Bewilligung einer privaten Krankenanstalt - Antrag
Allgemeine Informationen
Die Errichtung und der Betrieb von privaten Krankenanstalten (z. B. Sonderkrankenanstalten, selbstständige Ambulatorien, usw.) muss bewilligt werden.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Keine
Fristen und Termine
Keine
Zuständige Stelle
Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40)
3., Thomas-Klestil-Platz 6
Telefon: +43 1 4000-40805, 40806
Fax: +43 1 4000-99-40809
E-Mail: gesundheitsrecht@ma40.wien.gv.at
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr
Termine nur nach Vereinbarung: telefonisch oder per E-Mail: gesundheitsrecht@ma40.wien.gv.at
Verfahrensablauf
- Wenn die Dokumente vollständig sind, die Bedarfsprüfung positiv ist und die Betriebsanlage voraussichtlich genehmigungsfähig erscheint, wird von der MA 40 eine Verhandlung ausgeschrieben. Die Verhandlung findet als Büroverhandlung in den Räumen der MA 40 oder in den bereits vorhandenen Betriebsräumen der Krankenanstalt statt. Folgende Organisationen bzw. Sachverständige werden dazu eingeladen:
- Feuerpolizeiliche Sachverständige der Abteilung Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen
- Elektrotechnische Sachverständige der Abteilung Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen
- Ärztliche Sachverständige (Amtsärztinnen bzw. Amtsärzte) der Abteilung Gesundheitsdienst
- Baupolizei
- Wiener Umweltschutzabteilung
- Sachverständige für Strahlenschutz der Prüf-, Inspektions- und Zertifizierungsstelle - Physikalisch-technische Prüfanstalt
- Arbeitsinspektorat
- Bezirksvorsteherin bzw. Bezirksvorsteher
- Wenn das Projekt genehmigungsfähig ist, wird ein Bescheid erteilt, der die Errichtung der Krankenanstalt genehmigt. In diesem sind in der Regel Auflagen der Sachverständigen enthalten.
- Vor Aufnahme des Betriebs muss ein Antrag um Betriebsbewilligung an die MA 40 gesendet werden.
- Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt erlischt, wenn nicht binnen einer Frist von 5 Jahren nach Ausstellung des Errichtungsbewilligungsbescheids der dazugehörige Betriebsbewilligungsbescheid erlassen wird.
- In einer zweiten Verhandlung in den Räumlichkeiten der Krankenanstalt wird überprüft,
- ob diese bescheidgemäß errichtet wurde,
- ob die für den Betrieb erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und den sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen,
- und ob die Auflagen der Errichtungsbewilligung eingehalten wurden.
- Danach erhält die Betreiberin bzw. der Betreiber der Krankenanstalt von der MA 40 einen Bescheid, ab dem der Betrieb erfolgen kann.
Erforderliche Unterlagen
- Name der Antragstellerin oder des Antragstellers bzw. der Rechtsträgerin oder des Rechtsträgers
- Adresse der Krankenanstalt
- Genauer Zweck der Anstalt
- Betriebsbeschreibung (Leistungsangebot, Personalkonzept, Beschreibung des Betriebes, apparativ-technische Ausstattung)
- Darstellung durch einen Plan
- Baubeschreibung (baulich technische Ausstattung; Bauausführung der Räume)
- Begründung des Bedarfs (warum der Bedarf für die beantragte Krankenanstalt gegeben ist und warum der Betrieb im Rahmen einer Ordination nicht möglich ist; allfällige Erstellung eines privaten Gutachtens zur Bedarfssituation)
- Nachweis des Eigentumsrechts oder sonstiger Rechte zur Benützung der Räumlichkeiten
- Strafregisterbescheinigung der Antragstellerin bzw. Antragstellers
- Sollte geplant sein, die Krankenanstalt in den Räumlichkeiten einer bereits bestehenden Ordination zu errichten, muss zusätzlich ausführlich dargelegt werden, worin sich die Krankenanstalt von der Ordination in räumlicher, apparativer und personeller Ausstattung unterscheiden wird.
Kosten und Zahlung
- 14,30 Euro Bundesabgabe
- 3,90 Euro je Bogen Beilage
- 72,67 Euro Verwaltungsabgabe bei positiver Erledigung
- 7,63 Euro pro Amtsorgan für jede angefangene halbe Stunde an Kommissionsgebühren für Außendienste
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.
Zusätzliche Informationen
- Bewilligung von privaten Krankenanstalten nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz: 700 KB PDF
- Festlegungsprotokoll: 70 KB PDF
Rechtliche Grundlagen:
- Errichtung: Wiener Krankenanstaltengesetz 1987: § 4, § 5
- Betrieb: Wiener Krankenanstaltengesetz 1987: § 6, § 6a
Stadt Wien | Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht
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