Goldenes Ehrenzeichen für Verdienste um das Land Wien
Personen, die sich bedeutende Verdienste um das Land Wien durch öffentliches oder privates Wirken erworben haben, können durch die Verleihung des Ehrenzeichens für Verdienste um das Land Wien geehrt werden.
Jede Inhaberin und jeder Inhaber eines Ehrenzeichens ist berechtigt, dieses in der vorgeschriebenen Art zu tragen und sich als Beliehene bzw. Beliehener zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind mit der Auszeichnung nicht verbunden. Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum der bzw. des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht nach dem Tode besteht nicht.
Auf einem aus acht Strahlenbündeln gebildeten vergoldeten Stern von 85 mm. Durchmesser liegt ein emailliertes Medaillon mit einem weißen Feld und einem nach außen 16zackigen, glatten roten Ring. Es zeigt im Feld den dem Siegel des Bundeslandes Wien nachgebildeten goldenen Adler mit dem farbig emaillierten Wiener Wappen im Brustschild.
Rechtsgrundlage: Gesetz über die Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um das Land Wien (Wiener Ehrenzeichengesetz), LGBl. Nr. 35/1967 vom 14.07.1967 idgF.
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