Kommerzieller Verkauf, Vermittlung oder Vertrieb von Eintrittskarten - Antrag

Für den kommerziellen Verkauf von Eintrittskarten für Musikdarbietungen, Konzerte, Theaterveranstaltungen und sonstige künstlerische Veranstaltungen auf öffentlichem Gemeindegrund brauchen Sie eine Genehmigung nach dem Gebrauchsabgabegesetz.

Für den Antrag brauchen Sie:

  • Antragsteller*in:
    • Name
    • Geburtsdatum
    • Telefonnummer oder E-Mail-Adresse
    • Firma:
      • Name
      • Firmenbuchnummer
    • Verein:
      • ZVR-Nummer
  • Ort, an dem der Verkauf stattfinden soll (Platz, Bereich, Straße) und Darstellung mittels Lageplan
  • Verkaufsgegenstand (Welche Eintrittskarten werden angeboten?)
  • Datum und Uhrzeit
  • Person oder Personen, die für die Vermittlung beziehungsweise den Verkauf der Eintrittskarten den öffentlichen Grund benutzen:
    • Name
    • Geburtsdatum

Sie können das Formular auch ausfüllen und anschließend ausdrucken: Ansuchen um Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 5: kommerzieller Verkauf von Eintrittskarten: 60 KB PDF

Allgemeine Informationen

Für den kommerziellen Verkauf, die kommerzielle Vermittlung des Verkaufs und den sonstigen kommerziellen Vertrieb von Eintrittskarten für Musikdarbietungen, Konzerte, Theaterveranstaltungen und sonstige künstlerische Veranstaltungen auf öffentlichem Gemeindegrund brauchen Sie eine Genehmigung nach dem Gebrauchsabgabegesetz. Dies betrifft auch mit dem Verkauf zusammenhängende Tätigkeiten wie zum Beispiel die Beratung, Information, Werbung oder sonstige Anbahnung eines Verkaufs einschließlich Anweisungen auf Eintrittskarten.

Die Genehmigung erhalten Sie personenbezogen für eine oder mehrere Personen, örtlich eingeschränkt auf einen bestimmten Platz oder Bereich sowie zeitlich begrenzt.

Sind für bestimmte öffentliche Straßen und Plätze Zonierungspläne und Nutzungskonzepte nach dem Gebrauchsabgabegesetz verordnet, können nähere Regelungen für die Möglichkeit zur Benützung der öffentlichen Flächen vorgesehen sein.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Den Antrag müssen Sie nur stellen, wenn Sie den Kartenverkauf und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten auf öffentlichem Gemeindegrund ausüben wollen.

Fristen und Termine

Bringen Sie den Antrag möglichst frühzeitig ein: ein Ermittlungsverfahren ist notwendig, dies kann circa 6 Wochen dauern.

Zuständige Stelle

Stadt Wien - Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen (MA 36)
Dezernat G - Verkaufsstände
20., Dresdner Straße 73-75, Stiege 2, 3. Stock
Telefon: +43 1 4000-36110
E-Mail: post@ma36.wien.gv.at

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsteller*in:
    • Name
    • Geburtsdatum
    • Telefonnummer oder E-Mail-Adresse
    • Firma:
      • Name
      • Firmenbuchnummer
    • Verein:
      • ZVR-Nummer
  • Ort, an dem der Verkauf stattfinden soll (Platz, Bereich, Straße) und Darstellung mittels Lageplan
  • Verkaufsgegenstand (Welche Eintrittskarten werden angeboten?)
  • Datum und Uhrzeit
  • Person oder Personen, die für die Vermittlung beziehungsweise den Verkauf der Eintrittskarten den öffentlichen Grund benutzen:
    • Name
    • Geburtsdatum

Kosten und Zahlung

Antrag und Verfahren sind gebührenpflichtig.

Bundesgebühren:

  • 14,30 Euro für den Antrag
  • 3,90 Euro für jeden Bogen Beilagen zum Antrag
  • Niederschriften (Verhandlungsschrift): 14,30 Euro

Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren nach dem Wiener Verwaltungsabgabengesetz in Verbindung mit der Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren:

  • 6,54 Euro für Genehmigungen nach dem Gebrauchsabgabegesetz
  • 7,63 Euro Kommissionsgebühren für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes pro angefangene halbe Stunde

Abgabe nach dem Gebrauchsabgabegesetz 1966:

  • 164 Euro je begonnenem Monat und je dafür eingesetzter Person vor Ort

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Zusätzliche Informationen

Rechtliche Grundlage: Gebrauchsabgabegesetz 1966 (GAG 1966)

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