Verlautbarung über das Eintragungsverfahren für die Volksbegehren mit den Kurzbezeichnungen "Für verpflichtende Volksabstimmungen" sowie "CETA-Volksabstimmung"

Verlautbarung im Original (545 KB PDF)

Aufgrund der am 15. November 2018 sowie am 11. Jänner 2019an der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet veröffentlichten stattgebenden Entscheidung des Bundesministers für Inneres betreffend das oben angeführten Volksbegehren wird gemäß § 10 des Volksbegehrengesetzes 2018 – VoBeG, BGBl. I Nr. 106/2016 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, verlautbart:

Die Stimmberechtigten können innerhalb des vom Bundesminister für Inneres gemäß § 6 Abs. 2 des Volksbegehrengesetzes 2018 – VoBeG festgesetzten Eintragungszeitraums, das ist von Montag, dem 25. März 2019, bis (einschließlich) Montag, dem 1. April 2019, in jedem in Österreich gelegenen Eintragungslokal, unabhängig vom Wohnort, in den Text samt Begründung des Volksbegehrens Einsicht nehmen und unter Vorlage eines Identitätsnachweises ihre Zustimmung zu einem oder beiden Volksbegehren durch einmalige eigenhändige Eintragung ihrer Unterschrift auf einem von der Eintragungsbehörde zur Verfügung gestellten Eintragungsformular erklären. Die Eintragung muss nicht in einem Eintragungslokal erfolgen, sondern kann auch online getätigt werden (www.bmi.gv.at/volksbegehren).

Stimmberechtigt ist, wer am letzten Tag des Eintragungszeitraums (1. April 2019) das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt (österreichische Staatsbürgerschaft, Vollendung des 16. Lebensjahres, kein Ausschluss vom Wahlrecht) und zum jeweiligen Stichtag, dem 18. Februar 2019, in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen ist.

Bitte beachten: Personen, die bereits eine Unterstützungserklärung für ein Volksbegehren abgegeben haben, können für dieses Volksbegehren keine Eintragung mehr vornehmen, da eine getätigte Unterstützungserklärung bereits als gültige Eintragung zählt.

Die Eintragungen können in Wien an nachstehend angeführten Tagen zu folgenden Zeiten vorgenommen werden:

  • Montag, 25. März 2019 bis Mittwoch, 27. März 2019, 8 bis 18 Uhr
  • Donnerstag, 28. März 2019, 8 bis 20 Uhr
  • Freitag, 29. März 2019, 8 bis 18 Uhr
  • Samstag, 30. März 2019 und Sonntag, 31. März 2019, 8 bis 13 Uhr
  • Montag, 1. April 2019, 8 bis 20 Uhr

Online kann die Eintragung bis zum letzten Tag des Eintragungszeitraums (1. April 2019), 20 Uhr, durchgeführt werden.

Legende

  • nicht barrierefrei zugänglich nicht barrierefrei zugängliches Eintragungslokal
  • barrierefrei zugänglich barrierefrei zugängliches Eintragungslokal

1. Bezirk

2. Bezirk

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4. Bezirk

5. Bezirk

6. Bezirk

7. Bezirk

8. Bezirk

9. Bezirk

10. Bezirk

11. Bezirk

  • barrierefrei zugänglich 11., Enkplatz 2
    Magistratisches Bezirksamt für den 11. Bezirk
    Erdgeschoß, Kundenzentrum Simmering

12. Bezirk

13. Bezirk

  • nicht barrierefrei zugänglich 13., Dommayergasse 12
    Magistratisches Bezirksamt für den 13./14. Bezirk
    Dachgeschoß, links, Zimmer 505

14. Bezirk

15. Bezirk

16. Bezirk

17. Bezirk

  • barrierefrei zugänglich 17., Elterleinplatz 14
    Magistratisches Bezirksamt für den 9./17. Bezirk
    barrierefrei zugänglich über Kalvarienberggasse 29
    2. Stock, Zimmer 2.17

18. Bezirk

19. Bezirk

20. Bezirk

21. Bezirk

22. Bezirk

23. Bezirk

Im Gebäude des Eintragungslokals und innerhalb von 15 m im Umkreis der von den Stimmberechtigten benutzten Eingänge des Hauses, in dem sich das Eintragungslokal befindet, ist für die Zeit des Eintragungsverfahrens jede Art der Werbung für die Volksbegehren, insbesondere auch durch Ansprachen an die Stimmberechtigten, durch Anschlag oder Verteilen von Aufrufen, ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten. Übertretungen dieser Verbote werden vom Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet.

Stimmberechtigte, denen der Besuch des Eintragungslokals während des Eintragungszeitraums infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen unmöglich ist, werden auf Wunsch von einer mobilen Eintragungsbehörde zum Zweck der Tätigung der Eintragung aufgesucht.

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