Antrag auf Bewilligung von Werbeeinrichtungen und Gegenständen an und vor Geschäftslokalen
Allgemeine Informationen
Für das Anbringen von Werbeeinrichtungen und Gegenständen an und vor Geschäftslokalen auf beziehungsweise oberhalb von öffentlichen Verkehrsflächen muss eine Bewilligung eingeholt werden. Das betrifft zum Beispiel Schilder (leuchtend oder nicht leuchtend), Lampen, Markisen usw. Für derartige Nutzungen sind jeweils eine Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung und gegebenenfalls nach dem Wiener Gebrauchsabgabegesetz nötig. Diese werden von der Behörde in einem Bescheid ausgestellt. In einigen Fällen kann eine privatrechtliche Vereinbarung mit der Abteilung für Straßenverwaltung und Straßenbau (MA 28) notwendig sein.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Keine
Fristen und Termine
Der Antrag muss mindestens 5 Wochen vor dem Anbringen der Gegenstände eingereicht werden. Es folgt eine Verhandlung. Von deren Ergebnis ist abhängig, ob beziehungsweise in welchem Umfang eine Bewilligung erteilt werden kann.
Zuständige Stelle
Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten (MA 46)
12., Niederhofstraße 21
Kundencenter: 1. Stock, Eingang: 12., Ignazgasse 4
Telefon: +43 1 95559
Fax: +43 1 4000-99-92110
E-Mail: post@ma46.wien.gv.at
Anträge können im Kund*innen-Center, Montag bis Freitag von 8 bis 15 Uhr eingereicht werden. Am Karfreitag, und am 24. am 31.Dezember von 8 bis 11 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.
Erforderliche Unterlagen
Der schriftliche Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Name (inklusive Geburtsdatum) beziehungsweise Firmenname (inklusive Firmenbuchnummer) oder Vereinsname (inklusive ZVR-Nummer)
- Telefonnummer oder E-Mail-Adresse für Rückfragen
- Genaue Definition des Standortes und Lageplan mit Umfang der Nutzungsfläche
- Aktuelles Foto der des Lokalbereiches beziehungsweise der Anbringungsstelle der geplanten Einrichtungen
- Kurzbeschreibung der Nutzung
Kosten und Zahlung
- Bundesgebühr:
- 14,30 Euro für den Antrag
- 3,90 Euro je Beilage (Bogen), maximal 21,80 Euro
- 14,30 Euro für die Verhandlungsschrift
- Verwaltungsabgabe:
- 3,99 Euro für die Verhandlungsschrift
- 6,54 Euro für die Bewilligung
- Kommissionsgebühr:
- 7,63 Euro für Amtshandlungen außerhalb des Amtes pro halbe Stunde und Amtsorgan
- 8,70 Euro für die Teilnahme eines Organes der Landespolizeidirektion pro halbe Stunde und Amtsorgan
- Gebrauchsabgabe: Die Höhe ist von der zur Nutzung erforderlichen Fläche, deren Lage und der Dauer der Nutzung abhängig.
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.
Erledigungsdauer
Die Dauer der Erledigung richtet sich nach Art und Umfang des geplanten Vorhabens sowie nach der Qualität der Antragsunterlagen. Mögliche zusätzliche Anforderungen haben ebenfalls Einfluss auf die Erledigungsdauer.
Formular
- Online-Formular: Antrag auf Bewilligung von Werbung und Gegenständen an und vor Geschäftslokalen
- Antrag zur Nutzung des öffentlichen Straßengrundes: 350 KB PDF
Zusätzliche Informationen
Laut einer Verordnung der Stadt Wien aus dem Jahre 1980 ist das Aufstellen von A-Ständern und Dreicksständern auf Gehsteigen und Straßen in Wien verboten. Nur zu Wahlzeiten sind diverse Ständer für wahlwerbende Gruppen erlaubt.
Stadt Wien | Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten
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