Amtliche Aufforderung zur Rückkehr in den Dienst, Bekanntmachung der Rechtsfolgen

In § 33 Absatz 3 der Dienstordnung 1994 (DO 1994) wird Folgendes bestimmt:

Beamtinnen und Beamte mit unbekanntem Aufenthalt, von denen anzunehmen ist, dass sie eigenmächtig und unentschuldigt dem Dienst fern sind und die einer gemäß § 25 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, zugestellten Aufforderung zum Dienstantritt keine Folge geleistet haben, sind, sofern sie sich nicht zur Empfangnahme dieser Aufforderung bei der Behörde eingefunden haben, spätestens ab dem Tag der Wirksamkeit der Zustellung der Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung im Internet darüber zu informieren, dass ihr Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien mit Wirksamkeit der Zustellung der Aufforderung aufgelöst ist, wenn sie nicht bis spätestens zu dem sich aus § 33 Abs. 1 DO 1994 ergebenden letzten Tag der Frist den Dienst antreten.

Derzeit liegen keine öffentlich bekannt zu machenden Fälle vor.

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