Gemeinderat,
19. Sitzung vom 29.03.2007, Wörtliches Protokoll - Seite 7 von 71
das immer eingefordert. Ich verstehe nicht ganz,
wieso die Partei, die immer für die Stärkung der Bezirke ist, auf einmal
daherkommt und sagt, ich soll die Bezirke „overrulen".
Herr Gemeinderat, nehmen Sie doch die Bezirke selber
ernst! (GR Mag Wolfgang Gerstl:
Nicht alle Bezirke wollen das!) Sie tun das offensichtlich nicht mehr.
Daher haben wir die Bezirke eingeladen (GR
Mag Wolfgang Gerstl: Die Bezirke wollen das nicht alle!), sich dieses
Thema ordentlich anzuschauen, und die Bezirke sind bei ihrer Ansicht geblieben.
Wir haben eine rechtliche Möglichkeit gefunden, wie die Tarife für die
Bewohnerinnen und Bewohner im Rahmen bleiben und wie wir damit den
Bewohnerinnen und Bewohnern in diesen Bezirken auch helfen können. (GR Mag Wolfgang Gerstl: Keine Antwort!
Keine Antwort auf meine Frage!)
Vorsitzender GR Godwin Schuster: Danke für die Beantwortung dieser
Fragen.
Wir kommen nun zur 3. Anfrage (FSP - 00944-2007/0001 - KFP/GM).
Diese wurde von Frau GRin Henriette Frank gestellt und ist an den Herrn
amtsführenden Stadtrat für Wohnen,
Wohnbau und Stadterneuerung gerichtet. (Welche Auswirkungen hat die
OGH-Entscheidung [7 Ob 78/06f] betreffend die Mietvertragsklauseln auf
"Wiener Wohnen"?)
Amtsf StR Dr Michael Ludwig: Sehr
geehrter Herr Vorsitzender! Geschätzte GRin Frank! Hoher Gemeinderat!
Bereits im Jahr 2003 wurden die Standardmietverträge,
die Wiener Wohnen bei der Vermietung von Wohnungen in städtischen
Wohnhausanlagen verwendet, einer fachlichen Beratung und Überprüfung durch
Verbraucherschützer der Arbeiterkammer und der Rechtsabteilung für Wiener
Wohnen unterzogen. Die Folge war eine Neuauflage der überarbeiteten
Mietverträge, die aus der Sicht von Wiener Wohnen als gesetzeskonform gelten.
Am 11. Oktober 2006 hat der Oberste Gerichtshof
eine Entscheidung erlassen, wonach 39 Vertragsklauseln, die ein
gewerblicher Vermieter in seinen Mietverträgen verwendete, rechtswidrig seien.
Angestrengt wurde das Verfahren ebenfalls von der Arbeiterkammer als
Verbandskläger gemäß Konsumentenschutzgesetz. Dabei handelt es sich
größtenteils um Mietverträge so genannter Vorsorgewohnungen, die nur dem
Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegen.
Die von Wiener Wohnen vermieteten Gemeindewohnungen
unterliegen dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes. Von Wiener Wohnen
werden die beanstandeten Vertragsklauseln in dieser Form nicht verwendet.
Dennoch werden die von Wiener Wohnen verwendeten Vertragsklauseln noch einmal
im Licht der zitierten OGH-Entscheidung geprüft. Sollten sich im Detail noch
Abweichungen ergeben, werden diese selbstverständlich korrigiert.
Vorsitzender GR Godwin Schuster: Danke, Herr Stadtrat. Die
1. Zusatzfrage hat GRin Frank zu stellen. Ich bitte darum.
GRin Henriette Frank
(Klub der Wiener Freiheitlichen):
Danke, Herr Stadtrat, für die Beantwortung vorweg. Jetzt ist es aber so, dass
sehr wohl im OGH-Urteil festgehalten ist, dass es Verträge gibt, bei denen der
Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes anzuwenden ist, und solche, wo nur
das ABGB zum Tragen kommt, und dass das auch noch nicht so definitiv ist,
sondern dass wahrscheinlich auch noch Nachfolgeprozesse – sage ich einmal –
kommen werden, wo vielleicht noch neuere Erkenntnisse hervorgebracht werden.
Jetzt mag es wohl sein, dass nicht dezidiert in den
Mietvertragsklauseln der Stadt Wien das eine oder andere nachteilig aufgeführt
ist, aber manchmal sind es leider diese Verhaltensweisen von Wiener Wohnen. Da
ist es so, dass zum Beispiel Beeinträchtigungen sehr wohl zur Reduktion der
Miete berechtigen, und wir haben in Wien viele Fälle, dass Gerüste ewig stehen
und den Lichteinfall beeinträchtigen oder dass Schäden durch Schimmel oder
Leitungswasserschäden sehr lange nicht behoben werden und so weiter.
Meine Frage jetzt an Sie: Ist hier nicht zu
befürchten, dass jetzt die Mieter auf Grund dieses OGH-Urteils einmal
aufgerüttelt werden und eine massive Flut an Rückforderungen an Wiener Wohnen
herangetragen wird? Wie werden Sie dem dann begegnen oder was werden Sie da
schon im Voraus machen, damit es gar nicht so weit kommt?
Vorsitzender GR Godwin Schuster: Bitte, Herr Stadtrat.
Amtsf StR Dr Michael Ludwig: Sehr
geehrte Frau Gemeinderätin!
Sie haben recht, wir gehen davon aus, dass es eine
weitere Entscheidung des Obersten Gerichtshofes geben wird. Die jetzige
Entscheidung hat sich im Wesentlichen mit den Vorsorgewohnungen und dem
Teilanwendungsbereich beschäftigt. Wir gehen davon aus, dass es noch im ersten
Halbjahr des heurigen Jahres eine weitere Entscheidung des Obersten
Gerichtshofes geben wird, die sich mit jenen Wohnungen beschäftigt, die im
Vollanwendungsbereich auch des Mietrechtsgesetzes stehen.
Wir beobachten diese Entwicklung natürlich ganz
genau, weil sich insbesondere bei den Investitionen im Bereich zum Beispiel der
Thermen für uns als Vermieter durch Wiener Wohnen auch eine gewisse
Verantwortung ergibt, die wir auch den Mieterinnen und Mietern gegenüber
wahrnehmen wollen. Wir gehen davon aus, dass es sich bei dieser Entscheidung
des Obersten Gerichtshofes um diesen Investitionsbereich, wie zum Beispiel
Thermen, handeln wird. Wir gehen aber nicht davon aus, dass es die von Ihnen
angesprochenen Fälle sind, die durch den Obersten Gerichtshof mitbehandelt
werden.
Nichtsdestotrotz ist es für uns dennoch wichtig, dass
Schäden, die im Wohnbereich auftreten, wie die von Ihnen zitierten,
entsprechend von Wiener Wohnen begleitet und bearbeitet werden und dass die
Schäden natürlich behoben werden.
Vorsitzender GR Godwin Schuster: Danke schön. Die
2. Zusatzfrage wird von GRin Smolik gestellt. Ich bitte darum.
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