Enteignungsverhandlungen nach dem Bundesstraßengesetz 1971 (MA 64)

Bei Vorhaben im öffentlichen Interesse, wie etwa dem Ausbau und der Erhaltung von Bundesstraßen, besteht die Möglichkeit einer Enteignung von Liegenschaften in Form der dauernden oder zeitweiligen Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten.

Das Verfahren in solchen Fällen ist im Bundesstraßengesetz 1971 in Anwendung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes geregelt. Nach § 13 Absatz 2 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz hat die Behörde unter anderem im Internet die von der Enteignung berührten Katastralgemeinden, Ort und Zeit einer möglichen Einsichtnahme sowie Ort und Zeitpunkt der Enteignungsverhandlung bekanntzugeben.

Derzeit gibt es keine anberaumten Verhandlungen.

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