Förderrichtlinien für das Arbeitsstipendium Bildende Kunst und Medienkunst
Richtlinien herunterladen (345 KB PDF) - gültig seit 1.10.2024
- Vorbemerkung
- Fördergegenstand
- Antragsberechtigte Förderwerbende
- Fördervoraussetzungen und Ausschlussgründe
- Förderbedingungen
- Abwicklung und Ablauf von Förderungen
- 6.1. Förderantrag
- 6.2. Kontrolle und Prüfung der Förderanträge
- 6.3. Begutachtung und Entscheidung
- 6.4. Fördervertrag
- 6.5. Auszahlung
- 6.6. Nachweiserbringung
- 6.7. Frist für die Nachweiserbringung
- Widerruf, Rückforderung und Einstellung von Förderungen
- Europarechtliche Grundlagen
- Datenschutzrechtliche Hinweise
Richtlinien Arbeitsstipendium Bildende Kunst - Version 3 (350 KB PDF) - gültig bis 30.9.2024
1. Vorbemerkung
Ziel der Stadt Wien Kultur ist es, die Kultur- und Wissenschaftsförderung der Stadt effektiv, effizient und nachhaltig umzusetzen. Im Vordergrund stehen dabei:
- Die Vielfalt und Infrastruktur der Wiener Kulturlandschaft sicherzustellen
- Die zur Verfügung stehenden Fördermittel fair und transparent zu verteilen
- Förderungen zuverlässig und verantwortungsvoll abzuwickeln
Es besteht kein individueller Anspruch auf die Gewährung einer Förderung. Die Gewährung einer Förderung begründet keinen Anspruch auf Wiederholung oder Fortsetzung.
Grobe Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen sind ein Ausschlussgrund für zukünftige Förderungen.
Für die Stadt Wien Kultur sind die wesentlichen Grundwerte, die unsere Gesellschaft und somit auch die Wiener Kulturlandschaft prägen, selbstverständlich. Es wird ausdrücklich auf den Code of Ethics für Förderwerbende und Fördernehmende der Stadt Wien hingewiesen.
2. Fördergegenstand
Diese Förderrichtlinie regelt die Gewährung von Förderungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung im Wirkungsbereich der Stadt Wien Kultur, die im Folgenden als "Fördergeberin" bezeichnet wird.
Die Gewährung von Förderungen auf Grundlage dieser Förderrichtlinie hat zum Ziel, die Vielfalt und Infrastruktur der Wiener Kulturlandschaft im Bereich Bildende Kunst und Medienkunst sicherzustellen.
Fördergegenstand im Sinne dieser Förderrichtlinie ist die Förderung von Vorhaben im Rahmen eines Arbeitsstipendiums.
Die Fördergeberin fördert die Weiterentwicklung bzw. Fertigstellung von komplexen und innovativen Vorhaben im Bereich Bildender Kunst und Medienkunst mittels 12 Stipendien in der Höhe von jeweils 18.000 Euro jährlich.
Die Auszahlung des Arbeitsstipendiums erfolgt monatlich zu je 1.500 Euro im Zeitraum von Jänner bis Dezember.
Pro Person wird nur eine Einreichung jährlich für ein Arbeitsstipendium der Fördergeberin akzeptiert.
Zwischen der Vergabe von Arbeitsstipendien müssen mindestens 5 volle Kalenderjahre liegen. Haben Fördernehmende z. B. für das Jahr 2024 ein Arbeitsstipendium erhalten, so kann erst wieder für das Jahr 2030 ein Antrag auf ein weiteres Arbeitsstipendium gestellt werden.
Wenn der Antrag auf ein Stipendium abgelehnt wurde, kann bereits im nächsten Jahr ein neuer Antrag gestellt werden.
Nicht gefördert werden:
- Vorhaben von noch in Ausbildung befindlichen Personen (Studierendenstatus inklusive Doktoratsstudium/PhD)
- Vorhaben im Rahmen universitärer Studien
- Artistic-Research-Projekte sowie wissenschaftliche Vorhaben
- Kommerzielle sowie pädagogische Vorhaben
- Vorhaben (Ausstellungen, Publikationen etc.) in kommerziellen Galerien/Institutionen sowie Messebeteiligungen
- Vorhaben, die bereits durch die Fördergeberin im Rahmen anderer Förderprogramme (z. B. Einzel- oder Gesamtförderungen) gefördert werden
- Vorhaben, die im selben Kalenderjahr bereits beantragt und durch die Fördergeberin abgelehnt wurden
- Bereits abgeschlossene Projekte
- Materialkauf (z. B. Musikinstrumente, technisches Equipment)
- Vorhaben mit vorrangig soziokulturellen Anliegen
Die Zuerkennung des Stipendiums erfolgt nach freiem Ermessen und ist unter Ausschluss jeden Rechtsweges unanfechtbar.
3. Antragsberechtigte Förderwerbende
Antragsberechtigt sind natürliche Personen, die:
- Das 18. Lebensjahr vollendet haben
- Ein einschlägiges Studium (Bildende Kunst/Medienkunst) abgeschlossen haben oder eine professionelle künstlerische Tätigkeit (Lebenslauf) nachweisen können
- Seit mindestens 3 Jahren ihren Hauptwohnsitz in Wien haben
4. Fördervoraussetzungen und Ausschlussgründe
4.1. Allgemeine Fördervoraussetzungen
- Ein Vorhaben ist förderwürdig, wenn öffentliches Interesse daran besteht. Öffentliches Interesse besteht, wenn das Vorhaben das Gemeinwohl oder das Ansehen der Stadt Wien sichert oder steigert beziehungsweise zum wissenschaftlichen und kulturellen Fortschritt beiträgt.
- Förderwerbende müssen die vorliegenden Richtlinien rechtsverbindlich zur Kenntnis nehmen und akzeptieren. Dies geschieht direkt im Online-Formular bei der Antragstellung entweder mittels ID Austria oder durch Hochladen der unterschriebenen Einverständniserklärung.
4.2. Inhaltliche Fördervoraussetzungen
Grundsätzlich werden nur Vorhaben gefördert, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Künstlerische Qualität des Vorhabens
- Klare Darstellung der künstlerischen Intention, des künstlerischen Konzepts
- Stilistische Eigenständigkeit
- Überregionale und internationale Wirksamkeit
- Gegenwartsbezug
- Innovationspotential
- Zeitgenössische künstlerische Auseinandersetzung oder Thematisierung gesellschaftlicher Fragestellungen
- Kontinuität im künstlerischen Schaffen
Nicht gefördert werden:
- Vorhaben von noch in Ausbildung befindlichen Personen (Studierendenstatus inkl. Doktoratsstudium/PhD)
- Vorhaben im Rahmen universitärer Studien
- Artistic-Research-Projekte sowie wissenschaftliche Vorhaben
- Kommerzielle sowie pädagogische Vorhaben
- Vorhaben (Ausstellungen, Publikationen et cetera) in kommerziellen Galerien/Institutionen sowie Messebeteiligungen
- Vorhaben, die bereits durch die Kulturabteilung im Rahmen anderer Förderprogramme (zum Beispiel Einzel- oder Gesamtförderungen) gefördert werden
- Vorhaben, die im selben Kalenderjahr bereits beantragt und durch die Kulturabteilung abgelehnt wurden
- Bereits abgeschlossene Projekte
- Materialkauf (zum Beispiel Musikinstrumente, technisches Equipment)
- CD-Produktionen, Websites, Podcasts, Musikvideos
- Vorhaben mit vorrangig soziokulturellen Anliegen
4.3. Ausschlussgründe
- Förderwerber*innen sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern über sie bzw. ihr Vermögen im Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder ein solches mangels kostendeckendem Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und der Zeitraum, in dem in die Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.
- Förderwerber*innen sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern im Zeitpunkt der Antragstellung eine Verurteilung wegen Förderungsmissbrauch gemäß § 153b StGB vorliegt und die Auskunft im Strafregister darüber nicht beschränkt ist (§ 6 Tilgungsgesetz 1972).
- Förderwerber*innen sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern im Zeitpunkt der Antragstellung eine Verurteilung wegen eines Korruptionsdeliktes gemäß §§ 302 bis 309 StGB vorliegt und die Auskunft im Strafregister darüber nicht beschränkt ist (§ 6 Tilgungsgesetz 1972).
- Förderwerber*innen sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern sie auf Seiten der Fördergeberin an der Abwicklung der Förderung maßgebend beteiligt sind bzw. sein können.
- Förderwerber*innen sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern sie Einsicht in bzw. die Vorlage von Unterlagen oder die Erteilung von Auskünften, die zur Beurteilung der Förderwürdigkeit notwendig sind, verweigern oder wissentlich unzutreffende Auskünfte erteilen.
- Förderwerber*innen sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern der Förderzweck offensichtlich nicht erreicht werden kann.
5. Förderbedingungen
- Fördernehmende müssen folgende Umstände unverzüglich der Fördergeberin schriftlich bekanntgeben:
- Änderungen
- Verzögerungen
- Die Unmöglichkeit, das geförderte Vorhaben durchzuführen
- Änderungen der Adresse
- Allfällige Exekutionsführungen
- Rechtskräftige Verurteilung des*der Fördernehmer*in wegen Förderungsmissbrauch gemäß § 153b StGB
- Rechtskräftige Verurteilung des*der Fördernehmer*in wegen eines Korruptionsdeliktes gemäß §§ 302 bis 309 StGB
Bei diesen Umständen kann die Fördergeberin neue Bedingungen und Auflagen vorsehen. Bei schwerwiegenden Umständen oder bei Umständen, die den kulturellen Interessen der Stadt Wien zuwiderlaufen, kann die Fördergeberin die zuerkannte Förderung widerrufen und die Rückzahlung der Fördermittel verlangen. Nachteilige Auswirkungen gehen zu Lasten der Fördernehmenden. Dies gilt auch, wenn die oben angeführten Umstände nicht schriftlich bekanntgegeben werden.
- Die Durchführung des geförderten Vorhabens ist fristgerecht und entsprechend den Förderrichtlinien und -bedingungen schriftlich nachzuweisen.
- Die Fördernehmenden sind verpflichtet, die Besichtigung der künstlerischen Leistung gegenüber Beauftragten der Fördergeberin Ausübung ihrer Kontrollfunktion unentgeltlich zu gestatten.
- Es gilt österreichisches Recht. Für Rechtsstreitigkeiten aus der Förderangelegenheit sind ausschließlich die sachlich zuständigen Gerichte am Sitz der Stadt Wien, Wien 1, Rathaus, zuständig.
- In allen Mitteilungen über das geförderte Vorhaben ist das Logo "Stadt Wien Kultur" (10 MB ZIP) zu verwenden und/oder auf die Förderung durch die Fördergeberin hinzuweisen. Wenn das Vorhaben zusätzlich auch von anderen Abteilungen der Stadt Wien gefördert wird, so ist anstelle des Logos "Stadt Wien Kultur" das Logo "Stadt Wien" (3,3 MB ZIP) zu verwenden.
Bei Vorhaben, die nicht von der Fördergeberin direkt gefördert werden, ist die Verwendung des Logos "Stadt Wien Kultur" und der Verweis auf die Fördergeberin verboten. - Die Stipendiat*innen verpflichten sich, im geförderten Werk darauf hinzuweisen, dass diese Arbeit durch die Gewährung eines Stipendiums der Stadt Wien unterstützt wurde.
- Die Fördernehmenden müssen das Verbot der Diskriminierung (§ 2) und Benachteiligung (§ 4 Abs 3) beachten und im Förderantrag die Haftungsübernahme gemäß § 9 Abs 1 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl für Wien, Nr. 35/2004 idgF, erklären.
- Die Fördernehmenden sind verpflichtet, im Falle eines Widerrufes und einer Rückforderung den gesamten Förderbetrag bzw. einen Teilbetrag innerhalb einer seitens der Fördergeberin festgelegten Frist auf das Konto der Fördergeberin zurückzuzahlen.
- Für alle aus Gründen der Nichtzuerkennung, des Widerrufes oder der Verpflichtung zur Rückzahlung einer Förderung entstehenden Nachteile wird die Stadt Wien seitens der Fördernehmenden schad- und klaglos gehalten.
- Für die von den Fördernehmenden verursachten Schäden, welcher Art auch immer, haften sie gegenüber den Geschädigten. Auch diesbezüglich ist die Stadt Wien gegenüber Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten.
- Sämtliche Vereinbarungen sowie das Abgehen von (einzelnen) Förderbedingungen bedürfen der Schriftlichkeit.
- Fördernehmende erlauben ausdrücklich, dass ihr Name, die Postleitzahl, der Förderzweck und die Höhe der Förderung im Kunst-, Kultur- und Wissenschaftsbericht und in den Publikationsorganen der Stadt Wien in jeder technisch möglichen Form veröffentlicht werden. Die Daten werden für statistische Zwecke und für Zwecke der Transparenzdatenbank bekannt gegeben.
- Die Fördernehmenden verpflichten sich alle anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen einzuhalten.
6. Abwicklung und Ablauf von Förderungen
6.1. Förderantrag
- Der Förderantrag muss mittels des entsprechenden Online-Formulars schriftlich und vollständig ausgefüllt gestellt werden. Der Antrag mit den Beilagen muss in deutscher Sprache verfasst sein.
- Die jeweiligen Einreichfristen sind zu beachten.
- Im Förderantrag müssen insbesondere folgende Angaben gemacht werden:
- Name der Förderwerbenden mit Geburtsdatum
- Kontaktdaten (Adresse, E-Mail, Telefonnummer)
- Bankverbindung
- Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des zeitlichen Rahmens (Jänner bis Dezember)
- Auflistung aller Förderungen aus öffentlichen Mitteln, die den Förderwerbenden in den letzten 3 Jahren gewährt wurden
- Angabe, welche Förderungen die Förderwerbenden für dasselbe Vorhaben bei einer anderen Förderdienststelle oder einer*einem anderen Rechtsträger*in einschließlich anderer Gebietskörperschaften und der Europäischen Union noch beantragen wollen bzw. bereits beantragt haben, auch wenn über deren Gewährung noch nicht entschieden wurde
- Offenlegung ob der*die Förderwerbende Mitglied eines genehmigenden Organs nach der Wiener Stadtverfassung oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers ist oder ein sonstiges politisches Amt innehat
- Im Förderantrag müssen die Förderwerbenden rechtsverbindlich erklären, dass:
- Kein Ausschlussgrund vorliegt
- Er*Sie die Haftung gemäß § 9 Abs 1 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl für Wien, Nr. 35/2004 idgF, übernimmt
- Er*Sie die Förderrichtlinie zur Kenntnis nimmt und einhält
- Sämtliche im Förderantrag gemachte Angaben richtig und vollständig sind
- Mit dem Förderantrag müssen folgende Unterlagen hochgeladen werden:
- Konzept des Arbeitsvorhabens, inklusive Skizzen und/oder Bildmaterial (maximal 3.000 Zeichen inklusive Leerzeichen)
- Zeitplan (Beschreibung der Arbeitsphasen von Jänner bis Dezember)
- Begleitschreiben: persönliche Motivation zum Vorhaben und zur Themenstellung (maximal 1.500 Zeichen inklusive Leerzeichen)
- Portfolio
- Lebenslauf mit künstlerischem Werdegang und bisherigen Projekten und gegebenenfalls Publikationen
- Meldebestätigung/en, aus der/denen eine zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 3 Jahre zurückreichende Meldung des Hauptwohnsitzes Wien ersichtlich ist.
- Wenn der Förderantrag nicht mittels ID Austria unterzeichnet werden kann:
Unterschriebene Einverständniserklärung und Scan eines amtlichen Lichtbildausweises
6.2. Kontrolle und Prüfung der Förderanträge
- Die Fördergeberin überprüft die im Förderantrag enthaltenen Angaben, Unterlagen und Nachweise auf Vollständigkeit, Förderwürdigkeit und Plausibilität.
- Sollten mehrere Förderdienststellen der Stadt Wien für dasselbe Vorhaben eine Förderung in Betracht ziehen, so stimmt sich die Fördergeberin über die beabsichtigte Vorgangsweise mit diesen Förderdienststellen ab.
- Bei Verdacht, dass eine unerwünschte Mehrfachförderung vorliegt, muss die Fördergeberin andere in Betracht kommende Förderdienststellen verständigen.
6.3. Begutachtung und Entscheidung
- Die Vorbereitung und Vorberatung erfolgt durch sachkundige Mitarbeiter*innen der Fördergeberin, die externe Begutachtungsgremien wie Fachbeiräte oder -jurys beiziehen können.
- Erst wenn die Genehmigung des zuständigen beschlussfassenden Gremiums (Gemeinderatsausschuss, Stadtsenat oder Gemeinderat) vorliegt, kann die Fördergeberin die Fördernehmenden schriftlich über die Förderzusage verständigen.
6.4. Fördervertrag
Der Fördervertrag kommt mit der Zustellung der Förderzusage zustande. Er besteht aus:
- Dem vollständig ausgefüllten und ordnungsgemäß unterschriebenen Antrag inklusive aller erforderlichen Beilagen
- Der schriftlichen Förderzusage der Fördergeberin
6.5. Auszahlung
- Die Auszahlung des Stipendiums erfolgt monatlich (Jänner bis Dezember).
- Die Förderung wird nur an die im Förderantrag angegebene Bankverbindung der im Fördervertrag ausdrücklich genannten natürlichen Person ausbezahlt.
- Änderungen der Bankverbindung sind der Fördergeberin unverzüglich und schriftlich mitzuteilen, andernfalls zieht die Überweisung an das im Förderantrag angeführte Konto für die Stadt Wien schuldbefreiende Wirkung nach sich.
6.6. Nachweiserbringung
- Die Förderabrechnung muss mittels des entsprechenden Online-Formulars schriftlich und vollständig ausgefüllt unter Angabe der Geschäftszahl übermittelt werden. Laden Sie die unterschriebene Einverständniserklärung "Abrechnung" hoch, wenn der Förderantrag nicht mittels ID Austria unterzeichnet werden kann.
- Für den Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung von erhaltenen Fördermitteln sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Arbeitsbericht über das eingereichte Vorhaben (3.000 bis 5.000 Zeichen inklusive Leerzeichen)
- Dokumentationsmaterial (wie Fotografien, Folder) zum geförderten Vorhaben als PDF-Datei (insgesamt maximal 10 MB). Falls nötig kann das Dokumentationsmaterial auch per Post oder persönlich an die Fördergeberin übermittelt werden.
- In der Förderzusage ist festgehalten, bis zu welchem Zeitpunkt die widmungsgemäße Verwendung der Förderung nachzuweisen ist. Die Unterlagen sind mittels Online-Formular unter der Angabe der Geschäftszahl, die in der Förderzusage im Betreff angegeben ist, an die Fördergeberin zu übermitteln.
- Wenn die Fördernehmenden die in der Förderzusage angeführte Frist zur Übermittlung der Unterlagen nicht einhalten können, müssen sie schriftlich einen Grund dafür angeben und eine Fristverlängerung beantragen. Wenn die Frist nicht eingehalten und keine Fristverlängerung beantragt wird, ist die Fördersumme zurückzuzahlen.
- Wenn die widmungsgemäße Verwendung der Förderung von der Fördergeberin für richtig befunden wurde, erhalten die Fördernehmenden ein Entlastungsschreiben.
Wenn die widmungsgemäße Verwendung nicht nachgewiesen werden kann, müssen die Fördernehmenden die Fördermittel an die Fördergeberin zurückzahlen. - Die Fördergeberin kann im Falle von Unklarheiten jederzeit die Durchführung eines Gespräches verlangen. Folgt der*die Fördernehmer*in der Einladung nicht, gilt der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel als nicht erbracht.
6.7. Frist für die Nachweiserbringung
Wenn in der Förderzusage nicht anders angegeben, sind die Unterlagen bis zum 31.3. des Folgejahres an die Fördergeberin zu übermitteln.
7. Widerruf, Rückforderung und Einstellung von Förderungen
Bei Vorliegen folgender Widerrufsgründe kann die Fördergeberin die Förderung ganz oder teilweise widerrufen und rückfordern:
- Die Fördergeberin wurde im Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig informiert.
- Fördernehmende be- oder verhindern Kontrollmaßnahmen wie Kontrollen der Fördergeberin, Kontrollen durch den Stadtrechnungshof Wien, den Rechnungshof oder sonstige von der Stadt Wien beauftragte Stellen und/oder Organe der Europäischen Union.
- Die Einwilligung zur Veröffentlichung der Daten gemäß Punkt 12 der Förderbedingungen wird widerrufen.
- Fördervoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen, insbesondere solche, die die Erreichung des Förderzwecks sichern sollen, wurden von den Fördernehmenden nicht eingehalten oder liegen nicht oder nicht mehr vor.
- Der*die Fördernehmer*in wurde während des aufrechten Förderverhältnisses rechtskräftig wegen Förderungsmissbrauch gemäß § 153b StGB verurteilt.
- Der*die Fördernehmer*in wurde während des aufrechten Förderverhältnisses wegen eines Korruptionsdeliktes gemäß §§ 302 bis 309 StGB rechtskräftig verurteilt.
Im Falle eines gänzlichen oder teilweisen Widerrufs der Förderung durch die Fördergeberin besteht kein Anspruch mehr auf zugesicherte und noch nicht ausbezahlte Fördermittel.
Im Falle einer Rückforderung verständigt die Fördergeberin den*die Fördernehmer*in schriftlich, dass der rückgeforderte Betrag innerhalb einer festgelegten Frist zurückzuzahlen ist.
Bei Verzug der Rückzahlung der Förderung sind Verzugszinsen in Höhe von 4 % zu bezahlen.
Die Fördergeberin berücksichtigt bei der Festlegung der Höhe der Rückforderung insbesondere Folgendes:
- Ob die Förderung gänzlich oder teilweise widerrufen wurde
- Den Schweregrad des Widerrufsgrundes
- Das Ausmaß des Verschuldens der Fördernehmenden am Widerrufsgrund
In sachlich begründeten Einzelfällen kann die Fördergeberin auf die Rückforderung verzichten (z. B. im Falle, dass dem*der Fördernehmenden nachweislich nur geringes Verschulden zukommt und der Rückforderungsgrund aus einer Verkettung unglücklicher Umstände entstanden ist).
8. Europarechtliche Grundlagen
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO)
Der Geltungsbereich bezieht sich insbesondere auf folgende Sachverhalte:
Sollten geförderte Vorhaben in Einzelfällen (insbesondere Programmkinoförderung, Galerienförderung) eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen, die von wettbewerbsrechtlicher Relevanz ist und die potenziell geeignet ist, den Handel zwischen den EU-Mitgliedsstaaten zu verzerren, handelt es sich um eine Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union 2012/C 326/01). In diesen Fällen sind die Artikel 53 und 54 der AGVO verbindlich anzuwenden.
Alle relevanten Kriterien, insbesondere die maximalen zulässigen Beihilfeintensitäten der Artikel 53 und 54 der AGVO sind verbindlich anzuwenden.
Weiters sind die Bestimmungen der Kapitel 1 und 2 der AGVO verbindlich anzuwenden, insbesondere:
- Artikel 1 Absatz 4 lit a AGVO, wonach festgelegt wird, dass einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, keine Einzelbeihilfen gewährt werden dürfen.
- Artikel 1 Absatz 4 lit c AGVO, wonach festgelegt wird, dass keine Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten vergeben werden dürfen.
- Artikel 1 Absatz 5 lit a AGVO, wonach verlangt werden kann, dass die Gewährung einer Beihilfe davon abhängig ist, dass die Beihilfeempfängerin bzw. der Beihilfeempfänger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in dem die Beihilfe gewährenden Mitgliedsstaat hat.
- Artikel 6 AGVO, wonach der Anreizeffekt erfüllt sein muss, wonach ein entsprechender schriftlicher Beihilfeantrag vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit gestellt werden muss.
- Artikel 8 AGVO, wonach die Kumulierungsvorschriften verbindlich einzuhalten sind. Die Summe aller Beihilfen für dieselben förderbaren Kosten dürfen die in Artikel 53 und 54 AGVO festgelegten maximalen Beihilfeobergrenzen nicht überschreiten.
9. Datenschutzrechtliche Hinweise
- Die Förderwerbenden beziehungsweise Fördernehmenden nehmen rechtsverbindlich zur Kenntnis, dass die Fördergeberin als datenschutzrechtliche Verantwortliche berechtigt ist,
- die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Vertrages anfallenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, zu verarbeiten, soweit dies für den Abschluss und die Abwicklung des Fördervertrages und für Kontrollzwecke erforderlich ist;
- die für die Beurteilung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen und zur Prüfung des Verwendungsnachweises erforderlichen personenbezogenen Daten über die von ihnen selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Förderdienststellen oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen gewährt oder abwickelt, zu erheben und an diese zu übermitteln, wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfrage erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen;
- Transparenzportalabfragen durchzuführen sowie die Förderung und damit im Zusammenhang stehende personenbezogene Daten (vgl. § 25 TDBG 2012) an den Bundesminister für Finanzen zum Zwecke der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank zu übermitteln (§ 7 Wiener Fördertransparenzgesetz, LGBl für Wien Nr. 35/2021 idgF);
- die erhaltene Förderung und damit im Zusammenhang stehende personenbezogene Daten (Name, bei juristischen Personen Namen der Organe, Postleitzahl, Fördergegenstand sowie ausbezahlter Förderbetrag) im Kunst-, Kultur- und Wissenschaftsbericht, im Förderbericht (§ 5 Wiener Fördertransparenzgesetz, LGBl für Wien Nr. 35/2021 idgF) und in den Publikationsorganen der Stadt Wien in jeder technisch möglichen Form zu veröffentlichen.
- Die Fördernehmenden nehmen zur Kenntnis, dass personenbezogene Daten an die nach der Wiener Stadtverfassung zuständigen beratenden und/oder beschlussfassenden Organe (Gemeinderatsausschuss, Stadtsenat, Gemeinderat) sowie im Anlassfall an Organe und Beauftragte des Rechnungshofes, des Stadtrechnungshofes und der Europäischen Union übermittelt werden.
- Die Fördernehmenden bestätigen, dass die Offenlegung von Daten anderer beteiligter natürlicher Personen gegenüber der Fördergeberin in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der DSGVO erfolgt und die betroffenen Personen von diesen über die Datenverarbeitung informiert werden oder wurden.
- Die Informationen gemäß Art. 13 DSGVO werden auf der Website der Fördergeberin bereitgehalten:
Datenschutzrechtliche Informationen gemäß Art. 13 DSGVO - Öffentliche Förderungen
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