Erleichterungen für aus der Ukraine geflüchtete Personen
Nach den Bestimmungen des Wiener Tourismusförderungsgesetzes - WTFG ist grundsätzlich von allen Personen, die im Gebiet der Stadt Wien in einer Unterkunft gegen Entgelt Aufenthalt nehmen, die Ortstaxe zu entrichten. Das gilt für alle Personen, soweit sie nicht unter die Ausnahmebestimmungen des § 11 Abs. 3 WTFG fallen. Werden Personen hingegen kostenlos aufgenommen, so fällt keine Ortstaxe an.
Keine Ortstaxe für ukrainische Flüchtlinge
Hinsichtlich jener aus der Ukraine geflüchteten Personen, die gegen Entgelt in Wien Aufenthalt nehmen, gibt es seitens der Abgabenbehörde jedoch die Möglichkeit, gemäß § 206 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung - BAO sowohl ganz als auch teilweise von der Festsetzung der Abgabe Abstand zu nehmen. Das ist der Fall, wenn Abgabenpflichtige von den Auswirkungen eines durch höhere Gewalt ausgelösten Notstands betroffen sind. Dies ist im Fall von aus der Ukraine geflüchteten Personen anzunehmen.
Zielgruppe der Grundversorgungsvereinbarung
Gemäß Artikel 2 Abs. 1 Grundversorgungsvereinbarung, BGBl. I Nr. 80/2004 ist, unbeschadet der Bestimmungen des Bundesbetreuungsgesetzes, BGBl. Nr. 101/2003, die Vereinbarung für folgende Zielgruppe gedacht:
- hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die unterstützungswürdig sind
- hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und unterhaltsberechtigte Angehörige, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt leben, nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln beschaffen kann und den Lebensbedarf auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält
Kostenhöchstsätze
Aus der Ukraine geflüchtete Personen sind Zielgruppe der Grundversorgungsvereinbarung. Die Stadt Wien wird daher, in Höhe der Kostenersätze laut Grundversorgungsvereinbarung als Bemessungsgrundlage, von der Ortstaxepflicht nach § 206 Abs. 1 lit. a BAO absehen. Falls über die Kostenersätze hinaus ein Entgelt für den Aufenthalt anfallen sollte, ist für diesen Betrag weiterhin grundsätzlich Ortstaxe zu entrichten.
Die Kostenhöchstsätze für die Unterbringung und Verpflegung in einer organisierten Unterkunft, sind im Artikel 9 der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG angeführt.
Geflüchtete Personen, die nicht Zielgruppe der Grundversorgungsvereinbarung sind, haben die Ortstaxe ebenfalls grundsätzlich zu entrichten.
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