Förderrichtlinien für den Kunstankauf
Richtlinien herunterladen (360 KB PDF) - gültig ab 1.1.2025
- Vorbemerkung
- Fördergegenstand
- Antragsberechtigte Förderwerbende
- Fördervoraussetzungen und Ausschlussgründe
- Förderbedingungen
- Abwicklung und Ablauf von Förderungen
- 6.1. Förderantrag
- 6.2. Kontrolle und Prüfung der Förderanträge
- 6.3. Begutachtung und Entscheidung
- 6.4. Kaufvertrag
- 6.5. Auszahlung
- Widerruf, Rückforderung und Einstellung von Förderungen
- Europarechtliche Grundlagen
- Datenschutzrechtliche Hinweise
Richtlinien Kunstankauf - Version 5 (375 KB PDF) - gültig bis 31.12.2024
1. Vorbemerkung
Ziel der Stadt Wien Kultur ist es, die Kultur- und Wissenschaftsförderung der Stadt effektiv, effizient und nachhaltig umzusetzen. Im Vordergrund stehen dabei:
- Die Vielfalt und Infrastruktur der Wiener Kultur- und Wissenschaftslandschaft sicherzustellen
- Die zur Verfügung stehenden Fördermittel fair und transparent zu verteilen
- Förderungen zuverlässig und verantwortungsvoll abzuwickeln
Es besteht kein individueller Anspruch auf die Gewährung einer Förderung. Die Gewährung einer Förderung begründet keinen Anspruch auf Wiederholung oder Fortsetzung. Grobe Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen sind ein Ausschlussgrund für zukünftige Förderungen.
Für die Stadt Wien Kultur sind die wesentlichen Grundwerte, die unsere Gesellschaft und somit auch die Wiener Kulturlandschaft prägen, selbstverständlich. Es wird ausdrücklich auf den Code of Ethics für Förderwerbende und Fördernehmende der Stadt Wien hingewiesen.
2. Fördergegenstand
Diese Förderrichtlinie regelt die Gewährung von Förderungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung im Wirkungsbereich der Stadt Wien Kultur, die im Folgenden als "Fördergeberin" bezeichnet wird.
Die Gewährung von Förderungen auf Grundlage dieser Förderrichtlinie hat zum Ziel, die Vielfalt und Infrastruktur der Wiener Kulturlandschaft im Bereich Bildende Kunst und Medienkunst sicherzustellen.
Fördergegenstand im Sinne dieser Förderrichtlinie ist die Förderung von bildenden Künstler*innen durch Ankauf von Kunstwerken.
Antragsteller*innen dürfen pro Einreichtermin um den Ankauf von maximal 10 Kunstwerken ansuchen.
Zwischen den Ankäufen der Fördergeberin muss ein Mindestzeitraum von 5 Kalenderjahren bestehen. Wurde z. B. im Jahr 2024 ein Werk angekauft, kann erst wieder im Jahr 2030 um einen Ankauf angesucht werden.
Wenn der Antrag auf Ankauf abgelehnt wird, kann bereits im nächsten Jahr ein neuer Antrag gestellt werden.
3. Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind:
- Natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit Hauptwohnsitz in Wien, ohne Umsatzsteuerpflicht
- Einzelunternehmen mit Sitz in Wien
- Juristische Personen mit Sitz in Wien (Vereine, GmbHs, Stiftungen und Fonds)
- Eingetragene Personengesellschaften mit Sitz in Wien
Nicht antragsberechtigt sind noch in Ausbildung befindliche Personen (Studierendenstatus inklusive Doktoratsstudium/PhD).
4. Fördervoraussetzungen und Ausschlussgründe
4.1. Allgemeine Fördervoraussetzungen
Förderwerbende müssen die vorliegenden Förderrichtlinien rechtsverbindlich zur Kenntnis nehmen und akzeptieren. Dies geschieht direkt im Online-Formular bei der Antragstellung entweder mittels ID Austria oder durch Hochladen der unterschriebenen Einverständniserklärung.
4.2. Ausschlussgründe
- Förderwerber*innen sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern über sie bzw. ihr Vermögen im Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder ein solches mangels kostendeckendem Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und der Zeitraum, in dem in die Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.
- Förderwerber*innen sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern im Zeitpunkt der Antragstellung eine Verurteilung wegen Förderungsmissbrauch gemäß § 153b StGB vorliegt und die Auskunft im Strafregister darüber nicht beschränkt ist (§ 6 Tilgungsgesetz 1972).
- Förderwerber*innen sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern im Zeitpunkt der Antragstellung eine Verurteilung wegen eines Korruptionsdeliktes gemäß §§ 302 bis 309 StGB vorliegt und die Auskunft im Strafregister darüber nicht beschränkt ist (§ 6 Tilgungsgesetz 1972).
- Förderwerber*innen sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern sie auf Seiten der Fördergeberin an der Abwicklung der Förderung maßgebend beteiligt sind bzw. sein können.
- Förderwerber*innen sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern sie Einsicht in bzw. die Vorlage von Unterlagen oder die Erteilung von Auskünften, die zur Beurteilung der Förderwürdigkeit notwendig sind, verweigern oder wissentlich unzutreffende Auskünfte erteilen.
- Förderwerber*innen sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern der Förderzweck offensichtlich nicht erreicht werden kann.
Auch andere Rechtsträger*innen als natürliche Personen sind von der Förderung ausgeschlossen, wenn ein vertretungsbefugtes Organ die unter Punkt 1, 2, 3, 4 und/oder 5 angeführten Ausschlussgründe verwirklicht (z. B. Geschäftsführer*in einer GmbH, Vorstandsmitglied eines Vereins).
5. Förderbedingungen
- Fördernehmende müssen folgende Umstände unverzüglich der Fördergeberin schriftlich bekanntgeben:
- Änderungen
- Verzögerungen
- Änderungen der Rechtsform, der verantwortlichen Personen und der Adresse
- Allfällige Exekutionsführungen
- Rechtskräftige Verurteilung des*der Fördernehmer*in oder eines vertretungsbefugten Organs wegen Förderungsmissbrauch gemäß § 153b StGB
- Rechtskräftige Verurteilung des*der Fördernehmer*in oder eines vertretungsbefugten Organs wegen eines Korruptionsdeliktes gemäß §§ 302 bis 309 StGB
Bei diesen Umständen kann die Fördergeberin neue Bedingungen und Auflagen vorsehen. Bei schwerwiegenden Umständen oder bei Umständen, die den kulturellen Interessen der Stadt Wien zuwiderlaufen, kann die Fördergeberin die zuerkannte Förderung widerrufen und die Rückzahlung der Fördermittel verlangen. Nachteilige Auswirkungen gehen zu Lasten der Fördernehmenden. Dies gilt auch, wenn die oben angeführten Umstände nicht schriftlich bekanntgegeben werden.
- Die Fördernehmenden müssen das Verbot der Diskriminierung (§ 2) und Benachteiligung (§ 4 Abs 3) beachten und im Förderantrag die Haftungsübernahme gemäß § 9 Abs 1 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl für Wien, Nr. 35/2004 idgF, erklären.
- Für die von den Fördernehmenden verursachten Schäden, welcher Art auch immer, haften sie gegenüber den Geschädigten. Auch diesbezüglich ist die Stadt Wien gegenüber Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten.
- Sämtliche Vereinbarungen sowie das Abgehen von (einzelnen) Förderbedingungen bedürfen der Schriftlichkeit.
- Es gilt österreichisches Recht. Für Rechtsstreitigkeiten aus der Förderangelegenheit sind ausschließlich die sachlich zuständigen Gerichte am Sitz der Stadt Wien, Wien 1, Rathaus, zuständig.
- Fördernehmende sind verpflichtet, die Nennung der Sammlung bei allfälliger Erwähnung als "Sammlung Wien Museum" anzuführen.
- Fördernehmende erlauben ausdrücklich, dass ihr Name, die Postleitzahl und bei juristischen Personen die Namen der Organe, der Förderzweck und die Höhe der Förderung im Kunst-, Kultur- und Wissenschaftsbericht und in den Publikationsorganen der Stadt Wien in jeder technisch möglichen Form veröffentlicht werden. Die Daten werden für statistische Zwecke und für Zwecke der Transparenzdatenbank bekannt gegeben.
- Die Fördernehmenden verpflichten sich alle anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen einzuhalten.
6. Abwicklung und Ablauf
6.1. Förderantrag
- Der Förderantrag muss mittels des entsprechenden Online-Formulars schriftlich und vollständig ausgefüllt gestellt werden. Der Antrag mit den Beilagen muss in deutscher Sprache verfasst sein.
- Die jeweiligen Einreichfristen sind zu beachten.
- Im Förderantrag müssen insbesondere folgende Angaben gemacht werden:
- Name bzw. Bezeichnung der Förderwerbenden mit Geburtsdatum
- Stammzahl
- KUR (Kennziffer aus dem Unternehmensregister) oder
- GLN (Global Location Number aus dem Unternehmens-Service-Portal (USP)) oder
- Firmenbuchnummer oder
- ZVR-Zahl (Zahl aus dem zentralen Vereinsregister (ZVR)) oder
- ErsB (Ordnungsnummer aus dem Ergänzungsregister für sonstige Betroffene)
- Kontaktdaten (Adresse, E-Mail, Telefonnummer)
- Bankverbindung
- Werkpreise (gegebenenfalls einschließlich Umsatzsteuer)
- Gegebenenfalls Angabe des Jahres, in dem zuletzt ein Kunstwerk durch die Fördergeberin angekauft wurde
- Vorschau der eingereichten Kunstwerke entweder durch Hochladen von Bilddateien oder unter Angabe eines Links (nur bei Filmen und Videos)
- Maße der eingereichten Werke
- Materialangaben zu den eingereichten Werken
- Name/n der Künstler*innen der eingereichten Werke
- Offenlegung ob der*die Förderwerbende oder das vertretungsbefugte Organ des*der Förderwerbenden Mitglied eines genehmigenden Organs nach der Wiener Stadtverfassung oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers ist oder ein sonstiges politisches Amt innehat
- Im Förderantrag müssen die Förderwerbenden rechtsverbindlich erklären, dass:
- Kein Ausschlussgrund vorliegt
- Er*Sie die Haftung gemäß § 9 Abs 1 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl für Wien, Nr. 35/2004 idgF, übernimmt
- Er*Sie die Förderrichtlinie zur Kenntnis nimmt und einhält
- Er*Sie den Verhaltenskodex für Förderwerber*innen und Fördernehmer*innen der Stadt Wien zur Kenntnis nimmt (gilt nur für juristische Personen)
- Sämtliche im Förderantrag gemachte Angaben richtig und vollständig sind
- Mit dem Förderantrag müssen folgende Unterlagen hochgeladen werden:
- Lebenslauf/Lebensläufe (mit künstlerischem Werdegang) des/r Künstler*innen der eingereichten Werke
- Portfolio/s des/r Künstler*innen der eingereichten Werke
- Wenn der Förderantrag nicht mittels ID Austria unterzeichnet werden kann: Unterschriebene Einverständniserklärung und Scan eines amtlichen Lichtbildausweises. Bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften ist die Einverständniserklärung von den vertretungsbefugten Organen der jeweiligen Institution zu unterschreiben und ein Scan eines amtlichen Lichtbildausweises jeder unterzeichnenden Person hochzuladen.
- Zusätzlich bei natürlichen Personen (Einzelpersonen)
- Aktuelle Meldebestätigung (Hauptwohnsitz Wien)
- Zusätzlich bei Einzelunternehmen
- Nicht im Firmenbuch eingetragen
- Entweder: Screenshot aus dem Unternehmens-Service-Portal (USP) mit Name und Stammzahl (Kennzahl des Unternehmensregisters (KUR) oder Global Location Number (GLN)) und Nachweis über den Unternehmensstandort (Adresse)
- Oder: Nachweis des Finanzamts mit Name, Stammzahl (KUR oder GLN) und Unternehmensstandort (Adresse)
- Im Firmenbuch eingetragen
- Aktueller Auszug aus dem Firmenbuch
- Nicht im Firmenbuch eingetragen
- Bei juristischen Personen
- Zusätzlich bei Vereinen
- Vereinsstatuten (bei der ersten Einreichung und bei Änderungen der Vereinsstatuten)
- Aktueller Auszug aus dem Vereinsregister
- Zusätzlich bei GmbHs
- Gesellschaftsvertrag (bei der ersten Einreichung und bei Änderungen des Gesellschaftsvertrags)
- Aktueller Auszug aus dem Firmenbuch
- Zusätzlich bei Stiftungen und Fonds
- Stiftungserklärung, Gründungserklärung oder Satzung (bei der ersten Einreichung und bei Änderungen der Stiftungserklärung, Gründungserklärung oder Satzung)
- Aktueller Auszug aus dem Firmenbuch oder dem Stiftungs- und Fondsregister
- Zusätzlich bei eingetragenen Personengesellschaften
- Gesellschaftsvertrag (bei der ersten Einreichung und bei Änderungen des Gesellschaftsvertrags)
- Aktueller Firmenbuchauszug
- Zusätzlich bei Vereinen
6.2. Kontrolle und Prüfung der Förderanträge
Die Fördergeberin überprüft die im Förderantrag enthaltenen Angaben, Unterlagen und Nachweise auf Vollständigkeit, Förderwürdigkeit und Plausibilität.
6.3. Begutachtung und Entscheidung
- Die Vorbereitung und Vorberatung erfolgt durch sachkundige Mitarbeiter*innen der Fördergeberin, die externe Begutachtungsgremien wie Fachbeiräte oder -jurys beiziehen können.
- Erst wenn die Genehmigung des zuständigen beschlussfassenden Gremiums (Gemeinderatsausschuss, Stadtsenat oder Gemeinderat) vorliegt, kann die Fördergeberin die Fördernehmenden schriftlich über die Förderzusage verständigen.
- Für Höhe und Umfang der Förderung ist die budgetäre Situation der Stadt Wien maßgebend.
6.4. Kaufvertrag
Nach Befürwortung durch den Fachbeirat und Genehmigung durch die beschlussfassenden Gremien erfolgt eine schriftliche Verständigung an die Förderwerbenden. Für den Ankauf wird in Folge ein von der Fördergeberin aufgesetzter Kaufvertrag zwischen Förderwerbenden und der Fördergeberin abgeschlossen.
6.5. Auszahlung
- Nach Unterzeichnen des Kaufvertrags, ordnungsgemäßer Übergabe des Kaufgegenstands oder der Kaufgegenstände und Rechnungslegung an die Fördergeberin wird die Fördersumme ausbezahlt.
- Die Förderung wird nur an die im Förderantrag angegebene Bankverbindung der im Fördervertrag ausdrücklich genannten natürlichen oder juristischen Person ausbezahlt.
- Änderungen der Bankverbindung sind der Fördergeberin unverzüglich und schriftlich mitzuteilen, andernfalls zieht die Überweisung an das im Förderantrag angeführte Konto für die Stadt Wien schuldbefreiende Wirkung nach sich.
7. Rückforderung oder Widerruf von Förderungen
Bei Vorliegen folgender Widerrufsgründe kann die Fördergeberin die Förderung ganz oder teilweise widerrufen und rückfordern:
- Die Fördergeberin wurde im Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig informiert.
- Fördernehmende be- oder verhindern Kontrollmaßnahmen wie Kontrollen der Fördergeberin, Kontrollen durch den Stadtrechnungshof Wien, den Rechnungshof oder sonstige von der Stadt Wien beauftragte Stellen und/oder Organe der Europäischen Union.
- Die Einwilligung zur Veröffentlichung der Daten gemäß Punkt 8 der Förderbedingungen wird widerrufen.
- Fördervoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen wurden von den Fördernehmenden nicht eingehalten oder liegen nicht oder nicht mehr vor.
Im Falle eines gänzlichen oder teilweisen Widerrufs der Förderung durch die Fördergeberin besteht kein Anspruch mehr auf zugesicherte und noch nicht ausbezahlte Fördermittel.
Im Falle einer Rückforderung verständigt die Fördergeberin den*die Fördernehmer*in schriftlich, dass der rückgeforderte Betrag innerhalb einer festgelegten Frist zurückzuzahlen ist. Bei Verzug der Rückzahlung der Förderung sind Verzugszinsen in Höhe von 4 % zu bezahlen.
Die Fördergeberin berücksichtigt bei der Festlegung der Höhe der Rückforderung insbesondere Folgendes:
- Ob die Förderung gänzlich oder teilweise widerrufen wurde
- Den Schweregrad des Widerrufsgrundes
- Das Ausmaß des Verschuldens der Fördernehmenden am Widerrufsgrund
In sachlich begründeten Einzelfällen kann die Fördergeberin auf die Rückforderung verzichten (z. B. im Falle, dass dem*der Fördernehmenden nachweislich nur geringes Verschulden zukommt und der Rückforderungsgrund aus einer Verkettung unglücklicher Umstände entstanden ist).
8. Europarechtliche Grundlagen
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO)
Der Geltungsbereich bezieht sich insbesondere auf folgende Sachverhalte:
Sollten geförderte Vorhaben in Einzelfällen (insbesondere Programmkinoförderung, Galerienförderung) eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen, die von wettbewerbsrechtlicher Relevanz ist und die potenziell geeignet ist, den Handel zwischen den EU-Mitgliedsstaaten zu verzerren, handelt es sich um eine Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union 2012/C 326/01). In diesen Fällen sind die Artikel 53 und 54 der AGVO verbindlich anzuwenden. Alle relevanten Kriterien, insbesondere die maximalen zulässigen Beihilfeintensitäten der Artikel 53 und 54 der AGVO sind verbindlich anzuwenden.
Weiters sind die Bestimmungen der Kapitel 1 und 2 der AGVO verbindlich anzuwenden, insbesondere:
- Artikel 1 Absatz 4 lit. a AGVO, wonach festgelegt wird, dass einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, keine Einzelbeihilfen gewährt werden dürfen.
- Artikel 1 Absatz 4 lit. c AGVO, wonach festgelegt wird, dass keine Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten vergeben werden dürfen.
- Artikel 1 Absatz 5 lit. a AGVO, wonach verlangt werden kann, dass die Gewährung einer Beihilfe davon abhängig ist, dass die Beihilfeempfängerin bzw. der Beihilfeempfänger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in dem die Beihilfe gewährenden Mitgliedsstaat hat.
- Artikel 6 AGVO, wonach der Anreizeffekt erfüllt sein muss, wonach ein entsprechender schriftlicher Beihilfeantrag vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit gestellt werden muss.
- Artikel 8 AGVO, wonach die Kumulierungsvorschriften verbindlich einzuhalten sind. Die Summe aller Beihilfen für dieselben förderbaren Kosten dürfen die in Artikel 53 und 54 AGVO festgelegten maximalen Beihilfeobergrenzen nicht überschreiten.
8. Datenschutzrechtliche Hinweise
- Die Förderwerbenden beziehungsweise Fördernehmenden nehmen rechtsverbindlich zur Kenntnis, dass die Fördergeberin als datenschutzrechtliche Verantwortliche berechtigt ist,
- die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Vertrages anfallenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, zu verarbeiten, soweit dies für den Abschluss und die Abwicklung des Fördervertrages und für Kontrollzwecke erforderlich ist;
- die für die Beurteilung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen und zur Prüfung des Verwendungsnachweises erforderlichen personenbezogenen Daten über die von ihnen selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Förderdienststellen oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen gewährt oder abwickelt, zu erheben und an diese zu übermitteln, wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfrage erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen;
- Transparenzportalabfragen durchzuführen sowie die Förderung und damit im Zusammenhang stehende personenbezogene Daten (vgl. § 25 TDBG 2012) an den Bundesminister für Finanzen zum Zwecke der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank zu übermitteln (§ 7 Wiener Fördertransparenzgesetz, LGBl für Wien Nr. 35/2021 idgF);
- die erhaltene Förderung und damit im Zusammenhang stehende personenbezogene Daten (Name, bei juristischen Personen Namen der Organe, Postleitzahl, Fördergegenstand sowie ausbezahlter Förderbetrag) im Kunst-, Kultur- und Wissenschaftsbericht, im Förderbericht (§ 5 Wiener Fördertransparenzgesetz, LGBl für Wien Nr. 35/2021 idgF) und in den Publikationsorganen der Stadt Wien in jeder technisch möglichen Form zu veröffentlichen.
- Die Fördernehmenden nehmen zur Kenntnis, dass personenbezogene Daten an die nach der Wiener Stadtverfassung zuständigen beratenden und/oder beschlussfassenden Organe (Gemeinderatsausschuss, Stadtsenat, Gemeinderat) sowie im Anlassfall an Organe und Beauftragte des Rechnungshofes, des Stadtrechnungshofes und der Europäischen Union übermittelt werden.
- Die Fördernehmenden bestätigen, dass die Offenlegung von Daten anderer beteiligter natürlicher Personen gegenüber der Fördergeberin in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der DSGVO erfolgt und die betroffenen Personen von diesen über die Datenverarbeitung informiert werden oder wurden.
- Die Informationen gemäß Art. 13 DSGVO werden auf der Website der Fördergeberin bereitgehalten:
Datenschutzrechtliche Informationen gemäß Art. 13 DSGVO - Öffentliche Förderungen
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