Durchführung einer öffentlichen Sammlung - Antrag
Allgemeine Informationen
Als öffentliche Sammlung gilt jede Aufforderung zum Spenden von Person zu Person. Eine Aufforderung, für die Sammlerin bzw. den Sammler selbst zu spenden, ist keine öffentliche Sammlung.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Eine Sammlungsbewilligung wird nur erteilt, wenn
- der Sammlungserlös einem kulturellen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zweck zugute kommt,
- die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung und die bestimmungsgemäße Verwendung des Sammlungserlöses gewährleistet ist,
- öffentliche Interessen, Rücksichten auf den Fremdenverkehr oder auf das Ansehen der Stadt der Sammlung nicht entgegenstehen.
Sammlungen können in folgenden Formen bewilligt werden:
- Straßensammlungen
- Häusersammlungen
- Aufstellung von Sammelbüchsen
Fristen und Termine
Die Antragstellung muss zwei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Sammlung, die Rechnungslegung muss spätestens drei Monate nach Beendigung der Sammlung erfolgen.
Zuständige Stelle
Wahlen und verschiedene Rechtsangelegenheiten (MA 62)
8., Lerchenfelder Straße 4, 3. Stock
Telefon: +43 1 4000-89496
Fax: +43 1 4000-99-89400
E-Mail: post@ma62.wien.gv.at
Amtsstunden: Montag bis Mittwoch und Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr, Donnerstag von 7.30 bis 17.30 Uhr.
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 7.30 bis 12 Uhr geöffnet; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.
Erforderliche Unterlagen
Der Antrag muss folgende Informationen enthalten:
- Name und Adresse der Sammlungsveranstalterin bzw. des Sammlungsveranstalters mit Nachweisen (Vereinsstatuten, Auszug aus dem Vereinsregister, Firmenbuchabfrage usw.)
- Gewünschter Sammlungszeitraum
- Sammlungsbereich
- Sammlungsform
- Sammlungszweck
Kosten und Zahlung
6,54 Euro Verwaltungsabgabe
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.
Zusätzliche Informationen
Der Magistrat ist berechtigt, in den Bewilligungsbescheid Vorschriften für die Durchführung der Sammlung aufzunehmen. So soll beispielsweise die Höhe einer Entlohnung der Sammlerinnen und Sammler das Erträgnis der Sammlungen nicht übermäßig schmälern.
Der Magistrat ist berechtigt, in die Bücher, Belege und Aufzeichnungen der Veranstalterinnen und Veranstalter einer Sammlung Einsicht zu nehmen, soweit dies zur Überprüfung der Sammlung notwendig ist.
Eine Bewilligung ist nicht erforderlich bei:
- Sammlungen in Räumen von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften, die dem Gottesdienst gewidmet sind
- Sammlungen, die in außerordentlichen Notständen vom Bürgermeister angeordnet werden
- Sammlungen für einen wohltätigen Zweck unter den Teilnehmerinnen und Teilnehmern einer Veranstaltung, sofern die Veranstaltung in einem Raum stattfindet, der für andere Personen nicht zugänglich ist
- Herkömmliche Sammlungen durch Angehörige eines Betriebes bei den dort Beschäftigten
- Herkömmliche Sammlungen unter den Parteien eines Wohnhaushauses in Angelegenheiten der Hausbewohnerinnen und Hausbewohner
- Werbung von nach den Vereinsstatuten mit Rechten und Pflichten ausgestatteten Vereinsmitgliedern
Die Versendung von Sammelaufrufen per Post oder durch Zustelldienste mit oder ohne Anschluss einer Zahlungsanweisung oder Ähnlichem sowie die Veröffentlichung von Sammelaufrufen in Zeitungen (Zeitschriften) oder mittels elektronischer Kommunikationsmöglichkeiten gelten nicht als öffentliches Sammeln und benötigen keine Bewilligung.
Rechtliche Grundlage: Wiener Sammlungsgesetz
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