Gemeinderat, 21. Sitzung vom 07.04.2017, Wörtliches Protokoll - Seite 58 von 112
städtebaulich wert wäre, erhalten zu bleiben. In jedem Fall werden meine Kolleginnen und ich heute zu jedem einzelnen dieser fünf Plandokumente einen Abänderungsantrag stellen. Im Sinne der Vereinfachung erlaube ich mir, das jetzt allgemein zu halten, und zwar betreffend die Abänderungsanträge: Für fünf beantragte Plandokumente soll anstelle der befristeten Bausperren nach § 8 Wiener Bauordnung eine Schutzzone nach § 7 Wiener Bauordnung verhängt werden, um den Zielen des Planungsressorts Rechnung zu tragen. Ich reiche Ihnen jetzt einmal die fünf Anträge.
Und für den Fall, dass jetzt von Ihrer Seite das Argument kommt: Na ja, das ist ein bisschen kurzfristig, jetzt kommen die mit den Abänderungsanträgen, darauf haben wir uns jetzt nicht einstellen können und eigentlich, na ja, werden wir das ablehnen, haben wir uns erlaubt - sollte es Ihnen wirklich ernst mit der Schutzzone sein und sollten Sie das wirklich wollen und nicht irgendwas anderes dort vorhaben, was Sie ja mit dem § 8 der Bauordnung auch machen können -, gleich für jedes dieser einzelnen Plandokumente einen Beschlussantrag zu stellen. Dieser lautet jeweils ident, nämlich dass die umfassenden Gebiete des jeweiligen Plandokuments einer unverzüglichen Prüfung hinsichtlich des § 1 Abs. 14 der Bauordnung unterzogen werden und darauf aufbauend durch ein neuerliches Plandokument entweder in eine Schutzzone nach § 7 der Bauordnung umgewandelt oder die Aufhebung der zeitlich befristeten Bausperre veranlasst wird. Auch die fünf Anträge gebe ich nach hinten.
Zum Schluss bringe ich gemeinsam mit meinen Kollegen einen Beschlussantrag ein, in dem beantragt wird, dass die Anzahl der mit der Bausperre belegten Gebiete im 22. Bezirk - Sie können mir glauben, es sind unzählige - nicht durch weitere Bausperren vergrößert wird, damit die Beamten Ihres Ressorts nicht noch einer größeren Überlastung unterzogen werden. In diesem Sinne ersuche ich um Zustimmung und sofortige Abstimmung. (Beifall bei der FPÖ.)
Vorsitzender GR Mag. Gerald Ebinger: Als Nächste ist Frau GRin Däger-Gregori zu Wort gemeldet. Ich möchte nur der Ordnung halber darauf hinweisen, dass es eine Erstlingsrede ist.
GRin Luise Däger-Gregori, MSc (SPÖ): Sehr geehrte Frau Stadträtin! Sehr geehrter Herr Vorsitzender! Sehr geehrter Herr Berichterstatter! Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Ich halte heute erstmals hier im Gemeinderat eine Rede und möchte zunächst Allgemeines über Schutzzonen, über Bestimmungen der Schutzzonen nach § 7 der Bauordnung berichten. Dann möchte ich kurz auf formelle Erfordernisse bei Bauvorhabenansuchen, auf allgemeine Themen wie Inventarisierung, wie häufig Schutzzonen in Wien vorkommen, eingehen, und zum Schluss möchte ich noch auf die Bausperren eingehen und darauf, dass zeitlich begrenzte Bausperren ihren Sinn haben.
Schutzzone ist prinzipiell ein Landesgesetz, das wissen wir, Schutzzone ist ein bestimmter Bereich wie ein erhaltungswürdiges Gebiet, ein Straßenzug. Im Jahr 1972 wurde in die Wiener Bauordnung eine Bestimmung aufgenommen, die der Stadt Wien die Möglichkeit bieten sollte, historisch oder architektonisch bewahrenswerte Gebiete vor gröberen Veränderungen zu bewahren. Im Wesentlichen ist die Schutzzone ein Instrument des Ortsschutzbildes beziehungsweise der Altstadterhaltung. Die Schutzzonen werden in den Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen ersichtlich gemacht. Der Bebauungsplan enthält Auflagen für die Anforderung beziehungsweise die Gestaltung einzelner Baukörper. Es handelt sich um jene Bereiche, in welchen die Erhaltung des charakteristischen Stadtbildes gewährleistet wird. Das betrifft seine natürlichen Gegebenheiten, seine historischen Strukturen, seine prägende Bausubstanz und die Vielfalt der Funktionen. Bestimmungen dazu finden Sie natürlich im § 7 der Bauordnung für Wien unter Schutzzonen.
Ganz kurz darf ich § 7 erläutern: In den Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen können die wegen ihres örtlichen Stadtbildes in ihrem äußeren Erscheinungsbild erhaltungswürdigen Gebiete als in sich geschlossenes Ganzes - Schutzzonen - ausgewiesen werden. Bei der Festsetzung von Schutzzonen sind die prägende Bau- und Raumstruktur und die Bausubstanz sowie auch andere gestaltende und prägende Elemente, wie die natürlichen Gegebenheiten oder Gärten und Gartenanlagen, zu berücksichtigen.
Ich zitiere absichtlich § 7, weil man sich mit dem vielleicht nicht immer auseinandersetzt und vielleicht jetzt einmal die Möglichkeit besteht, dass man auch hier ein bisschen ins Detail gehen kann.
Die Schutzzonen sind von den übrigen Gebieten eindeutig abzugrenzen. Die Grenzen der Schutzzonen können mit Fluchtlinien zusammenfallen. Für Schutzzonen können im Bebauungsplan über die Festsetzung gemäß § 5 Abs. 4 hinaus die erforderlichen Bestimmungen über die Anordnung einzelner Baukörper, wie Brunnen, Säulen, Bildstöcke, Schuppen oder dergleichen, die Anordnung und Ausgestaltung von Höfen und die Ausgestaltung der öffentlichen Bereiche, wie Verkehrsflächen, Beleuchtungskörper und dergleichen, festgesetzt werden. Umfassen Kataloge oder planliche und bildliche Darstellungen, wie Fassadenpläne, Fotos und dergleichen, zur Präzisierung der gemäß § 5 Abs. 4 und § 7 Abs. 3 festgesetzten Bestimmungen einzelner Bauwerke und Bauwerksteile, wie Brunnen, Säulen, Bildstöcke, Dachaufbauten, Ein- und Abfriedungen, Fenster und Türverzierungen, Hauszeichen, Inschriften und dergleichen einer Schutzzone, bilden diese einen Bestandteil des Bebauungsplanes. Durch die Verhängung einer zeitlich begrenzten Bausperre über ein Stadtgebiet, das in einer Schutzzone liegt, werden die aus der Schutzzone erfließenden Verpflichtungen nicht berührt.
Die formellen Erfordernisse bei Bauvorhaben, Ansuchen und Baubewilligungen nach § 60 - da möchte ich gerne zwei Abschnitte herausnehmen -: Der Abbruch von Bauwerken in Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre. In Schutzzonen darf die Abbruchbewilligung nur erteilt werden, wenn an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein
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