Bestellung von Suchtgiftvignetten

Am Freitag, dem 27. Dezember 2024, findet keine persönliche Ausgabe von Suchtgiftvignetten statt.

Allgemeine Informationen

Suchtgiftvignetten werden an Ärzt*innen, Krankenanstalten sowie Drogeneinrichtungen in Wien vergeben.

Die Formblätter für die Substitutionsverschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Suchtgiftverordnung sind aufgrund der Novelle der Suchtgiftverordnung vom 29. September 2014 von der sozialen Krankenversicherung zu beziehen.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Suchtgiftvignetten können von folgenden Personen bzw. Einrichtungen in Wien bestellt werden:

Fristen und Termine

Keine

Zuständige Stelle

Gesundheitsdienst (MA 15)
Gesundheitseinrichtungen und Arzneimittelwesen
3., Thomas-Klestil-Platz 8/2, Town Town, 2. Stock, Zimmer 16.214
Telefon: +43 1 4000-87427
Fax: +43 1 4000-99-87561
E-Mail: gesundheitseinrichtungen@ma15.wien.gv.at

Die Suchtgiftvignetten können ausschließlich über die Zentrale der Gesundheitsdienste, Team Gesundheitseinrichtungen und Arzneimittelwesen, bezogen werden.

Eine Ausgabe von Suchtgiftvignetten erfolgt nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung. Rufen Sie bitte unter +43 1 4000-87565 an und vereinbaren Sie einen Termin.

Servicezeiten: Montag bis Mittwoch und Freitag von 8 bis 15 Uhr, Donnerstag von 8 bis 12 Uhr
Am Karfreitag, am Heiligen Abend (24. Dezember) und zu Silvester (31. Dezember) von 7.30 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.

Der erstmalige Bezug von Suchtgiftvignetten ist ausschließlich persönlich möglich.

Ein weiterer Bezug kann - je nach Zustellungswunsch - durch persönliche Abholung oder auf postalischen Weg erfolgen.

Für den Bezug von Suchtgiftvignetten vor der Eröffnung einer neuen Ordination muss eine Bestätigung der Ärztekammer für Wien vorgelegt werden. Ein Bezug ist frühestens 7 Tage vor der Eröffnung möglich.

Verfahrensablauf

Niedergelassene Ärzt*innen, die Suchtgiftvignetten persönlich abholen, müssen einen amtlichen Lichtbildausweis mitbringen.

Bei Krankenanstalten und Drogeneinrichtungen muss das Bestellformular von der ärztlichen Leitung bzw. von einer durch die ärztliche Leitung nominierten Person unterschrieben sein. Eine Änderung der Unterschriftsberechtigten muss dem Gesundheitsdienst, Gruppe Gesundheitseinrichtungen und Arzneimittelwesen, schriftlich mitgeteilt werden.

Die Suchtgiftvignetten können auch von einer Botin oder einem Boten abgeholt werden. Im Bestellformular muss der Name der abholenden Person angeführt sein. Ein amtlicher Lichtbildausweis muss beim Abholen mitgebracht werden.

Suchtgiftvignetten können auch per Post zugestellt werden. Dazu muss das ausgefüllte, unterschriebene und abgestempelte Bestellformular an den Gesundheitsdienst per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • Ausgefülltes, unterschriebenes und abgestempeltes Bestellformular

Kosten und Zahlung

Keine

Erledigungsdauer

Sofort oder mittels Zusendung per Post

Formular

Formular für niedergelassene Ärzt*innen, Zahnärzt*innen, Dentist*innen, Tierärzt*innen, sowie für Krankenanstalten und Drogeneinrichtungen: Suchtgiftvignettenbestellung: 80 KB PDF

Zusätzliche Informationen

Rechtliche Grundlagen:

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