Benennung Bilanzgruppenkoordinator*in - Anzeige
Allgemeine Informationen
Die Regelzonenführer*innen müssen eine*n Bilanzgruppenkoordinator*in benennen und dies der Landesregierung anzeigen (§ 42a Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 - WelWG 2005).
Voraussetzungen
Für die Ausübung der Tätigkeit als Bilanzgruppenkoordinator*in müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Bilanzgruppenkoordinator*innen sind in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft errichtet.
- Bilanzgruppenkoordinator*innen können die ihr obliegenden Aufgaben in sicherer und kostengünstiger Weise erfüllen.
- Personen, die eine qualifizierte Beteiligung an den Bilanzgruppenkoordinator*innen halten, erfüllen die Ansprüche im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens.
- Bei keinem der Vorstände liegt ein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 vor.
- Der Vorstand ist aufgrund seiner Vorbildung fachlich geeignet und hat die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen.
- Mindestens ein Vorstand muss den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich haben.
- Kein Vorstand darf einen anderen Hauptberuf außerhalb der Bilanzgruppenkoordinator*innen ausüben, der Interessenkonflikte hervorrufen könnte.
- Der Sitz und die Hauptverwaltung liegen im Inland und die Bilanzgruppenkoordinator*innen verfügen über eine ihren Aufgaben entsprechende Ausstattung.
- Das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem erfüllt die Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems.
- Die Neutralität, die Unabhängigkeit und die Datenvertraulichkeit gegenüber Marktteilnehmer*innen ist gewährleistet.
Von der Tätigkeit der Bilanzgruppenkoordinator*innen sind Unternehmen ausgeschlossen, die unter einem bestimmenden Einfluss von Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen stehen, die mindestens eine der Funktionen der kommerziellen Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder Versorgung mit Elektrizität wahrnehmen.
Fristen und Termine
Keine
Zuständige Stelle
Amt der Wiener Landesregierung
Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht (MA 64)
Gruppe Energie
8., Lerchenfelder Straße 4
Telefon: +43 1 4000-89919
Fax: +43 1 4000-99-89910
E-Mail: post@ma64.wien.gv.at
Amtsstunden: Montag bis Donnerstag 8 bis 15.30 Uhr, Freitag 8 bis 13 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 8 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.
Sie haben die Möglichkeit, Ihre Ansuchen per E-Mail oder per Post einzubringen.
Für eine telefonische Abklärung sind wir während der Amtsstunden erreichbar.
Persönliche Termine (Parteienverkehr) sind nach vorheriger telefonischer Vereinbarung während der Amtsstunden möglich.
Authentifizierung/Signatur
Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Benennung der Bilanzgruppenkoordinator*innen
- Auszug aus dem Firmenbuch
- Nachweis der fachlichen Eignung - Beschreibung der bisherigen Tätigkeit
- Name des Vorstandsmitgliedes, das den Lebensmittelpunkt in Österreich hat
- Bestätigung, dass kein Vorstand einen anderen Hauptberuf außerhalb der Bilanzgruppenkoordinator*innen ausübt, der Interessenskonflikte herbeiführen könnte.
- Nachweis, dass die Bilanzgruppenkoordinator*innen die ihr obliegenden Aufgaben in sicherer und kostengünstiger Weise erfüllen können
- Falls eine Vollmacht erteilt wurde: Vollmacht
Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren
Kosten und Zahlung
Keine
Formular
Online-Formular: Benennung Bilanzgruppenkoordinator*in - Anzeige
Zusätzliche Informationen
Liegen die in § 42a WelWG 2005 genannten Voraussetzungen nicht vor, muss die Landesregierung dies mit Bescheid feststellen. Vor Erlassung eines Bescheides muss die Landesregierung mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herstellen, in deren Wirkungsbereich die Regelzone liegt.
Rechtliche Grundlage: Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 - WelWG 2005
Rechtsbehelfe
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
Hilfs- und Problemlösungsdienst
Einheitlicher Ansprechpartner Wien
Für den Inhalt verantwortlich
Letzte Aktualisierung
12. Dezember 2020
Feedback an die Europäische Kommission:
- SDG Feedback: Information services survey
- SDG Obstacles: Feedback on Single Market Obstacles
Stadt Wien | Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht
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