Umgründung im Zusammenhang mit Abfallsammlung und/oder Abfallbehandlung - Meldung
Wenn Sie eine Umgründung planen, müssen Sie die Rechtsnachfolgerin bzw. den Rechtsnachfolger innerhalb von 3 Monaten nach der Eintragung in das Firmenbuch melden. Sie können die Meldung online durchführen. Dazu benötigen Sie
- Umgründungsverträge
- Firmenbuch- bzw. Vereinsregisterauszüge
- Bei Vertretung: Vollmacht
Allgemeine Informationen
Bei einer Umgründung (Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Zusammenschluss, Realteilung oder Spaltung) muss die Rechtsnachfolgerin bzw. der Rechtsnachfolger diese dem zuständigen Landeshauptmann innerhalb von 3 Monaten nach der Eintragung in das Firmenbuch melden. Der Meldung müssen entsprechende Nachweise beigelegt werden.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
- Voraussetzung für die Meldeverpflichtung ist die Sammlung und/oder Behandlung von nicht gefährlichen bzw. gefährlichen Abfällen mit aufrechter Berechtigung (Bescheid über die Erlaubnis gemäß § 24a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002).
- Die Verpflichtung entsteht bei Umgründung der berechtigten Gesellschaft (des protokollierten Einzelunternehmens) im Sinn des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG), BGBl. Nr. 699/1991 in der geltenden Fassung (Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Zusammenschluss, Realteilung, Spaltung).
- Die Verpflichtung trifft die RechtsnachfolgerInnen, die im Firmenbuch eingetragen sind, das heißt, die aus der Umgründung hervorgehende Gesellschaft bzw. Person.
- Die Meldung muss innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Umgründung im Firmenbuch (Eintragung der Rechtsnachfolge) eingebracht werden.
Fristen und Termine
Die Meldung muss innerhalb von 3 Monaten nach der Durchführung der Umgründung im Firmenbuch (Eintragung der Rechtsnachfolge) eingebracht werden. Dieselbe Frist gilt für einen allenfalls zusätzlich erforderlichen Antrag auf Erteilung einer neuen Erlaubnis gemäß § 24a bzw. § 26 AWG 2002.
Zuständige Stelle
Landeshauptmann von Wien
Stadt Wien - Umweltschutz (MA 22)
20., Dresdner Straße 45
Telefon: +43 1 4000-73440
Fax: +43 1 4000-99-73415
Fax international: +43 1 4000-7222
E-Mail: post@ma22.wien.gv.at
Authentifizierung/Signatur
Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.
Erforderliche Unterlagen
- Dokumentation der Umgründung (insbesondere Umgründungsverträge, Firmenbuch- bzw. Vereinsregisterauszüge). Hinweis: Im elektronischen Formular ist die Beifügung von Umgründungsdokumenten zwingend erforderlich!
- Bei Vertretung: Vollmacht
Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren
Kosten und Zahlung
Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:
- 14,30 Euro Eingabegebühr nach dem Gebührengesetz 1957
- 3,90 Euro pro Bogen einer Beilage (maximal 21,80 Euro)
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.
Formular
Online-Formular: Umgründungen im Zusammenhang mit Abfallsammlung und/oder Abfallbehandlung - Meldung
Zusätzliche Informationen
Ergänzende Anträge:
Sofern die Sammlung und/oder Behandlung von gefährlichen Abfällen vorliegt, muss bei folgenden mit der Umgründung verbundenen Änderungen ein neuer Antrag gemäß § 24a bzw. ein neuer Antrag gemäß § 26 AWG 2002 gestellt werden:
- Änderung des Erlaubnisumfangs der Sammlung und/oder Behandlung von gefährlichen Abfällen
- Neue abfallrechtliche Verantwortliche (Erlaubnisinhaberin bzw. Erlaubnisinhaber, abfallrechtliche Geschäftsführerin bzw. ) abfallrechtliche Geschäftsführer bzw. Änderung ihres Aufgabenbereichs
Der neue Antrag muss innerhalb von 3 Monaten nach der Durchführung der Umgründung im Firmenbuch gestellt werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung in diesen Verfahren darf die Tätigkeit im Umfang der bisherigen Berechtigung ausgeübt werden. Wird die Frist versäumt, muss die Tätigkeit der Sammlung und/oder Behandlung von gefährlichen Abfällen bis zur Entscheidung über den verspäteten Antrag eingestellt werden.
In Verfahren gemäß § 24a bzw. § 26 AWG 2002 fallen weitere Kosten an.
Informationen für AbfallsammlerInnen und AbfallbehandlerInnen
Rechtliche Grundlage: AWG 2002: § 27 Abs. 1
Rechtsbehelfe
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
Hilfs- und Problemlösungsdienst
Einheitlicher Ansprechpartner Wien
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Letzte Aktualisierung
12. Dezember 2020
Feedback an die Europäische Kommission:
- SDG Feedback: Information services survey
- SDG Obstacles: Feedback on Single Market Obstacles
Stadt Wien | Umweltschutz
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