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Landesregierung

Sitzung vom 3. November 1998

Sitzungsbericht

Vorsitzender: Lhptm Dr Michael Häupl.

Teilnehmer: Die LhptmSt Grete Laska und DDr Bernhard Görg, die amtsf StRe Mag Renate Brauner, Mag Brigitte Ederer, Werner Faymann, Dr Peter Marboe, Dr Sepp Rieder, Fritz Svihalek, die StRe Lothar Gintersdorfer, Johann Herzog, Dr Friedrun Huemer, Karin Landauer, Walter Prinz sowie LADior Dr Ernst Theimer.

Entschuldigt: Präsident Walter Nettig.

Schriftführer: RegR Sven Kusta.

 

Berichterstatterin: Amtsf StR Mag Renate Brauner

(PrZ 1331-MDBLTG; IFKP) Der Entwurf eines Gesetzes über eine Änderung der Grenze zwischen dem 10. und 12. Bezirk wird angenommen und der Präsidentin des Wiener Landtags zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung übermittelt. (Mit Stimmeneinhelligkeit) (An den Ausschuß Integration, Frauenfragen, Konsumentenschutz und Personal)

(PrZ 1304-MDBLTG; MA 62) Die Zuschreibung des im Teilungsplan des Ing Konsulenten für Vermessungswesen Dipl Ing Herbert Gallinger vom 3. Februar 1997, GZ 4735C/97, als Teilstück 2 ausgewiesenen Trennstücks des Grundstücks Nr 14/1 im Ausmaß von 109 m² von der Rosina Kammerer´schen Armenstiftung (früher "Rosina Kammerer´sche Armenstiftung für die Ortsarmen von Strebersdorf") gehörigen Liegenschaft EZ 14 des Grundbuchs KatG Strebersdorf, in das "Öffentliche Gut" zum Zwecke des Gemeingebrauchs gegen eine von Herrn Dipl Ing Johann Traxler und Frau Gertrud Traxler an die Stiftung "Rosina Kammerer´sche Armenstiftung" zu leistende Entschädigung in der Höhe von 272 500 ATS und zu den übrigen im Vertrag vom 7. September 1998/10. September 1998 enthaltenen Bedingungen wird gemäß § 11 Abs 2 Wiener Landes- Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl für Wien Nr 14/1988, stiftungsbehördlich genehmigt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

 

Berichterstatterin: Amtsf StR Mag Brigitte Ederer

(PrZ 1295-MDBLTG; GFW) Der Entwurf eines Gesetzes, mit dem ein Wiener Rundfunk-Ankündigungsabgabegesetz (Wr RFAG) erlassen wird, wird angenommen und der Präsidentin des Wiener Landtags zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung übermittelt. (Mit Stimmenmehrheit) (An den Ausschuß Finanzen und Wirtschaftspolitik)

(PrZ 1334-MDBLTG; MA K) Für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Wiener Landtags wird für die Fonds-Kommission gemäß § 4 Abs 1 Wiener Krankenanstaltenfinanzierungsfonds-Gesetz, LGBl Nr 41/1996, Herr OSR Dr Josef Kramhöller gemäß § 4 Abs 14 i V m § 4 Abs 3 leg cit als Mitglied nachbestellt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

 

Berichterstatterin: LhptmSt Grete Laska

(PrZ 1293-MDBLTG; MA 11) Gemäß § 28 Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990, LGBl für Wien Nr 36/1990 i d g F, in Verbindung mit § 9 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 11. Dezember 1990, mit der Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von Heimen und sonstigen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche erlassen werden, LGBl für Wien Nr 3/1991, wird dem Verein für sozialpädagogisch-therapeutische Betreuung August Aichhorn Haus die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer sonstigen Einrichtung in 14, Hadikgasse 80, für 8 bis 10 Minderjährige nach Maßgabe des vorgelegten Plans sowie des sozialpädagogischen Konzepts erteilt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

 

Berichterstatter: Amtsf StR Dr Sepp Rieder

(PrZ 1270-MDBLTG; MA 15) Die Übertragung der Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für Physikalische Medizin "Ambulante Rehabilitation Liesing" in 23, Ketzergasse 61-65, von Herrn Dr Thomas Kienbacher auf die REHAB ZENTRUM LIESING, Physikalisches Institut GmbH wird nach § 8 Abs 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 bewilligt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1282-MDBLTG; MA 15) I. Für die Durchführung der Wahlen im Bereich der Ärztekammer für Wien im Jahre 1998 wird nach § 22 Abs 1 erster Satz der Ärztekammer-Wahlordnung, BGBl II Nr 5/1997, die selbständige Durchführung des Abstimmungsverfahrens, der Stimmenzählung und des Ermittlungsverfahrens am Sitz der Ärztekammer für Wien nach Wahlkörpern gesondert und räumlich getrennt zugelassen.

II. Zu Leitern der Wahlkommissionen der einzelnen Wahlkörper und deren Stellvertretern werden nach § 22 Abs 1 zweiter Satz der Ärztekammer-Wahlordnung bestellt:

1) Für den Wahlkörper der Turnusärzte:

OMR Mag Emmerich Keri, MBA 21 (Leiter);

MR Mag Georg Wurz, MA 4 (Stellvertreter).

2) Für den Wahlkörper der Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte:

SR Dr Herbert Pelikan, MA 22 (Leiter);

OMR Mag Robert Oppenauer, MA 56 (Stellvertreter).

3) Für den Wahlkörper der Fachärzte:

SR Mag Helmut Hutterer, MA 1 (Leiter);

MR Mag Karl Pauer, MD-VfR (Stellvertreter). (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1335-MDBLTG; MA 15) Die Bestellung von Frau Dr Reneé Tauffer, Fachärztin für Medizinische und Chemische Labordiagnostik, zur ärztlichen Leiterin der Krankenanstalt "Labor Margareten Institut für medizinisch diagnostische Untersuchungen" in 5, Stolberggasse 44, wird gemäß § 12 Abs 4 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 (Wr KAG) genehmigt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

 

Berichterstatter: Amtsf StR Fritz Svihalek

(PrZ 1279-MDBLTG; MA 58) 1. Gemäß § 227 Abs 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl für Wien Nr 33, in der geltenden Fassung, werden auf Vorschlag der Wiener Landwirtschaftskammer als Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber Herr Kammerrat Ing Franz Windisch sowie Herr Kammerrat Johann Hahnl, zu Mitgliedern der Einigungskommission und Herr Kammerrat Johann Spindler sowie Frau
Ök Rat Dipl Ing Herma Riecke zu deren Ersatzmitgliedern, auf Vorschlag der Gewerkschaft Agrar-Nahrung-Genuß als Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer Frau Christine Cerny sowie Frau Eva Fleischmann zu Mitgliedern der Einigungskommission und Frau Elfriede Fally sowie Herr Hermann Uhler zu deren Ersatzmitgliedern berufen.

2. Gemäß §§ 227 Abs 2 und 230 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl für Wien Nr 33, in der geltenden Fassung, werden auf Vorschlag der Wiener Landwirtschaftskammer als Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber Herr Präsident Ök Rat Ing Franz Mayer, Herr Vizepräsident Ök Rat Wilhelm Jezik, Frau OLdwR Mag iur Maria Wagner sowie Herr Vizepräsident Ök Rat Karl Hopf zu Mitgliedern der Obereinigungskommission und Herr Ök Rat Ing Ferdinand Hengl, Herr Kammerrat Ludwig Ableitinger, Herr Kammerrat Ing Karl Reiter sowie Herr Walter Kauffert zu deren Ersatzmitgliedern, auf Vorschlag der Gewerkschaft Agrar-Nahrung-Genuß als Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer Frau Eva Fleischmann, Herr Josef Schuhböck, Herr Alois Karner sowie Frau Ingrid Knoth zu Mitgliedern der Obereiniungskommission und Herr Josef Wegerer, Frau Margareta Kraus, Herr Helmut Böckelberger sowie Herr Josef Möth zu deren Ersatzmitgliedern berufen. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

 

Berichterstatter: Amtsf StR Werner Faymann

(PrZ 1284-MDBLTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben mit zu stützenden Baukosten von 613 482 000 ATS werden die im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 zu leistenden Annuitätenzuschüsse (erforderliche Annuitätenzuschußleistung für das Jahr 1998 von 24 797 804 ATS) sowie einmalige nichtrückzahlbare Baukostenzuschüsse bzw -beiträge von 162 613 737 ATS bewilligt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1285-MDBLTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben mit zu stützenden Baukosten von 9 039 000 ATS werden im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 nichtrückzahlbare Beiträge im Ausmaß von 5 423 400 ATS bewilligt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1286-MDBLTG; MA 50) Für das vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragte Bauvorhaben wird im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 ein nichtrückzahlbarer Baukostenzuschuß von 3 189 400 ATS bewilligt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1287-MDBLTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben mit zu stützenden Baukosten von 16 894 000 ATS werden die im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 zu leistenden Annuitätenzuschüsse (erforderliche Annuitätenzuschußleistung für das Jahr 1998 von 779 386 ATS) sowie einmalige nichtrückzahlbare Baukostenzuschüsse bzw -beiträge von 4 250 950 ATS bewilligt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1288-MDBLTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben mit zu stützenden Baukosten von 2 500 000 ATS werden die im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 zu leistenden Annuitätenzuschüsse bewilligt (erforderliche Annuitätenzuschußleistung für das Jahr 1998 von 143 150 ATS). (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1289-MDBLTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben werden gemäß § 15 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 nichtrückzahlbare Beiträge (Fixbeträge) in der Höhe von 1 494 700 ATS bewilligt. (Mit Stimmenmehrheit)

(PrZ 1294-MDBLTG; MA 50) Für das vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragte Bauvorhaben wird ein nichtrückzahlbarer Zuschuß nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz - WWFSG 1989 im Betrag von 35 790 500 ATS bewilligt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1336-MDBLTG; MA 50) Die von der "Neue Heimat Oberösterreich Holding GmbH" beantragte Zustimmung zur Übernahme von Stammanteilen der Ersten gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft - "Heimstätte Gesellschaft m.b.H." im Nominale von 120 000 000 ATS im Zuge der Erhöhung des Stammkapitals der Ersten gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft - "Heimstätte Gesellschaft m.b.H." von 10 000 000 ATS um 120 000 000 ATS auf 130 000 000 ATS wird gemäß § 10a Abs 1 WGG 1979 erteilt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1337-MDBLTG; MA 50) I) Auf Grund des Antrags der Wohnbauvereinigung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst Gemeinnützige Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in 10, Gudrunstraße 179 wird festgestellt, daß die Errichtung eines Objekts auf dem Grundstück KatG Hainburg, Gst Nr 584/2, EZ 366 zur Unterbringung des Gendarmeriepostens Hainburg nicht in den Geschäftskreis einer gemeinnützigen Bauvereinigung gemäß § 7 Abs 1 bis 3 WGG 1979 i d F des 3. WÄG fällt und somit einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 7 Abs 4 WGG 1979 i d F des 3. WÄG bedarf. Die anschließende Verwaltung dieses Gebäudes fällt jedoch gemäß § 7 Abs 2 WGG 1979 i d F des 3. WÄG in den Geschäftskreis einer gemeinnützigen Bauvereinigung.

II) Die von der Wohnbauvereinigung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst Gemeinnützige Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in 10, Gudrunstraße 179 beantragte Ausnahmegenehmigung für die Errichtung eines Objekts auf dem Grundstück KatG Hainburg, Gst Nr 584/2, EZ 366 zur Unterbringung des Gendarmeriepostens Hainburg wird gemäß § 7 Abs 4 WGG 1979 i d F des 3. WÄG erteilt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1338-MDBLTG; MA 50) Auf Grund des Antrags der Gemeinnützigen Bau- und Wohnungsgenossenschaft "Wien-Süd" eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in 23, Untere Aquäduktgasse 7 wird festgestellt, daß die Gewährung eines Darlehens an die Stadtgemeinde Purkersdorf mit einer Laufzeit von drei Jahren zum Ankauf eines Grundstücks unter gleichzeitiger Einräumung eines Optionsrechts durch die Stadtgemeinde Purkersdorf an die "Wien-Süd" für den Ankauf einer Liegenschaft, die wertmäßig dem Darlehensbetrag entspricht, unter § 7 Abs 3 Z 6 WGG 1979 i d f d 3. WÄG und damit in den Geschäftskreis einer gemeinnützigen Bauvereinigung fällt. Die Erlangung einer Ausnahmegenehmigung bei der Landesregierung gemäß § 7 Abs 4 WGG 1979 i d F d 3. WÄG ist hiefür nicht erforderlich. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1339-MDBLTG; MA 50) Auf Grund des Antrags der Gemeinnützigen Bau- und Wohnungsgenossenschaft "Wien-Süd" eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in 23, Untere Aquäduktgasse 7 wird festgestellt, daß die Errichtung eines 2-3 gruppigen Kindergartens im Zuge der Baubetreuung bei der Errichtung einer Wohnhausanlage mit 90 Wohneinheiten auf einem Eigengrundstück der Stadtgemeinde Schwechat unter die Bestimmungen des § 7 Abs 1 bis 3 WGG 1979 i d F des 3. WÄG und damit in den Geschäftskreis einer gemeinnützigen Bauvereinigung fällt. Die Erlangung einer Ausnahmegenehmigung bei der Landesregierung gemäß § 7 Abs 4 WGG 1979 i d F des 3. WÄG ist hiefür nicht erforderlich. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

 

Berichterstatterin: Amtsf StR Mag Brigitte Ederer

(PrZ 1389-MDBLTG; MA 4) Der beiliegende Entwurf einer Änderung der Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe wird genehmigt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

 

Berichterstatter: Amtsf StR Dr Sepp Rieder

(PrZ 1395-MDBLTG; MA 15) A) Der Stadt Wien wird nach § 7 Abs 2 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 (Wr KAG) die Bewilligung zur Änderung des mit Bescheiden vom 27. Juni 1972, MA 14 - H 256/9/69, vom 28. November 1983, MA 14 - H 256/20/79, vom 2. April 1984, MA 14 - H 256/18/83, vom 4. April 1984, MA 14 - H 256/11/83, vom 9. Mai 1984, MA 14 - H 256/16/83, vom 8. September 1992, MA 14 - H 256/34-1/89, vom 8. September 1992, MA 14 - H 256/34-2/89, vom 26. Juni 1993, MA 14 - H 256/16/91, vom 3. August 1992, MA 14 - H 256/34-3/89, vom 20. Mai 1997, MA 15-II-H/9/357/94 und vom 23. September 1997, MA 15-II-H/256/10/92, grundsätzlich bewilligten Neubaus des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien erteilt. Diese Änderungen bestehen in Umbauten und Umwidmungen im Bereich des Bauteils 10/Klinik für Innere Medizin I. Die vorgelegten Pläne samt Beschreibungen sind Bestandteile des Bescheids.

B) Der Stadt Wien wird gemäß § 6 Abs 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 (Wr KAG) die Bewilligung zum Betrieb der Klinik für Innere Medizin I (Teil 10) unter Vorschreibung der im Spruch des zu erlassenden Bescheids enthaltenen Auflagen erteilt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

 

Berichterstatter: Amtsf StR Werner Faymann

(PrZ 1387-MDBLTG; MA 50) I) Auf Grund des Antrags der Gemeinnützigen Bau- und Wohnungsgenossenschaft "Wien-Süd" eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in 23, Untere Aquäduktgasse 7 wird festgestellt, daß der Um- und Erweiterungsbau des Amtshauses der Stadtgemeinde Schwechat sowie die Errichtung einer Tiefgarage im Zuge einer Baubetreuung nicht unter § 7 Abs 1 bis 3 WGG 1979 i d F des 3. WÄG fallen und somit einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 7 Abs 4 WGG 1979 i d F des 3. WÄG bedürfen.

II) Die von der Gemeinnützigen Bau- und Wohnungsgenossenschaft "Wien-Süd" eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in 23, Untere Aquäduktgasse 7 beantragte Ausnahmegenehmigung für den Um- und Erweiterungsbau des Amtshauses der Stadtgemeinde Schwechat sowie die Errichtung einer Tiefgarage im Zuge einer Baubetreuung wird gemäß § 7 Abs 4 WGG 1979 i d F des 3. WÄG erteilt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1388-MDBLTG; MA 50) Die von der "Österreichisches Siedlungswerk" Gemeinnützige Wohnungsaktiengesellschaft mit dem Sitz in 8, Feldgasse 6-8 beantragte Ausnahmegenehmigung für die Verwaltung der Liegenschaft 7, Wimbergergasse 10 wird gemäß § 7 Abs 4 WGG 1979 i d F d 3. WÄG erteilt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1384-MDBLTG; MA 64) Die vorgelegten neuen Allgemeinen Bedingungen gemäß § 7 Abs 1 des Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 1976 werden genehmigt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

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