Einstellung der Tätigkeit als Abfallsammler*in und/oder -behandler*in - Meldung

Allgemeine Informationen

Abfallsammler*innen oder Abfallbehandler*innen müssen eine dauernde Einstellung unverzüglich schriftlich dem Landeshauptmann melden.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Meldeverpflichtung ist die Sammlung und bzw. oder Behandlung von nicht gefährlichen bzw. gefährlichen Abfällen mit aufrechter Berechtigung (Bescheid über die Erlaubnis gemäß § 24a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002).

Fristen und Termine

Die Meldung muss unverzüglich, das heißt bei Entschluss zur Einstellung, eingebracht werden.

Bitte übermitteln Sie die Meldung per E-Mail an post@ma22.wien.gv.at oder per Post an die Wiener Umweltschutzabteilung.

Zuständige Stelle

Landeshauptmann von Wien

Stadt Wien - Umweltschutz (MA 22)
20., Dresdner Straße 45
Telefon: +43 1 4000-73440
Fax: +43 1 4000-99-73415
Fax international: +43 1 4000-7222
E-Mail: post@ma22.wien.gv.at

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

Bei Vertretung: Vollmacht

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Keine

Zusätzliche Informationen

Eine dauernde Einstellung bewirkt das Erlöschen der Berechtigung.

Am 1. Jänner 2021 tritt eine Neuregelung in Kraft: Übermittelt der*die Abfallsammler*in oder -behandler*in für einen längeren Zeitraum als 2 aufeinanderfolgende Berichtszeiträume keine Abfallbilanz gemäß § 21 Abs. 3, gilt eine gemäß § 24a Abs. 1 erteilte Erlaubnis als erloschen.

Informationen für AbfallsammlerInnen und AbfallbehandlerInnen

Rechtliche Grundlage: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002: § 27 Abs. 2

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienst

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Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2020

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