Einstellung der Tätigkeit als Abfallsammler*in und/oder -behandler*in - Meldung
Allgemeine Informationen
Abfallsammler*innen oder Abfallbehandler*innen müssen eine dauernde Einstellung unverzüglich schriftlich dem Landeshauptmann melden.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Meldeverpflichtung ist die Sammlung und bzw. oder Behandlung von nicht gefährlichen bzw. gefährlichen Abfällen mit aufrechter Berechtigung (Bescheid über die Erlaubnis gemäß § 24a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002).
Fristen und Termine
Die Meldung muss unverzüglich, das heißt bei Entschluss zur Einstellung, eingebracht werden.
Bitte übermitteln Sie die Meldung per E-Mail an post@ma22.wien.gv.at oder per Post an die Wiener Umweltschutzabteilung.
Zuständige Stelle
Landeshauptmann von Wien
Stadt Wien - Umweltschutz (MA 22)
20., Dresdner Straße 45
Telefon: +43 1 4000-73440
Fax: +43 1 4000-99-73415
Fax international: +43 1 4000-7222
E-Mail: post@ma22.wien.gv.at
Authentifizierung/Signatur
Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.
Erforderliche Unterlagen
Bei Vertretung: Vollmacht
Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren
Kosten und Zahlung
Keine
Zusätzliche Informationen
Eine dauernde Einstellung bewirkt das Erlöschen der Berechtigung.
Am 1. Jänner 2021 tritt eine Neuregelung in Kraft: Übermittelt der*die Abfallsammler*in oder -behandler*in für einen längeren Zeitraum als 2 aufeinanderfolgende Berichtszeiträume keine Abfallbilanz gemäß § 21 Abs. 3, gilt eine gemäß § 24a Abs. 1 erteilte Erlaubnis als erloschen.
Informationen für AbfallsammlerInnen und AbfallbehandlerInnen
Rechtliche Grundlage: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002: § 27 Abs. 2
Rechtsbehelfe
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
Hilfs- und Problemlösungsdienst
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Letzte Aktualisierung
12. Dezember 2020
Feedback an die Europäische Kommission:
- SDG Feedback: Information services survey
- SDG Obstacles: Feedback on Single Market Obstacles
Stadt Wien | Umweltschutz
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