Vertragsbedingungen für die Personendosimetrie
Der Bereich Personendosimetrie des Labors für Strahlenschutz der MA 39 ist als akkreditierte Prüfstelle zur Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Ermittlung der Dosis von strahlenexponierten Arbeitskräften gemäß § 128 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz 2020 ermächtigt.
Nach Beauftragung stellt die Abteilung Prüf-, Inspektions- und Zertifizierungsstelle (MA 39) die gemäß § 98 Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 erforderlichen Dosimeter zur Verfügung, führt die Auswertungen durch und meldet die Ergebnisse an das Zentrale Dosisregister.
Leistungen
Die Überwachung umfasst im Detail folgende Leistungen:
- Überlassung der Dosimeter für den jeweiligen Messzeitraum (im Regelfall 1 Monat)
- Versand der Dosimeter vom Labor zu den Kund*innen
- Auswertung der Dosimeter nach dem jeweiligen Messzeitraum
- Übermittlung der Ergebnisse an das Zentrale Dosisregister
- Übersendung der Überwachungsberichte an die Kund*innen (vorzugsweise per E-Mail)
Die Dosimeter sind von den Kund*innen unverzüglich nach Beendigung des Messzeitraums an die Dosismessstelle zur Auswertung zu übermitteln.
Die Kosten für die Rücksendung der Dosimeter an die MA 39 tragen die Kund*innen selbst. Um Verlust oder Beschädigungen der Dosimeter zu vermeiden, sind geeignete Versandgebinde zu verwenden. Die den Dosimetern beiliegende Vergabeliste muss mit den verwendeten Dosimetern retourniert werden. Anhand der Liste und allfälliger Einträge darauf wird das weitere Verfahren für die Dosimeter festgelegt.
Kosten
Alle Tarife exklusive 20 Prozent Mehrwertsteuer:
- Überwachung pro Dosimeter, Messzeitraum 1 Monat: 8,60 Euro
- Spesen für nicht eingelangte oder beschädigte Standard-Dosimeter pro Stück: 41,20 Euro
- Spesen für nicht eingelangte oder beschädigte Fingerring-Dosimeter pro Stück: 31,10 Euro
Die Abrechnung erfolgt jeweils für 2 Monate. Die Rechnungen werden circa 2 Monate nach Ende des Verrechnungszeitraums erstellt und versendet.
Spesen entstehen, wenn ein Dosimeter verspätet (später als 6 Wochen nach Ende des Verrechnungszeitraums) oder stark beschädigt im Labor einlangt und ersetzt werden muss. Die Spesen werden nicht fällig, wenn ein Dosimeter am Weg vom Labor zu den Kund*innen verloren gegangen ist und umgehend gemeldet wird, dass die Dosimeter-Sendung nicht eingelangt ist.
Vertragsabschluss und -änderungen
Die schriftliche Anforderung gilt als Vertragsabschluss. Es gelten die Vertragsbedingungen für Personendosimetrie und die allgemeinen Geschäftsbedingungen der MA 39 (150 KB PDF)
Änderungen bei einem laufenden Auftrag müssen rechtzeitig vor dem Versand der Dosimeter (bis spätestens 2. des Monats) schriftlich bekannt gegeben werden, damit sie für den darauffolgenden Monat berücksichtigt werden können.
Hinweis zum Datenschutz
Laut § 102 AllgStrSchV 2020 ist die Dosismessstelle verpflichtet, die in der Anlage 19 Abschnitt A und D angeführten Daten und Werte an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln.
Gemäß § 97 Absatz 2 ist der*die Bewilligungsinhaber*in verpflichtet, der Dosismessstelle die Angaben gemäß Anlage 19 Abschnitt A zu übermitteln.
(Stand: 1.1.2024)
Weiterführende Informationen
Stadt Wien | Prüf-, Inspektions- und Zertifizierungsstelle
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