Landtag,
21. Sitzung vom 27.04.2004, Wörtliches Protokoll - Seite 38 von 44
Im Gegensatz zu Ihrem Antrag, wo im § 14 steht: "Die Anbindehaltung von Hunden ist verboten", möchten wir die Formulierung: "Die Anbindehaltung von Hunden ist grundsätzlich verboten, soweit die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Haltung von Hunden nicht ausdrücklich bestimmte, zeitlich befristete" – und das ist sehr wichtig – "Ausnahmen davon vorsieht."
In formeller Hinsicht wird die sofortige Abstimmung
dieses Antrages beantragt. (Beifall bei der FPÖ.) Und zwar deswegen die sofortige
Abstimmung, weil eine Zuweisung in den Ausschuss nicht mehr vonnöten ist. Wir
haben im Ausschuss alle Argumente durchbesprochen. Der Ausschuss war am
9. März, und da im Ausschuss alles durchbesprochen worden ist, können wir
heute zu einer sofortigen Abstimmung kommen.
Meine Frage im Ausschuss war: Was mache ich mit einem
Hund, wenn der Nachbar den Zaun überraschend wegreißt? Ich kann nichts dafür,
wenn der Nachbar seine Seite – das ist meine linke Seite; ich habe die rechte
Seite und die Vorderseite eines Grundstückes abzuzäunen – einfach überraschend
wegreißt, sei es durch ein Baugeschehen oder weil er den Zaun erneuern will.
Was mache ich bis dahin mit dem Hund? Halte ich ihn bis dahin nur in der
Wohnung? Kaufe ich mir schnell einen Zwinger oder ist es in so einem
Ausnahmefall nicht doch auch sinnvoll, dass ich vorübergehend eine
Anbindehaltung für diesen Hund gestattet bekomme?
Der Tipp im Ausschuss war: Errichten Sie einen Zaun!
Na ja, wenn das bei 80 Metern passiert. Bei 80 Metern schnell einen
Zaun zu errichten, der hundedicht ist, ist durchaus eine Kostenfrage. Der
zweite gute Ratschlag im Ausschuss war: Geben Sie den Hund weg! Also das waren
die beiden Argumente. Errichten Sie einen Zaun oder geben Sie den Hund weg. Ich
bin schließlich nicht daran schuld, wenn mein Nachbar – der ist auch nicht daran
schuld, dass er einen Zaun neu errichten will – den Zaun wegreißt.
Was mache ich, wenn ich wegen Tod oder Krankheit des
Besitzers plötzlich einen Hund bekomme? Ich könnte sagen: Den Hund nehme ich
nicht, gib ihn ins Tierheim. Das ist sicher auch eine Möglichkeit, aber das ist
auch nicht gerade die hunde- oder tierfreundlichste Methode.
Daher: Es kann sein, dass ich einen Hund bekomme, auf
den mein Grundstück baulich nicht vorbereitet ist, und bis ich mein Grundstück hundedicht
abgesichert habe, bis der Zaun so weit hergerichtet ist, dass der Hund unten
nicht hinaus kann oder sonst irgendwie entweichen kann aus dem Grundstück, bis
dahin würde ich mir wünschen, dass da eine zeitlich befristete Möglichkeit
besteht, dass ich den Hund auch in Form der Anbindehaltung halten kann. Ich bin
ja laut § 11 Abs 4 des Tierschutzgesetzes verpflichtet, dass der Hund
so gehalten wird, dass Menschen nicht gefährdet werden. Das ist einer der
Grundsätze der Tierhaltung, und dazu muss man mir auch die Möglichkeit geben.
Die Antwort auf meine Fragen gibt es teilweise in der
51. Verordnung der Wiener Landesregierung. Diese regelt die Haltung von
Hunden. Wir Freiheitlichen wollen, dass dieselben Ausnahmen der Zwingerhaltung
auch bei der zeitlich befristeten – wie gesagt, zeitlich befristet –
Anbindehaltung möglich sein sollen. Die 51. Verordnung über die Haltung
von Hunden sagt im § 4 Abs 1: "Eine Anbindehaltung von Hunden
ist unbeschadet § 2 nur bei Einhaltung der in den Abs 2 bis 7
festgelegten Anforderungen zulässig.
Wir können ja hier im Landtag nur das Gesetz
beschließen, daher können wir nicht direkten Einfluss auf die Verordnung der
Landesregierung nehmen, aber wir stellen uns vor, dass wenn es in der
Verordnung geregelt ist und nicht hier im Gesetz, künftig der § 2
Abs 4 lauten soll: "Eine dauernde Haltung von Hunden in Zwingern oder
in sonstiger Weise im Freien ist genauso wie eine dauernde Anbindehaltung
verboten." – §§ 4 und 5. Das heißt, da sind wir uns alle einig. Von
einer dauernden Zwinger- oder Anbindehaltung distanzieren wir uns klar.
Der § 4 Abs 1 soll ergänzt werden. Derzeit
lautet er: "Eine Anbindehaltung von Hunden ist unbeschadet § 2 nur
bei Einhaltung der in den Abs 2 bis 7 festgelegten Anforderungen
zulässig." Künftig sollen nach "Abs 2 bis 7 festgelegten
Anforderungen" die Worte stehen: "und außerdem nur in besonders
gelagerten Fällen wie beispielsweise bei vorübergehender Unterbringung von
Hunden bei kurzer Abwesenheit des Besitzers (Urlaub, Spitalsaufenthalt et cetera),
bei bestimmten Hunderassen im Zusammenhang mit sportlichen Aktivitäten, zum
Beispiel Schlittenhunde, oder bei behördlichen Anordnungen aus
Sicherheitsgründen zulässig."
Das soll dort stehen. So steht es wortgleich bei
Zwingerhaltung, und was bei der Zwingerhaltung gut ist, sollte bei
vorübergehender Anbindehaltung auch möglich sein.
Wir Freiheitlichen sind aber der Meinung, dass nicht
Tierliebe, sondern die Abschaffung der Wachhunde in der Stadt die eigentliche
Stoßrichtung ist. Alle Maßnahmen zielen darauf ab, die Wachhunde in der Stadt
zu verunmöglichen. Wir Freiheitlichen stehen auf der Seite der Opfer und der
Anständigen. (Ironische Heiterkeit bei
den GRÜNEN.) Sehen wir uns den Wortlaut des Initiativantrages genau an. Da
können die Grünen schon lachen.
Ganz genau schauen wir uns den Wortlaut an. Dort steht ja, dass man Wachhunde
in der Stadt nicht mehr will, weil man sie auch gar nicht mehr braucht. So
steht es da in Ihrem Antrag. Und zwar heißt es da – ich zitiere aus dem Antrag:
"Eine Anbindehaltung von Hunden zu Wachzwecken,
wie sie derzeit gemäß § 14 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes
noch erlaubt ist, ist aus ethologischer Sicht nicht mehr vertretbar, da damit
eine gravierende Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Hundes verbunden
ist." – Würde die Einschränkung so gravierend sein, wäre es ja
Tierquälerei, und die ist sowieso verboten. – "Diese Haltungsform ist aus
der heutigen Sicht auch deshalb nicht mehr erforderlich" – und da kommt es
ja –, "da es für diesen Zweck" – sprich: zu Wachzwecken –
"technische Einrichtungen in Form von elektronischen Überwachungs- und
Sicherheitssystemen gibt."
Das ist die Stoßrichtung. Damit
ist die Katze aus dem Sack. Technische Einrichtungen, ob elektrisch oder
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