Gebühren - Gewerbe, Betriebsanlagen, Schanigärten
Nachstehend angeführte Gebühren sind bei der Erledigung einer Gewerbeanmeldung (eines Gewerbeansuchens), bei der Genehmigung einer Betriebsanlage oder bei der Bewilligung eines Schanigartens zu bezahlen.
Gewerbeanmeldung natürliche Person
- Für dieses Verfahren fallen gemäß § 333a Gewerbeordnung 1994 keine Kosten an.
- Die Gewerbeberechtigung kann auf Wunsch kostenpflichtig im Amtsblatt der Stadt Wien veröffentlicht werden.
Die Gebühr beträgt 7 Euro und ist von der Gebührenbefreiung nicht umfasst.
Gewerbeanmeldung juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts, Erwerbsgesellschaft, Verein
- Für dieses Verfahren fallen gemäß § 333a Gewerbeordnung 1994 keine Kosten an.
- Die Gewerbeberechtigung kann auf Wunsch kostenpflichtig im Amtsblatt der Stadt Wien veröffentlicht werden.
Die Gebühr beträgt 7 Euro und ist von der Gebührenbefreiung nicht umfasst.
Geschäftsführerbestellung oder Bestellung eines Filialgeschäftsführers (bei bereits bestehender Gewerbeberechtigung)
- Für dieses Verfahren fallen gemäß § 333a Gewerbeordnung 1994 keine Kosten an.
Anzeige einer Standortverlegung (ausgenommen bei Waffengewerbe, Pyrotechnikunternehmen und Sprengungsunternehmen)
- Für dieses Verfahren fallen gemäß § 333a Gewerbeordnung 1994 keine Kosten an.
Anzeige einer weiteren Betriebsstätte (ausgenommen bei Waffengewerbe, Pyrotechnikunternehmen und Sprengungsunternehmen)
- Für dieses Verfahren fallen gemäß § 333a Gewerbeordnung 1994 keine Kosten an.
Waffengewerbe, Pyrotechnikunternehmen und Sprengungsunternehmen: Bewilligung einer Standortverlegung oder einer weiteren Betriebsstätte
- Für dieses Verfahren fallen gemäß § 333a Gewerbeordnung 1994 keine Kosten an.
Namensänderung
- Für dieses Verfahren fallen gemäß § 333a Gewerbeordnung 1994 keine Kosten an.
Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, Einstellung einer weiteren Betriebsstätte
- Für dieses Verfahren fallen gemäß § 333a Gewerbeordnung 1994 keine Kosten an.
Neugenehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage
- Für dieses Verfahren fallen grundsätzlich gemäß § 333a Gewerbeordnung 1994 keine Kosten an.
- In manchen Fällen (zum Beispiel Amtshandlungen außerhalb des Amtes) können jedoch zusätzliche Gebühren – Kommissionsgebühren (siehe nachstehend) – anfallen.
Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage
- Für dieses Verfahren fallen grundsätzlich gemäß § 333a Gewerbeordnung 1994 keine Kosten an.
- In manchen Fällen (zum Beispiel Amtshandlungen außerhalb des Amtes) können jedoch Gebühren – Kommissionsgebühren (siehe nachstehend) – anfallen.
Auflassung einer Betriebsanlage gemäß § 83 GewO 1994
- Für dieses Verfahren fallen grundsätzlich gemäß § 333a Gewerbeordnung 1994 keine Kosten an.
- In manchen Fällen (zum Beispiel Amtshandlungen außerhalb des Amtes) können jedoch Gebühren – Kommissionsgebühren (siehe nachstehend) – anfallen.
Anzeige einer zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussten Änderung des Emissionsverhaltens einer genehmigten Betriebsanlage gemäß § 81 Abs. 2 Zi. 7 und Abs. 3 in Verbindung mit § 345 Abs. 6 GewO 1994
- Für dieses Verfahren fallen grundsätzlich gemäß § 333a Gewerbeordnung 1994 keine Kosten an.
- In manchen Fällen (zum Beispiel Amtshandlungen außerhalb des Amtes) können jedoch Gebühren – Kommissionsgebühren (siehe nachstehend) – anfallen.
Gebühren für Ansuchen und Bewilligungen eines Schanigartens
- Eingabe:
- 14,30 Euro Bundesstempel
- Jede Beilage pro Bogen 3,90 Euro Bundesstempel
- Bewilligung nach dem Gebrauchsabgabegesetz: 6,54 Euro Verwaltungsabgaben
- Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung: 13,08 Euro Verwaltungsabgaben
- Gebrauchsabgabe je begonnenem Quadratmeter Fläche und je begonnenem Monat (abhängig von der Zone des Aufstellortes, siehe Anlage II des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes (GAG)):
- Zone 1: 23,10 Euro
- Zone 2: 11,70 Euro
- Zone 3: 2,40 Euro
Folgende Ermäßigungen gibt es für Eingaben und Beilagen, die auf elektronischem Weg unter Inanspruchnahme der ID Austria (Nachfolge der Handy-Signatur) eingebracht werden:
- Erhöhte Eingabegebühr von 47,30 Euro auf 28,40 Euro Bundesstempel
- Eingabegebühr von 14,30 Euro auf 8,60 Euro Bundesstempel
- Beilagengebühr von 3,90 Euro auf 2,30 Euro Bundesstempel pro Bogen
- Maximale Beilagengebühr von 21,80 Euro auf 13,10 Euro Bundesstempel (pro Beilage)
Beilagengebühren
- Mehrere Blätter, die inhaltlich eine Einheit bilden (fortlaufender Text), gelten als eine Beilage.
- Je Bogen (A3) beziehungsweise 4 Seiten (A4) einseitig beschriebener Text: 3,90 Euro Bundesstempel
- Je Beilage (bei inhaltlich fortlaufendem Text) jedoch höchstens: 21,80 Euro Bundesstempel
Kommissionsgebühren für Amtshandlungen außerhalb des Amtes je angefangener halber Stunde pro Amtsorgan
- An Wochentagen (ausgenommen Samstag) zwischen 7.30 und 15.30 Uhr: 7,63 Euro
- An Wochentagen (ausgenommen Samstag) zwischen 6 und 7.30 Uhr sowie zwischen 15.30 und 22 Uhr, an Samstagen zwischen 6 und 22 Uhr: 11,62 Euro
- An Wochentagen zwischen 22 und 6 Uhr des folgenden Tages sowie an Sonn- und Feiertagen: 17,07 Euro
- Für Sachverständige der Polizeibehörde je angefangener halber Stunde pro Amtsorgan: 5,81 Euro
Sonstige Gebühren
- Rechtsmittelverzicht: 14,30 Euro Bundesstempel
- Verhandlungsschrift: 14,30 Euro Bundesstempel
Stempelgebühren bargeldlos zahlen
Die "alten" Stempelmarken können nicht mehr weiter verwendet werden.
Stadt Wien | Magistratische Bezirksämter
Fragen, Wünsche, Anliegen? Das Stadtservice hilft Ihnen gerne: Kontaktformular