Durchführung von Tierversuchen und Änderung von genehmigten Tierversuchen - Antrag

Allgemeine Informationen

Werden in einem Projekt ein oder mehrere Tierversuche durchgeführt, so ist dieses Projekt bewilligungspflichtig.

Als Tierversuch ist grundsätzlich jede Verwendung von Tieren zu Versuchs-, Ausbildungs- oder anderen wissenschaftlichen Zwecken mit bekanntem oder unbekanntem Ausgang zu verstehen, die bei den Tieren Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden in einem Ausmaß verursachen kann, das dem eines Kanüleneinstichs gemäß guter tierärztlicher Praxis gleichkommt oder darüber hinausgeht.

Darüber hinaus handelt es sich um einen Tierversuch, wenn ein Tier in einem solchen Zustand geboren bzw. ausgebrütet wird oder eine genetisch veränderte Tierlinie in einem solchen Zustand geschaffen und erhalten wird.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Ein bewilligungspflichtiges Projekt, in dem Tierversuche durchgeführt werden, darf nur von registrierten Züchterinnen und Züchter, Lieferantinnen und Lieferanten sowie Verwenderinnen und Verwender in ihren hierfür bewilligten Räumlichkeiten und deren Personal durchgeführt werden.

Jeder Tierversuch muss über eine Projektleiterin oder über einen Projektleiter verfügen. Diese Projektleiterin oder dieser Projektleiter bedarf einer Bewilligung zur Leitung von Tierversuchen.

Der Antrag muss spezielle, gesetzlich vorgegebene Unterlagen enthalten. Da es sich dabei um sehr umfangreiche Angaben handelt, wird empfohlen, das Online-Formular zu verwenden. In diesem Formular werden alle angeführten Punkte berücksichtigt, weitere Angaben sind nicht erforderlich.

Vor Änderungen von Projekten, die sich nachteilig auf das Wohlergehen der Tiere auswirken können, muss ein neuer Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt werden.

Fristen und Termine

Ein Tierversuchsprojekt darf erst dann durchgeführt werden, wenn die Genehmigung dafür vorliegt. Die Behörde entscheidet innerhalb von 6 Wochen nach Antragstellung über die Genehmigung. In bestimmten Fällen beträgt die Entscheidungsfrist nur 3 Wochen. Bei unvollständig vorgelegten Unterlagen kann sich jedoch die Frist für die Erteilung einer Genehmigung verlängern.

Zuständige Stelle

Abteilung für Wasserrecht (MA 58)
20., Dresdner Straße 73-75, (1. Stock)
Telefon: +43 1 4000-96815
Fax: + 43 1 4000-99-96810
E-Mail: post@ma58.wien.gv.at

Parteienverkehr: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr
Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 7.30 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.
Hinweise zu den Öffnungszeiten von Ämtern und Behörden

Die Abteilung Wasserrecht (MA 58) ist in der Funktion als Landeshauptmann von Wien und als Amt der Wiener Landesregierung tätig.

Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist für Tierversuche im Rahmen des Hochschulwesens oder der wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes zuständig.

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

  • Name der Verwenderin oder des Verwenders, die oder der das Projekt durchführt
  • Name der zuständigen Projektleiterin oder des zuständigen Projektleiters (gemäß § 27 TVG 2012)
  • Einrichtungen, in denen das Projekt gegebenenfalls durchgeführt wird
  • Projektvorschlag
  • Nichttechnische Projektzusammenfassung (gemäß § 31 Abs. 2 TVG 2012)
  • Erklärung, dass die angestrebte Zielsetzung nicht durch wissenschaftlich aussagekräftige verfügbare und behördlich anerkannte Ersatzmethoden erreicht werden kann sowie Bedeutung und Begründung des Tierversuchs
  • Begründung für die vorgesehene Verwendung der Tiere, einschließlich ihrer Herkunft, der geschätzten Zahl, Arten und Lebensabschnitte
  • Anwendung von Methoden zur Vermeidung, Verminderung und Verbesserung der Verwendung von Tieren in Tierversuchen
  • Geplanter Einsatz von Betäubungsmitteln, Analgetika und anderen schmerzlindernden Methoden
  • Gegebenenfalls die Verminderung, Vermeidung und Linderung jeglicher Form des Leidens der Tiere von der Geburt bis zum Tod
  • Anwendung möglichst schmerzloser Endpunkte
  • Versuchs- oder Beobachtungsstrategien sowie statistische Gestaltung zur Minimierung der Zahl der Tiere, der Schmerzen, des Leidens, der Ängste und gegebenenfalls der Umweltauswirkungen
  • Erneute Verwendung von Tieren und die damit verbundenen kumulativen Auswirkungen auf das Tier
  • Vorgeschlagene Einstufung des Schweregrads
  • Gegebenenfalls die Vermeidung einer nicht gerechtfertigten doppelten Durchführung von Tierversuchen
  • Unterbringungs-, Haltungs- und Pflegebedingungen für die Tiere
  • Anzuwendende Tötungsmethoden sowie die Sachkunde der am Projekt beteiligten Personen

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen je Antrag 14,30 Euro. Die weiteren Gebühren und Abgaben müssen für jedes Verfahren individuell berechnet werden. Rechtsgrundlagen für die Kosten sind das Gebührengesetz, die Bundesverwaltungsabgabenverordnung sowie die Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungs- und Kommissionsgebühren.

Formular

Online-Formulare:

Zusätzliche Informationen

Die Behörden treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um vertrauliche Informationen, die geschäftliche Interessen berühren, zu schützen.

Rechtliche Grundlagen:

  • Tierversuchsgesetz 2012 - TVG 2012: insbesondere
    • Bewilligungspflicht: § 26 Abs. 1 TVG 2012
    • Vorgaben bezüglich Projektleiterin oder über einen Projektleiter: § 27 TVG 2012
    • Angaben zu den Unterlagen, die vorgelegt werden müssen: § 29 TVG 2012
    • Information der Öffentlichkeit und Dokumentation: § 31 TVG 2012

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2020

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