Gebühren - Gewerbe, Betriebsanlagen, Schanigärten

Adressen und Kommunikation

Nachstehend angeführte Gebühren sind bei der Erledigung einer Gewerbeanmeldung (eines Gewerbeansuchens), bei der Genehmigung einer Betriebsanlage oder bei der Bewilligung eines Schanigartens zu bezahlen.

Gewerbeanmeldung natürliche Person

  • Für dieses Verfahren fallen gemäß § 333a Gewerbeordnung 1994 keine Kosten an.
  • Die Gewerbeberechtigung kann auf Wunsch kostenpflichtig im Amtsblatt der Stadt Wien veröffentlicht werden.
    Die Gebühr beträgt 7 Euro und ist von der Gebührenbefreiung nicht umfasst.

Gewerbeanmeldung juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts, Erwerbsgesellschaft, Verein

  • Für dieses Verfahren fallen gemäß § 333a Gewerbeordnung 1994 keine Kosten an.
  • Die Gewerbeberechtigung kann auf Wunsch kostenpflichtig im Amtsblatt der Stadt Wien veröffentlicht werden.
    Die Gebühr beträgt 7 Euro und ist von der Gebührenbefreiung nicht umfasst.

Geschäftsführerbestellung oder Bestellung eines Filialgeschäftsführers (bei bereits bestehender Gewerbeberechtigung)

  • Für dieses Verfahren fallen gemäß § 333a Gewerbeordnung 1994 keine Kosten an.

Anzeige einer Standortverlegung (ausgenommen bei Waffengewerbe, Pyrotechnikunternehmen und Sprengungsunternehmen)

  • Für dieses Verfahren fallen gemäß § 333a Gewerbeordnung 1994 keine Kosten an.

Anzeige einer weiteren Betriebsstätte (ausgenommen bei Waffengewerbe, Pyrotechnikunternehmen und Sprengungsunternehmen)

  • Für dieses Verfahren fallen gemäß § 333a Gewerbeordnung 1994 keine Kosten an.

Waffengewerbe, Pyrotechnikunternehmen und Sprengungsunternehmen: Bewilligung einer Standortverlegung oder einer weiteren Betriebsstätte

  • Für dieses Verfahren fallen gemäß § 333a Gewerbeordnung 1994 keine Kosten an.

Namensänderung

  • Für dieses Verfahren fallen gemäß § 333a Gewerbeordnung 1994 keine Kosten an.

Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, Einstellung einer weiteren Betriebsstätte

  • Für dieses Verfahren fallen gemäß § 333a Gewerbeordnung 1994 keine Kosten an.

Neugenehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage

  • Für dieses Verfahren fallen grundsätzlich gemäß § 333a Gewerbeordnung 1994 keine Kosten an.
  • In manchen Fällen (zum Beispiel Amtshandlungen außerhalb des Amtes) können jedoch zusätzliche Gebühren – Kommissionsgebühren (siehe nachstehend) – anfallen.

Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage

  • Für dieses Verfahren fallen grundsätzlich gemäß § 333a Gewerbeordnung 1994 keine Kosten an.
  • In manchen Fällen (zum Beispiel Amtshandlungen außerhalb des Amtes) können jedoch Gebühren – Kommissionsgebühren (siehe nachstehend) – anfallen.

Auflassung einer Betriebsanlage gemäß § 83 GewO 1994

  • Für dieses Verfahren fallen grundsätzlich gemäß § 333a Gewerbeordnung 1994 keine Kosten an.
  • In manchen Fällen (zum Beispiel Amtshandlungen außerhalb des Amtes) können jedoch Gebühren – Kommissionsgebühren (siehe nachstehend) – anfallen.

Anzeige einer zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussten Änderung des Emissionsverhaltens einer genehmigten Betriebsanlage gemäß § 81 Abs. 2 Zi. 7 und Abs. 3 in Verbindung mit § 345 Abs. 6 GewO 1994

  • Für dieses Verfahren fallen grundsätzlich gemäß § 333a Gewerbeordnung 1994 keine Kosten an.
  • In manchen Fällen (zum Beispiel Amtshandlungen außerhalb des Amtes) können jedoch Gebühren – Kommissionsgebühren (siehe nachstehend) – anfallen.

Gebühren für Ansuchen und Bewilligungen eines Schanigartens

  • Eingabe:
    • 14,30 Euro Bundesstempel
    • Jede Beilage pro Bogen 3,90 Euro Bundesstempel
  • Bewilligung nach dem Gebrauchsabgabegesetz: 6,54 Euro Verwaltungsabgaben
  • Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung: 13,08 Euro Verwaltungsabgaben
  • Gebrauchsabgabe je begonnenem Quadratmeter Fläche und je begonnenem Monat (abhängig von der Zone des Aufstellortes, siehe Anlage II des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes (GAG)):
    • Zone 1: 23,10 Euro
    • Zone 2: 11,70 Euro
    • Zone 3: 2,40 Euro

Folgende Ermäßigungen gibt es für Eingaben und Beilagen, die auf elektronischem Weg unter Inanspruchnahme der ID Austria (Nachfolge der Handy-Signatur) eingebracht werden:

  • Erhöhte Eingabegebühr von 47,30 Euro auf 28,40 Euro Bundesstempel
  • Eingabegebühr von 14,30 Euro auf 8,60 Euro Bundesstempel
  • Beilagengebühr von 3,90 Euro auf 2,30 Euro Bundesstempel pro Bogen
  • Maximale Beilagengebühr von 21,80 Euro auf 13,10 Euro Bundesstempel (pro Beilage)

Beilagengebühren

  • Mehrere Blätter, die inhaltlich eine Einheit bilden (fortlaufender Text), gelten als eine Beilage.
  • Je Bogen (A3) beziehungsweise 4 Seiten (A4) einseitig beschriebener Text: 3,90 Euro Bundesstempel
  • Je Beilage (bei inhaltlich fortlaufendem Text) jedoch höchstens: 21,80 Euro Bundesstempel

Kommissionsgebühren für Amtshandlungen außerhalb des Amtes je angefangener halber Stunde pro Amtsorgan

  • An Wochentagen (ausgenommen Samstag) zwischen 7.30 und 15.30 Uhr: 7,63 Euro
  • An Wochentagen (ausgenommen Samstag) zwischen 6 und 7.30 Uhr sowie zwischen 15.30 und 22 Uhr, an Samstagen zwischen 6 und 22 Uhr: 11,62 Euro
  • An Wochentagen zwischen 22 und 6 Uhr des folgenden Tages sowie an Sonn- und Feiertagen: 17,07 Euro
  • Für Sachverständige der Polizeibehörde je angefangener halber Stunde pro Amtsorgan: 5,81 Euro

Sonstige Gebühren

  • Rechtsmittelverzicht: 14,30 Euro Bundesstempel
  • Verhandlungsschrift: 14,30 Euro Bundesstempel

Stempelgebühren bargeldlos zahlen
Die "alten" Stempelmarken können nicht mehr weiter verwendet werden.

Gebührenbefreiung bei Neugründung

Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Magistratische Bezirksämter
Fragen, Wünsche, Anliegen? Das Stadtservice hilft Ihnen gerne: Kontaktformular