Geltungsbereich der Straßenverkehrsordnung (StVO)
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt für alle Straßen mit öffentlichem Verkehr. Eine Straße mit öffentlichem Verkehr ist eine Straße, die von allen unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann (§ 1 Abs. 1 StVO). Eigentumsverhältnisse sind für die Anwendung der Straßenverkehrsordnung 1960 nicht relevant.
Privatgrund
Soll der öffentliche Verkehr ausgeschlossen werden (wenn es sich um einen Privatgrund handelt), muss dies eindeutig kenntlich gemacht werden. Die Kenntlichmachung kann mittels Schildern, welche auf den Privatgrund und die damit verbundene Möglichkeit weiterer rechtlicher Konsequenzen (z. B. Abschleppung oder Besitzstörungsklage) hinweisen, aber auch beispielsweise mittels Schranken oder Ketten erfolgen. Dabei ist es unbedingt notwendig, dass der Geltungsbereich des Privatgrundes unmissverständlich zum Ausdruck kommt.
Kurzparkzone
Die Definition der Kurzparkzone nach § 25 StVO bezieht sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.
Ist ein Privatgrund nicht eindeutig kenntlich gemacht (und damit kein Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgt), handelt es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr und es gilt die Kurzparkzone. Daraus ergibt sich die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe in Wien (§ 1 Parkometerabgabeverordnung).
Weiterführende Informationen
- Straßenverkehrsordnung 1960 (§1 und §25)
- Parkometerabgabeverordnung
Stadt Wien | Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten
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