Bestellung zur Inspektionsstelle für überwachungspflichtige Hebeanlagen - Antrag

Bitte beachten Sie:
Planeinsichten und Projektbesprechungen sind ausschließlich nach Terminvereinbarung möglich.
Für Projektbesprechungen bietet Ihnen die Baupolizei, ebenfalls nach Terminvereinbarung, die Möglichkeit von Web-Konferenzen an.
Das persönliche Einbringen von Unterlagen ist im Bereich der Servicestelle (Einwurfbox) von Montag bis Freitag, von 8 bis 15 Uhr, möglich.

Allgemeine Informationen

Nach den Bestimmungen der Hebeanlagen-Betriebsverordnung müssen gewerblich genutzte Hebeanlagen (z. B. Aufzüge) durch behördlich bestellte Inspektionsstellen überprüft werden.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Inspektionsstellen sind

  • Aufzugsprüfer*innen (natürliche Personen)
  • Inspektionsanstalten für Hebeanlagen (juristische Personen)

Inspektionsstellen können für einzelne, mehrere oder für alle der folgenden Gruppen von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen (Hebeanlagengruppen) bestellt werden:

  • Hebeanlagengruppe 1: Aufzüge (einschließlich Schrägaufzüge), Hebeeinrichtungen für Personen, Güteraufzüge, Kleingüteraufzüge
  • Hebeanlagengruppe 2: Fahrtreppen, Fahrsteige
  • Hebeanlagengruppe 3: Hubtische, Treppenschrägaufzüge, Hebeanlagen mit Lastträgern, die sich zwar nicht an starren Führungen entlang, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen
  • Hebeanlagengruppe 4: Feuerwehraufzüge, Hebeanlagen, die im Brandfall benützt werden dürfen, Hebeanlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (ATEX)

Der Antrag zur Bestellung als Aufzugsprüfer*in kann gestellt werden, wenn entsprechend der beantragten Hebeanlagengruppe(n) folgende Qualifikationen nachgewiesen werden:

  • Studienabschluss bzw. Schulabschluss (Ausbildung)
  • Praktische Erfahrung im erforderlichen Ausmaß (Die praktische Erfahrung muss in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausbildung stehen.)

Der Antrag zur Bestellung als Inspektionsanstalt für Hebeanlagen kann gestellt werden, wenn entsprechend der beantragten Hebeanlagengruppe(n) entweder

  • der*die Leiter*in und alle für die Prüfung und Überwachung von Hebeanlagen zuständigen Mitarbeiter*innen als Aufzugsprüfer*innen bestellt sind oder
  • die Inspektionsanstalt eine aufrechte Akkreditierung nachweisen kann, der*die Leiter*in die interne Befugnis und technische Kompetenz besitzt und die Mitarbeiter*innen dort die interne Befugnis und technische Kompetenz entsprechend Anhang 1 der HBV 2009 erworben haben.

Fristen und Termine

Keine

Zuständige Stelle

Baupolizei (MA 37)
Gruppe A - Aufzüge und Kesselanlagen
20., Dresdner Straße 73-75, 4. Stock
Telefon: +43 1 4000-37140
Fax: +43 1 4000-99-37100
E-Mail: gruppe-a@ma37.wien.gv.at

Sprechzeiten der Referent*innen: Dienstag und Donnerstag von 8 bis 12.30 Uhr
Abgabe von Anträgen und Unterlagen: Montag bis Freitag von 8 bis 15 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 8 bis 11 Uhr geöffnet ; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

In dem Antrag (Online-Formular) muss die Person, die als Aufzugsprüfer*in bestellt werden will, genannt werden. Folgende Dokumente müssen beigelegt werden:

  • Von der Person, die bestellt werden soll:
    • Zeugnis über den erfolgreichen Studien- bzw. Schulabschluss
    • Dienstzeugnisse, Bestätigungen usw. über den Nachweis der praktischen Erfahrung
  • Von der Inspektionsanstalt für Hebeanlagen, die bestellt werden will (wenn die technische Leitung sowie die für die Prüfung und Überwachung von Hebeanlagen zuständigen Mitarbeiter*innen nicht alle als Aufzugsprüfer*innen bestellt sind):
    • Nachweis der aufrechten Akkreditierung gemäß Akkreditierungsgesetz sowie Fachgebietsliste und Akkreditierungsumfang

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:

  • 130,90 Euro Bundesgebühren
  • 3,90 Euro je vier beschriebene A4-Seiten Beilagen
  • 6,60 Euro Verwaltungsabgabe

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Online-Formular: Bestellung zur Inspektionsstelle für überwachungspflichtige Hebeanlagen - Antrag

Zusätzliche Informationen

Liste der bestellten Aufzugsprüfer*innen und Inspektionsanstalten für Hebeanlagen: Verzeichnis der Inspektionsstellen für Hebeanlagen gemäß HBV des Landeshauptmannes von Wien

Inspektionsstellen sind zur Erhaltung der technischen Kompetenz verpflichtet.

Inspektionsstellen für überwachungspflichtige Hebeanlagen werden aus dem Verzeichnis gestrichen, wenn mindestens eine der Voraussetzungen gemäß § 15 Abs. 8 HBV 2009 erfüllt ist.

Rechtliche Grundlage: Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 - HBV 2009, insbesondere § 15 und Anhang 1

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2020

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