Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere
Landwirtschaftliche Nutztiere sind alle Tiere, die zur Gewinnung tierischer Erzeugnisse, zum Beispiel Nahrungsmitteln, Wolle und Häuten, oder zu anderen land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gezüchtet beziehungsweise gehalten werden.
Zu den landwirtschaftlichen Nutztieren gehören zum Beispiel Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Pferde sowie Kaninchen, Kamele, Nutzfische und Geflügel. Unter den Begriff "Geflügel" fallen Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane, Rebhühner und Pfaue.
Grundsätze der Nutztierhaltung
Landwirtschaftliche Nutztiere dürfen in Wien unter Einhaltung des Tierschutzgesetzes, des Tiergesundheitsgesetzes 2024 und des Wiener Tierhaltegesetzes gehalten werden.
Auch wer diese Tiere nur als Hobby hält, muss die gesetzlichen Bestimmungen einhalten.
Personelle Voraussetzungen
Für die Betreuung von landwirtschaftlichen Nutztieren müssen genügend Betreuungspersonen vorhanden sein, die über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten verfügen. Diese Fähigkeiten können im Rahmen der schulischen oder beruflichen Ausbildung erworben worden sein oder aus dem Werdegang ersichtlich sein. Wer diese Kenntnisse oder Ausbildung nicht nachweisen kann, ist verpflichtet, vor der Aufnahme der Nutztierhaltung eine außerschulisch-praktische Ausbildung zu absolvieren.
Haltungsvorschriften
In den Anlagen der 1. Tierhaltungsverordnung sind die Mindestanforderungen für die Haltung der Nutztiere beschrieben.
Nutztiere und die Nachbarschaft
Die Tiere sind so zu halten oder zu verwahren, dass Menschen nicht gefährdet werden. Darüber hinaus dürfen Nachbarn nicht unzumutbar belästigt werden. Auch fremdes Eigentum darf durch die Tiere nicht beschädigt werden.
Wenn Sie sich durch Lärm infolge einer Tierhaltung belästigt fühlen, wenden Sie sich bitte an die Polizei.
Registrierung von Nutztieren
Schweine, Schafe und Ziegen
Schweine, Schafe und Ziegen
Die Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung (TKZVO 2009) verpflichtet, die Aufnahme der Haltung innerhalb von 7 Tagen direkt bei dem*der Betreiber*in des Veterinärinformationssystems zu melden.
Die Ansprechpartnerin ist die Statistik Austria.
Weitere gesetzliche Verpflichtungen
Für die jeweiligen Nutztierarten gibt es unterschiedliche gesetzliche Verpflichtungen, zum Beispiel hinsichtlich der
- Kennzeichnung,
- Meldungen von Geburten und Ab- oder Zugängen,
- Führung eines Bestandsregisters oder
- Meldung von Symptomen meldepflichtiger Tierseuchen.
Tierhalter*innen sind verpflichtet, den Verdacht auf Vorliegen einer meldepflichtigen Tierseuche bei der Behörde zu melden. In Wien ist die Abteilung Veterinäramt und Tierschutz (MA 60) zuständig.
Weiterführende Informationen
- Verbrauchergesundheitsinformationssystem - Statistik Austria
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Stadt Wien | Veterinäramt und Tierschutz
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