Zoo - Antrag auf behördliche Bewilligung
Allgemeine Informationen
Für die Haltung von Tieren in einem Zoo wird eine tierschutzrechtliche Genehmigung benötigt.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Ausbildung gemäß Zoo-Verordnung
Fristen und Termine
In einem Zoo dürfen Tiere erst nach Vorliegen einer tierschutzrechtlichen Genehmigung gehalten werden.
Zuständige Stelle
Veterinäramt und Tierschutz (MA 60)
3., Thomas-Klestil-Platz 4
Telefon: +43 1 4000-8060
E-Mail: post@ma60.wien.gv.at
Wenn Sie Ihr Anliegen persönlich in der Abteilung Veterinäramt und Tierschutz erledigen möchten, rufen Sie unter +43 1 4000-8060 an. Ihr Anliegen wird aufgenommen und der*die zuständige Referent*in wird Sie kontaktieren.
Bitte beachten Sie: Die Bezahlung kann nur bargeldlos, also mit Bankomat- oder Kreditkarte, erfolgen.
Authentifizierung/Signatur
Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweis der Antragstellerin bzw. des Antragstellers
- Vollmacht der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, wenn eine bevollmächtigte Person den Antrag stellt
- Antrag auf Erteilung einer Bewilligung (§ 26 Tierschutzgesetz)
- Ausbildungsnachweis
- Pläne der Betriebstätte bzw. Unterbringungen der Tiere
Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren
Kosten und Zahlung
Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:
- Gebühren:
- 47,30 Euro Eingabegebühr
- 83,60 Euro Erteilung einer Befugnis für Erwerbstätigkeit
- 3,90 Euro Beilage pro Bogen maximal 21,80 Euro
- Verwaltungsabgaben.
- 60 Euro Bewilligung zur Haltung von Tieren in Zoos
- 7,63 Euro Kommissionsgebühr pro angefangene halbe Stunde und Organ
Die Bezahlung ist bargeldlos (Bankomat- oder Kreditkartenzahlung) oder durch Banküberweisung möglich.
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.
Formular
Online-Formular: Zoo - Antrag auf behördliche Bewilligung
Zusätzliche Informationen
Die tierschutzrechtliche Bewilligung ersetzt nicht allfällige sonstige Genehmigungen nach anderen Bundes- bzw. Landesgesetzen.
Rechtliche Grundlagen:
Rechtsbehelfe
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
Hilfs- und Problemlösungsdienst
Einheitlicher Ansprechpartner Wien
Für den Inhalt verantwortlich
Letzte Aktualisierung
25. Februar 2021
Feedback an die Europäische Kommission:
- SDG Feedback: Information services survey
- SDG Obstacles: Feedback on Single Market Obstacles
Stadt Wien | Veterinäramt und Tierschutz
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