherheit und Unfallverhütung im Haushalt;
9. Grundzüge der Sozial- und Entwicklungspsychologie;
10. Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung;
11. Grundzüge der sozialen Sicherheit;
12. Grundzüge des Privatrechtes und des öffentlichen Rechtes.
(3) Der Erwerb praktischer fachlicher Kenntnisse hat in der Gesamtdauer von 200 Stunden zu erfolgen. Dabei ist die praktische Ausbildung zu 80 Stunden im ambulanten Bereich, zu 80 Stunden im stationären Bereich, in Pflegeheimen oder Pflegestationen von Wohnheimen, zu absolvieren. Die verbleibenden 40 Stunden sind nach freier Wahl in Form von Kurzpraktika in anderen Einrichtungen, etwa Tagesheimen, Tageszentren, Nachbarschaftshilfezentren, Behinderteneinrichtungen und betreuten Wohngemeinschaften oder beim Sozialnotruf zu absolvieren.
(4) Im Anschluß an die theoretische und praktische Ausbildung ist vor einer Prüfungskommission eine Prüfung abzulegen, die höchstens zweimal wiederholt werden darf. Voraussetzung für die Zulassung ist der erfolgreiche Abschluß der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und der praktischen Ausbildung. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Berufsbildes sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen aus der Praxis eine der Erwachsenenbildung entsprechende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zu erlassen. Diese hat insbesondere zu regeln:
1. das Mindeststundenausmaß und die Lehrziele für die einzelnen Wissensgebiete sowie die Gliederung der praktischen Ausbildung;
2. die Leistungsbeurteilung während der Ausbildung und bei der Prüfung sowie die Prüfungsgegenstände und die Form der Zeugnisse;
3. die Qualifikation der Vortragenden;
4. die kommissionelle Abschlußprüfung.
Anerkennung von inländischen Ausbildungen und Prüfungen
§ 9. Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, in welchem Umfang andere in Österreich absolvierte Ausbildungen oder Prüfungen als die in diesem Gesetz geregelten zur Ausübung des Heimhilfeberufes berechtigen. Anzuerkennen sind andere in Österreich absolvierte Ausbildungen oder Prüfungen, die inhaltlich im wesentlichen den in diesem Gesetz geregelten Ausbildungen und Prüfungen entsprechen.
Fortbildung
§ 10. (1) Anerkannte Ausbildungseinrichtungen haben auch Fortbildungsveranstaltungen anzubieten, damit die zur Ausübung des Heimhilfeberufes notwendigen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse erhalten bleiben.
(2) Personen, die den Heimhilfeberuf ausüben, haben eine Fortbildung im Ausmaß von 10 Stunden jährlich oder 30 Stunden innerhalb von drei Jahren nachzuweisen, wobei das Jahr in dem die Berufsbefähigung erlangt wird, nicht mitgezählt wird. Diese Fortbildung kann sowohl in Form von Lehrveranstaltungen als auch in Form eines externen Praktikums erfolgen. Sie muß auf die im § 8 Abs. 1 und Abs. 2 angeführten Inhalte abgestimmt sein und eine Vertiefung, Aktualisierung und Spezialisierung der Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse ermöglichen. Der Rechtsträger der Einrichtung, die Heimhilfe durchführt, hat dafür Sorge zu tragen, daß der Heimhelferin die für die Fortbildungsmöglichkeit erforderliche Zeit eingeräumt wird.
(3) Der Rechtsträger der Fortbildungseinrichtung hat eine schriftliche Bestätigung darüber auszustellen, daß die erforderliche Fortbildung gemäß Abs. 2 durchgeführt wurde.
4. ABSCHNITT
Die Aus- und Fortbildungseinrichtung für den Beruf „Heimhilfe“
Betriebsanmeldung
§ 11. (1) Die Aufnahme des Aus- und Fortbildungsbetriebes nach diesem Gesetz ist der Landesregierung mindestens drei Monate vorher vom Rechtsträger der Einrichtung anzuzeigen.
(2) Mit der Anzeige des Aus- und Fortbildungsbetriebes ist die Sicherstellung einer fachgerechten Aus- und Fortbildung durch eine entsprechende Ausstattung und Leitung nachzuweisen; insbesondere muß gewährleistet sein, daß
1. für die Aus- und Fortbildung entsprechend fachlich qualifiziertes Lehrpersonal in ausreichender Anzahl zur Verfügung steht,
2. die Aus- und Fortbildung aufgrund eines der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung entsprechenden Lehrplanes erfolgt,
3. die vorgesehenen Räumlichkeiten für eine fachgerechte Aus- und Fortbildung geeignet sind und
4. die Möglichkeit zur praktischen Aus- und Fortbildung gegeben ist.
(3) Der Anzeige sind ein detaillierter Lehrplan und Unterlagen anzuschließen, aus denen die Qualifikation des vorgesehenen Lehrpersonals ersichtlich ist. Weiters sind Nachweise über geeignete Schulräumlichkeiten, die Möglichkeit zur Durchführung der praktischen Ausbildung und der Fortbildung vorzulegen.
(4) Die Betriebsaufnahme ist zulässig, wenn die Landesregierung innerhalb von drei Monaten nach erfolgter Anzeige die Betriebsaufnahme nicht untersagt und keine zusätzlichen Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist fordert. Einen Monat nach Erbringung der geforderten Nachweise ist die Betriebsaufnahme zulässig, frühestens jedoch drei Monate nach erfolgter Anzeige.
Zulassung zur Ausbildung
§ 12. (1) Es dürfen nur solche Personen ausgebildet werden, die die allgemeine Schulpflicht erfolgreich absolviert haben, mindestens 18 Jahre alt, gesundheitlich geeignet und verläßlich sind und aus-
reichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Dabei sind die gesundheitliche Eignung durch ein nicht mehr als vier Wochen altes ärztliches Zeugnis, die Verläßlichkeit durch eine nicht mehr als drei Monate alte Strafregisterbescheinigung nachzuweisen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet die Leitung der Ausbildungseinrichtung.
Prüfungskommission
§ 13. (1) An jeder Ausbildungseinrichtung für den Heimhilfeberuf ist vom Rechtsträger der Einrichtung eine Prüfungskommission zur Abnahme der Abschlußprüfung einzurichten.
(2) Die Kommission setzt sich zusammen aus der Leiterin der Ausbildungseinrichtung als Vor-
sitzende, drei Vertreterinnen des Lehrpersonals und einer Vertreterin der zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Vorsitzende bestellt der Rechtsträger, die Vertreterinnen des Lehrpersonals werden durch die Leiterin der Ausbildungseinrichtung bestellt.(3) Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Zugehörigkeit zur Kommission endet, wenn ein Mitglied seine Funktion nach Abs. 2 verliert.
5. ABSCHNITT
Aufsicht
Aus- und Fortbildungsaufsicht
§ 14. (1) Die Aus- und Fortbildungseinrichtung für den Heimhilfeberuf unterliegt der behördlichen Aufsicht. Aufsichtsbehörde ist die Landesregierung.
(2) Die Aufsicht ist regelmäßig dahingehend auszuüben, daß die Einrichtung organisatorisch und fachlich zu überprüfen ist. Zu diesem Zweck ist der Rechtsträger der Aus- und Fortbildungseinrichtung verpflichtet, die zur Ausübung der Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen, die Räumlichkeiten der Einrichtung betreten und Einsicht in die Unterlagen nehmen zu lassen.
(3) Die Ergebnisse der Überprüfung sind dem Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung mitzuteilen.
(4) Hat die Aufsichtsbehörde bei der Überprüfung der Aus- und Fortbildungseinrichtung Mängel festgestellt, so ist dem Rechtsträger der Einrichtung die Behebung dieser Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen. Werden die Mängel nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist nicht behoben, so ist der Betrieb zu untersagen.
Meldepflicht
§ 15. Die Durchführung von Heimhilfe nach diesem Gesetz ist der Aufsichtsbehörde spätestens vier Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit vom Rechtsträger der Einrichtung anzuzeigen.
Betriebsaufsicht
§ 16. (1) Der Rechtsträger einer Einrichtung, die Heimhilfe durchführt, unterliegt der behördlichen Aufsicht. Aufsichtsbehörde ist die Landesregierung.
(2) Die Aufsicht ist regelmäßig dahingehend auszuüben, daß die der Verantwortung des Heimhilfeberufes entsprechende Qualität der Berufsausübung insbesondere durch qualifizierte Personen und die erforderlichen Betriebsmittel sichergestellt ist. Zu diesem Zweck ist der Rechtsträger der Einrichtung verpflichtet, die zur Ausübung der Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen, die Räumlichkeiten der Einrichtung betreten und Einsicht in die Unterlagen nehmen zu lassen.
(3) Die Ergebnisse der Überprüfung sind dem Rechtsträger der Einrichtung mitzuteilen.
(4) Hat die Aufsichtsbehörde bei der Überprüfung der Einrichtung, die Heimhilfe durchführt, Mängel festgestellt, so ist dem Rechtsträger der Einrichtung die Behebung dieser Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen. Werden die Mängel nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist nicht behoben, so ist der Betrieb zu untersagen.
6. ABSCHNITT
Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 17. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. die Berufsbezeichnung „Heimhelferin“ unbefugt führt;
2. eine verwechslungsfähige Berufsbezeichnung führt;
3. eine dem Berufsbild der Heimhilfe entsprechende Tätigkeit unberechtigterweise freiberuflich ausübt;
4. als Rechtsträger eine nicht berechtigte Person für Heimhilfetätigkeiten einsetzt oder eine Heimhelferin zu Tätigkeiten einsetzt, zu denen diese nicht berechtigt ist;
5. als Rechtsträger den von ihm beschäftigten Heimhelferinnen nicht die für die Fortbildungsmöglichkeit erforderliche Zeit einräumt;
6. als Rechtsträger eine Aus- oder Fortbildungseinrichtung ohne Anmeldung führt;
7. als Rechtsträger einer Aus- und Fortbildungseinrichtung oder als Rechtsträger einer Einrichtung, die Heimhilfe durchführt, zur Ausübung der Aus- und Fortbildungsaufsicht oder der Betriebsaufsicht, das Betreten der Räumlichkeiten und sonstiger Anlagen nicht gestattet, seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt oder keine Einsicht in die Unterlagen gewährt;
8. als Rechtsträger einer Aus- und Fortbildungseinrichtung, trotz der Untersagung des Betriebes durch die Landesregierung als Aufsichtsbehörde, die Aus- und Fortbildungseinrichtung weiter betreibt;
9. als Rechtsträger einer Einrichtung, die Heimhilfe durchführt, trotz der Untersagung des Betriebes durch die Landesregierung als Aufsichtsbehörde, Heimhilfe weiter durchführt;
10. als Rechtsträger seiner Meldepflicht über die Durchführung von Heimhilfe nicht nachkommt;
11. als Heimhelferin ihre Berufspflichten verletzt.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.
Übergangsbestimmungen
§ 18. (1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Heimhilfetätigkeit ausüben, aber eine Ausbildung nach § 8 nicht vorweisen können, sind
1. vorläufig zur Ausübung der Heimhilfetätigkeit berechtigt, wenn sie
a) eine Ausbildung bei einem Rechtsträger, der Heimhilfe durchführt, erfolgreich abgeschlossen haben und
b) seit dem Abschluß dieser Ausbildung oder bei Unterbrechung der Heimhilfetätigkeit während der letzten drei Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zumindest zwölf Monate den Heimhilfeberuf ausgeübt haben,
2. ohne Einschränkung gemäß Z 1 zur Ausübung der Heimhilfetätigkeit berechtigt, wenn sie
a) die Heimhilfetätigkeit während der letzten fünf Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes drei Jahre ununterbrochen ausgeübt haben und
b) über diesen Zeitraum auf Verlangen eine Bestätigung durch den Rechtsträger, der die Heimhelferin eingesetzt hat, der Landesregierung vorlegen.
(2) Die in der Z 1 genannten Personen haben zur Erlangung der Berufsberechtigung im Sinne der Z 2 und des Rechtes auf Berufsbezeichnung innerhalb der ersten beiden Jahre der Berufsausübung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Ergänzungsausbildungsveranstaltungen im Gesamtausmaß von 20 Stunden in einer anerkannten Aus- und Fortbildungseinrichtung zu besuchen. Während dieses Zeitraumes entfällt die Verpflichtung zum Besuch von Fortbildungsveranstaltungen. Über die Ergänzungsausbildungsveranstaltung ist eine Prüfung abzulegen, die höchstens zweimal wiederholt werden darf. Mit erfolgreich abgelegter Prüfung wird die Berufsberechtigung im Sinne des Abs. 1 Z 2 erlangt.
(3) Die Berechtigung zur vorläufigen Berufsausübung erlischt spätestens zwei Jahre nach Inkraft-
treten dieses Gesetzes.
§ 19. (1) Der Rechtsträger einer Einrichtung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Ausbildung zum Heimhilfeberuf durchführt und die eine weitere Durchführung der Ausbildung beabsichtigt, hat spätestens vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das Bestehen der Ausbildungseinrichtung der Landesregierung anzuzeigen.
(2) Eine Weiterführung der Ausbildung während der ersten drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes ist jedenfalls zulässig. Darüber hinaus ist die Weiterführung der Ausbildung zulässig, wenn die Landesregierung innerhalb dieser drei Monate die Weiterführung nicht untersagt. Sofern die Landesregierung zusätzliche Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist fordert, ist die Weiterführung der Ausbildung bis zum Ablauf eines Monats nach Erbringung der Nachweise zulässig. Erfolgt innerhalb dieses Monats keine Untersagung, ist die Weiterführung der Ausbildung zulässig.
(3) Mit der Anzeige des Bestehens der Ausbildungseinrichtung ist die Sicherstellung einer fachgerechten Ausbildung durch eine entsprechende Ausstattung und Leitung gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 bis 4 und Abs. 3 nachzuweisen.
(4) Wird die Ausbildungseinrichtung nicht untersagt, so ist sie gemäß § 8 anerkannt.
§ 20. Personen, die ein Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine dem Berufsbild der Heimhilfe entsprechende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt haben und nicht unter § 18 fallen, sind berechtigt ihren Beruf sechs Monate ab Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterhin auszuüben.
§ 21. Der Rechtsträger einer Einrichtung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Heimhilfe durchführt und die weiterhin die Durchführung von Heimhilfe beabsichtigt, hat dies spätestens vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, soweit die Heimhilfetätigkeit nicht im Namen und auf Rechnung der Stadt Wien erfolgt.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 22. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Inkrafttreten
§ 23. Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1997 in Kraft.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


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