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Landtag, 4. Sitzung vom 18.03.2016, Wörtliches Protokoll  -  Seite 7 von 251

 

Belichtung nicht passt, et cetera. Aber diese wesentlichen Nachbarrechte, die sehr häufig vom Verfassungsgerichtshof auch angesprochen werden, wo es um den Immissionsschutz geht, etwa um Geruchsbelästigung oder Lärmbelästigung - ein ganz wesentlicher Faktor -, sind für die Dauer von fünf Jahren ausgeschlossen, wenn es nach diesem Initiativantrag geht. Und „fünf Jahre“ halte ich nicht für „vorübergehend“. Daher also meine Frage: Wie geht es Ihnen mit dieser Beschneidung der Nachbarrechte, vor allem für die Dauer von fünf Jahren?

 

Präsident Prof. Harry Kopietz: Herr Stadtrat.

 

Amtsf. StR Dr. Michael Ludwig: Herr Abgeordneter, wie Sie richtig sagen, eine Frist von bis zu sechs Monaten ist durchaus als geringfügig einzustufen. Eine Frist bis zu fünf Jahren - das heißt ja nicht, dass Objekte fünf Jahre für die Unterbringung herangezogen werden, sondern es sind Fristen bis zu diesen Möglichkeiten - sieht ja vor, dass trotzdem auch die Anrainerinnen und Anrainer Beschwerden einbringen können - sie haben allerdings keine aufschiebende Wirkung, das ist der einzige Unterschied - und dass sehr wohl der Landesgerichtshof entscheiden kann, dass es hier zu anderen Maßnahmen kommt, bis hin auch, dass ein Objekt nicht weiter für diese Zwecke herangezogen werden kann beziehungsweise bis hin, dass ein Objekt auch abgerissen werden muss, wenn es etwa nicht den Bestimmungen entspricht. Hier werden auch meine Behörden sehr darauf achten, dass die Anrainerinnen und Anrainer sehr wohl gehört werden, dass es in einem ordentlichen Verfahren auch abgewickelt wird und dass die Anrainer auch die Möglichkeit haben, ihre Einsprüche einzubringen.

 

Präsident Prof. Harry Kopietz: Danke, Herr Stadtrat. Die 4. und letzte Zusatzfrage wird von Herrn Abg. Dipl.-Ing. Dr. Gara gestellt. - Bitte, Herr Abgeordneter.

 

9.26.15

Abg. Dipl.-Ing. Dr. Stefan Gara (NEOS): Sehr geehrter Herr Stadtrat!

 

Ich verstehe, dass es hier eine Krisensituation gibt und dass man hier auch entsprechend schnell handeln muss. Das ist auch etwas, dem wir zustimmen. Was ich allerdings nicht verstehe, ist, warum man nicht vorab hier auch eine entsprechende verfassungsrechtliche Prüfung vorgenommen hat, ein Gutachten erhoben hat, denn wir sehen ja dieselbe Situation jetzt in der Diskussion mit der Obergrenze, auch das hält nicht. Meine Frage ist daher, warum bei dieser Baurechtsnovelle eigentlich nicht vorab eine verfassungsrechtliche Prüfung vorgenommen wurde.

 

Präsident Prof. Harry Kopietz: Herr Stadtrat.

 

Amtsf. StR Dr. Michael Ludwig: Maßnahmen, die schnell getroffen werden müssen, müssen zu dem Zeitpunkt getroffen werden, an dem sie aufgerufen werden. Rechtliche Prüfungen haben sehr oft den Nachteil, dass es unterschiedliche juristische Meinungen gibt. Das gilt für diese Herausforderung, aber auch für die von Ihnen genannten bundespolitischen Weichenstellungen, auch hier gibt es, wie wir auch der öffentlichen Diskussion entnehmen können, unterschiedliche juristische Positionen. Es wird sich nach einem längeren Diskussionsprozess unter Juristen zeigen, wie hier die Entscheidungen getroffen werden, aber es ist zweifellos notwendig, dass man in einer Situation, die eine besondere Herausforderung darstellt, auch zeitgerecht die entsprechenden Entscheidungen trifft, dass es hier auch eine rechtliche Basis für jene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gibt, die auch solche Entscheidungen und solche Herausforderungen begleiten müssen. Es muss also eine gewisse Sicherheit für jene geben, die im Bereich der Verwaltung tätig sind.

 

Präsident Prof. Harry Kopietz: Danke.

 

9.28.00†Amtsf. StRin Mag. Ulli Sima - Frage|

Wir kommen damit zur 6. Anfrage (FSP - 00734-2016/0001 - KNE/LM), die von Frau Abg. Emmerling an die Frau Amtsführende Stadträtin der Geschäftsgruppe Umwelt und Wiener Stadtwerke gerichtet wurde. (Der noch zu entwickelnde Teilbereich des Stadtentwicklungsgebietes Nordbahnhof ist ein Erschließungsvorhaben zur gesamthaften multifunktionalen Bebauung mit Wohn- und Geschäftsbauten, Erschließungsstraßen und Versorgungseinrichtungen mit einem über das Gebiet des Vorhabens hinaus reichenden Einzugsgebiet. Das Gebiet ist rund 32 Hektar groß. Dies liegt somit deutlich über der Schwelle von 15 Hektar, ab der laut Anhang 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz eine UVP im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist. Das Vorhaben ist damit laut UVP-G einer Städtebau-UVP zu unterziehen. Warum haben die Landesregierung bzw. die MA 22 als zuständige Behörden noch kein Verfahren gemäß § 3 Abs. 7 (Feststellungsverfahren) eingeleitet?)

 

Bitte, Frau Stadträtin.

 

Amtsf. StRin Mag. Ulli Sima: Sehr geehrte Frau Abgeordnete, die Frage beschäftigt sich mit dem Thema des Nordbahnhof-Geländes. Es ist so, dass es beim Nordbahnhof-Gelände derzeit noch keine endgültige und definitive Widmung beziehungsweise Bebauungsplan gibt. Was derzeit vorliegt, ist meines Wissens nach - da ich ja für diesen Bereich nicht zuständig bin - ein Leitbild der MA 21, das noch in diesem Jahr konkretisiert wird. Genaueres dazu müssten Sie aber meine Kollegin Maria Vassilakou fragen.

 

Sobald es von Seiten der Stadt Wien einen ersten Entwurf der Flächenwidmung gibt, wird in diesem Verfahren sowie auch in allen anderen Planungsgebieten das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung natürlich geprüft werden. Und bejahendenfalls ist dann vor einer allfälligen UVP erst einmal nach den Bestimmungen der Bauordnung von Wien eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen.

 

Mir ist aber auch wichtig, aufzuklären, ein UVP-pflichtiges Städtebauvorhaben setzt nicht nur, wie Sie behauptet haben, eine bestimmte Größe von einem unbebauten Gebiet voraus, sondern es hat auch viele andere Planungsvoraussetzungen. Die Kriterien sind - ganz wichtig - erstens ein gesamtplanerischer Wille. Das heißt, es muss ganz klar sein, dass das zentral von einer Stelle gemeinsam geplant wird. Und, auch das ist wichtig, es muss eine multifunktionale Bebauung sein, das heißt, eine Mischung aus Wohn- und Geschäftsbauten, wobei die Errichtung von lokalen Nahversorgern hier nicht dazuzählt. Es muss auch eine zeitliche Komponente haben, das heißt, die gemeinsame Bauweise kann

 

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