Bestellung abfallrechtlicher Geschäftsführer*innen - Antrag
Allgemeine Informationen
Ein*e abfallrechtliche*r Geschäftsführer*in muss bestellt werden, wenn die Erlaubniswerber*innen die für die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweisen und wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll (z. B. AG, Ges.m.b.H. usw.).
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Zum*zur abfallrechtlichen Geschäftsführer*in darf nur bestellt werden, wer folgende Voraussetzungen erfüllt
- Die Person muss hauptberuflich im Betrieb tätig sein.
- Die Person muss die Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit besitzen.
- Die Person muss die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Sammlung und Behandlung jener Abfälle, für welche die Erlaubnis erteilt wird, besitzen.
- Die Person muss die Voraussetzungen von verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), erfüllen.
- Die Person muss in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen.
Natürliche Personen, die als verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG eingesetzt werden sollen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Die Person muss ihren Hauptwohnsitz im Inland haben. Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten müssen ihren Hauptwohnsitz nicht im Inland haben, wenn Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat, in dem die verantwortlichen Beauftragten den Hauptwohnsitz haben, oder auf andere Weise sichergestellt sind.
- Die Person muss strafrechtlich verfolgt werden können.
- Die Person muss ihrer Bestellung zum*zur abfallrechtlichen Geschäftsführer*in nachweislich zugestimmt haben.
- Der Person muss für ihren klar abzugrenzenden Verantwortungsbereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen worden sein.
Fristen und Termine
Bei juristischen Personen oder natürlichen Personen, die die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweisen können, muss der Antrag nach § 26 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 zeitgleich mit § 24a AWG 2002 gestellt werden. Bei Ausscheiden des*der genehmigten abfallrechtlichen Geschäftsführer*in aus dem Betrieb muss unverzüglich ein neuer Antrag um Erteilung der Erlaubnis zur Bestellung des*der neuen abfallrechtlichen Geschäftsführer*in eingebracht werden.
Zuständige Stelle
Landeshauptmann von Wien
Stadt Wien - Umweltschutz (MA 22)
20., Dresdner Straße 45
Telefon: +43 1 4000-73440
Fax: +43 1 4000-99-73415
Fax international: +43 1 4000-7222
E-Mail: post@ma22.wien.gv.at
Authentifizierung/Signatur
Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.
Erforderliche Unterlagen
Der Antrag muss folgende Angaben bzw. Nachweise enthalten:
- Angaben über die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Sammlung und bzw. oder Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis beantragt wird (Zeugnisse, Nachweise über die bisherige Tätigkeit usw.)
- Meldenachweis
- Nachweis über die Zustimmung zur Bestellung zu abfallrechtlichen Geschäftsführer*innen
- Nachweis der Anordnungsbefugnis
- Nachweis über die hauptberufliche Tätigkeit (z. B. Dienstvertrag, Werkvertrag, Anmeldung zur Sozialversicherung usw.), Angabe, für wie viele Wochenstunden das Beschäftigungsverhältnis besteht
- Angaben über die Verlässlichkeit (Verlässlichkeitserklärung, Strafregisterbescheinigung, nicht älter als 3 Monate)
- Nachweis der Staatsangehörigkeit, wenn die abfallrechtlichen Geschäftsführer*innen ihren Wohnsitz im Ausland haben.
Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren
Kosten und Zahlung
Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:
- 47,30 Euro für den Antrag
- 3,90 Euro pro Bogen Beilagen, maximal jedoch 21,80 Euro
- 83,60 Euro für Erledigung
- 109 Euro für Verwaltungsabgaben
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.
Formular
Online-Formular: Bestellung abfallrechtlicher Geschäftsführer*innen - Antrag
Zusätzliche Informationen
Bei Ausscheiden des*der genehmigten abfallrechtlichen Geschäftsführer*in aus dem Betrieb:
Wird der Antrag um Erteilung der Erlaubnis zur Bestellung des*der neuen abfallrechtlichen Geschäftsführer*in nicht innerhalb von 3 Monaten ab Ausscheiden eingebracht, muss die Tätigkeit eingestellt werden.
Informationen für Abfallsammler*innen und Abfallbehandler*innen
Rechtliche Grundlage: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002: § 26
Rechtsbehelfe
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
Hilfs- und Problemlösungsdienst
Einheitlicher Ansprechpartner Wien
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Letzte Aktualisierung
12. Dezember 2020
Feedback an die Europäische Kommission:
- SDG Feedback: Information services survey
- SDG Obstacles: Feedback on Single Market Obstacles
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