Bestellung Strahlenschutzbeauftragte in Gesundheitseinrichtungen (Bekanntgabe im Bewilligungsverfahren oder Bekanntgabe eines Wechsels)

Allgemeine Informationen

Eine Voraussetzung für die Bewilligung zur Ausübung einer Tätigkeit mit medizinischen Röntgeneinrichtungen oder mit radioaktiven Stoffen ist die Nennung eines*einer Strahlenschutzbeauftragten bzw. einer ausreichenden Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten. Sie oder er muss über die vorgeschriebene Ausbildung und das entsprechende Fachwissen verfügen. Die Strahlenschutzbeauftragten sind im jeweiligen Antrag bekannt zu geben. Ein Wechsel von Strahlenschutzbeauftragten ist der zuständigen Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Es ist üblich, dass niedergelassene Zahnärzt*innen oder Ärzt*innen in ihren Ordinationen selbst Strahlenschutzbeauftragte sind. Diese Funktion kann aber auch eine andere Person haben, wenn sie die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erfüllt und während der Ausübung der Tätigkeit mit Strahlenquellen in der Ordination anwesend ist. Erforderlichenfalls sind mehrere Strahlenschutzbeauftragte zu bestellen.

Zu den Aufgaben zählen beispielsweise die Beratung des*der Bewilligungsinhaber*in in Fragen des Strahlenschutzes, deren unverzügliche Verständigung über Mängel und die Unterbreitung von Vorschlägen zur Behebung.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

  • Die Strahlenschutzbeauftragten müssen die in § 79 Abs. 1 und Anlage 18 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2020 im Detail angeführte Grundausbildung und eine spezielle Ausbildung erfolgreich absolviert haben.
  • Die Strahlenschutzbeauftragten haben der Bestellung nachweislich zugestimmt haben.

Fristen und Termine

Ein Wechsel der Strahlenschutzbeauftragten muss der zuständigen Behörde (MA 40 für Wiener Gesundheitseinrichtungen) sofort bekanntgegeben werden.

Zuständige Stelle

Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40)
3., Thomas-Klestil-Platz 6
Telefon: +43 1 4000-40577, -40816
Fax: +43 1 4000-99-40809
E-Mail: gesundheitsrecht@ma40.wien.gv.at

Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr
Termine nur nach Vereinbarung: telefonisch oder per E-Mail: gesundheitsrecht@ma40.wien.gv.at

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der Ausbildung für Strahlenschutzbeauftragte nach § 79 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 18, Abschnitt A bzw. B der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2020 (Grundausbildung und spezielle Ausbildung)
  • Nachweis über die Zustimmung der Strahlenschutzbeauftragten zur Bestellung

Kosten und Zahlung

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:

  • 14,30 Euro für die Meldung des Wechsels von Strahlenschutzbeauftragten
  • 3,90 Euro Stempelgebühr je Beilage (maximal 21,80 Euro)

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Zusätzliche Informationen

Rechtliche Grundlagen:

  • § 16, § 17, § 63 und § 64 Strahlenschutzgesetz 2020
  • § 79, Anlage 18 Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

Wechsel von Strahlenschutzbeauftragten:

  • § 65 Strahlenschutzgesetz 2020
  • § 79, Anlage 18 Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
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