Bewilligung der Ausübung einer Tätigkeit mit medizinischen Röntgeneinrichtungen - Antrag (einstufiges Verfahren)

Allgemeine Informationen

Die Bewilligungsverfahren für die Ausübung einer Tätigkeit mit Strahlenquellen unterscheiden sich je nach Art und Gefährdungspotenzial.

Ist keine Errichtungsbewilligung gemäß §§ 15, 16 Strahlenschutzgesetz 2020 erforderlich, bedarf es einer Bewilligung der Ausübung einer Tätigkeit mit der jeweiligen Röntgeneinrichtung. Ein solches einstufiges Bewilligungsverfahren genügt in der Regel für zahnmedizinische Röntgeneinrichtungen, Knochendensitometer, ortsveränderliche Röntgeneinrichtungen für Diagnostik mit Nennspannungen bis 150 kV, sofern dafür eine medizinische Notwendigkeit besteht und es sich nicht um einen "quasi-stationären" Betrieb handelt oder für veterinärmedizinische Röntgeneinrichtungen für Aufnahmen.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

  • Die beabsichtigte Tätigkeit ist gerechtfertigt.
  • Für den Strahlenschutz ist ausreichend Vorsorge getroffen.
  • Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten (mit deren nachweislicher Zustimmung).
  • Hinsichtlich der Verlässlichkeit der Antragsteller*innen dürfen keine Bedenken bestehen.

Fristen und Termine

Keine

Zuständige Stelle

Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40)
3., Thomas-Klestil-Platz 6
Telefon: +43 1 4000-40577, -40816
Fax: +43 1 4000-99-40809
E-Mail: gesundheitsrecht@ma40.wien.gv.at

Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr
Termine nur nach Vereinbarung: telefonisch oder per E-Mail: gesundheitsrecht@ma40.wien.gv.at

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Adresse der Antragsteller*innen
  • Genaue Adresse, an der die Einrichtung betrieben werden soll

Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigelegt werden (siehe "Zusätzliche Informationen" - Infoblatt Bewilligungsverfahren StrSchG 2020):

  • Genaue Beschreibung der beabsichtigten Tätigkeit unter Berücksichtigung der vorgesehenen Strahlenschutzmaßnahmen mit Angabe des geplanten Betriebsumfanges (z. B. geplante Anzahl der Röntgenaufnahmen, Häufigkeit und Dauer der Anwendung von Strahlenquellen, jeweils pro Woche oder Monat)
  • Technische Beschreibung der Röntgeneinrichtung
  • Nachweis über bestandene positive Abnahmeprüfung, auch für Bildwiedergabegeräte (entfällt in der Veterinärmedizin)
  • Strahlenschutzbauzeichnung
  • Namentlich Nennung von Strahlenschutzbeauftragten unter Beifügung der diesbezüglichen Ausbildungsnachweise
  • Strahlenschutzprüfbericht gemäß ÖNORM S 5214-1
  • Für veterinärmedizinische Röntgeneinrichtungen: Nachweis der ausreichenden Schwächung der Gehäusedurchlassstrahlung

Die erforderlichen Unterlagen müssen in einfacher Ausfertigung vorgelegt werden. Pläne, die größer als DIN-Format A3 sind, müssen vierfach vorgelegt werden.

Kosten und Zahlung

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:

  • 14,30 Euro für den Antrag
  • 3,90 Euro je Bogen Beilage (maximal 21,80 Euro)
  • 32,70 Euro Verwaltungsabgabe bei positiver Erledigung des Antrags

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Zusätzliche Informationen

Wechsel von Betreiber*innen (Rechtsnachfolge)

Infoblatt: Bewilligungen für Tätigkeiten mit Röntgeneinrichtungen nach dem Strahlenschutzgesetz 2020 - StrSchG 2020: 347 KB PDF

Rechtliche Grundlage: § 15 und § 17 Strahlenschutzgesetz 2020

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