Aufstellung eines Verkaufsstands - Antrag
Für die Aufstellung von Verkaufsständen wie zum Beispiel Imbissständen, Maroniständen, Blumenständen, Zeitungsverkaufsständen oder Punschständen auf öffentlichen Flächen brauchen Sie eine Genehmigung.
Bitte beachten Sie auch die erforderlichen Unterlagen.
Allgemeine Informationen
Verkaufsstände sind Stände auf öffentlichen Flächen, zum Beispiel am Gehsteig oder in Parks. Es handelt sich hierbei nicht um Stände auf einem Markt. Beispiele für Verkaufsstände sind Imbissstände, Maronistände, Blumenstände, Zeitungsverkaufsstände und Punschstände. Für die Aufstellung eines solchen Verkaufsstands brauchen Sie eine Genehmigung.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
- Der Verkaufsstand wird auf einer öffentlichen Verkehrsfläche (Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne der Straßenverkehrsordnung 1960) aufgestellt. Für den Verkaufsstand ist keine Baugenehmigung nötig.
- Wenn es sich beim gewünschten Aufstellungsort nicht um öffentlichen Gemeindegrund handelt, müssen Sie das Einverständnis der Grundeigentümer*innen einholen. Diese Zustimmung muss schriftlich oder in Form eines Vertrags über die Grundbenützung erfolgen.
- Das Aussehen des Verkaufsstands muss mit der Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung abgestimmt werden: Transportable Straßenstände - Begutachtung.
Fristen und Termine
Anträge für tageweise, längstens 14-tägige Aufstellungen müssen Sie laut Gebrauchsabgabegesetz (GAG) mindestens 4 Wochen bevor Sie den Verkaufsstand aufstellen möchten einreichen.
Wenn Sie den Stand für einen längeren Zeitraum aufstellen möchten, sollten Sie den Antrag möglichst frühzeitig einreichen, da ein Ermittlungsverfahren notwendig ist.
Zuständige Stelle
Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen (MA 36)
Referat G - Verkaufsstände
20., Dresdner Straße 73-75, Stiege 2, 3. Stock
Telefon: +43 1 4000-36110
E-Mail: post@ma36.wien.gv.at
Erforderliche Unterlagen
- Kopie Ihres amtlichen Lichtbildausweises
- Lageplan des Ortes, der für den Stand vorgesehen ist, im Maßstab 1:200; Eingezeichnet sein müssen:
- Verkaufsrichtung
- Restliche Gehsteigbreite
- Abstand zum Umfeld (zum Beispiel zu Fußgänger*innen-Übergängen, Hauseinfahrten, Litfaßsäulen, Lichtmasten, Blindenleitsystemen usw.)
- Planskizze für den beabsichtigten Verkaufsstand, bestehend aus:
- Grundriss
- Ansichten im Maßstab 1:50
- Angaben zu Konstruktion, Materialwahl und Farbgebung
- 2 Fotos
- Wenn es sich beim gewünschten Aufstellungsort nicht um öffentlichen Gemeindegrund handelt, müssen Sie das Einverständnis der Grundeigentümer*innen einholen. Diese Zustimmung muss schriftlich oder in Form eines Vertrags über die Grundbenützung erfolgen .
- Angaben über die technischen Anlagen, die im Stand verwendet werden, zum Beispiel
- mit welchem Mittel ein Maronibratofen betrieben wird
- falls Strom benötigt wird, eine genaue Beschreibung, woher und in welcher Form der Strom zugeführt wird
- falls Aggregate verwendet werden, eine genau Beschreibung der Aggregate
Bei Aufstellung eines gastronomisch betriebenen Verkaufsstands sind zusätzlich erforderlich:
- Grundrissplan der Betriebsanlage mit eingezeichneten Geräten und Maschinen, Lage der Verabreichungsplätze (wenn diese im Freien sind) und eventuellen Ausmündungen von Abluftanlagen
- Maschinenliste mit Angabe der technischen Daten, Schallleitungsangaben von Luftansaugungen und Ausblasungen sowie Kälteaggregaten im Freien
- Betriebsbeschreibung mit:
- Angabe der Betriebszeiten
- Umfang des Speisenangebots
- Anzahl der Verabreichungsplätze
- Abfallwirtschaftskonzept
Kosten und Zahlung
Antrag und Verfahren sind gebührenpflichtig.
Bundesgebühren nach dem Gebührengesetz:
- Antrag: 14,30 Euro
- Beilagen zum Ansuchen: 3,90 Euro für jeden Bogen
- Niederschriften (Verhandlungsschrift): 14,30 Euro
Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren nach dem Wiener Verwaltungsabgabengesetz in Verbindung mit der Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren:
- Bewilligungen Gebrauchsabgabegesetz: 6,54 Euro
- Bewilligung Straßenverkehrsordnung: 13,08 Euro
- Kommissionsgebühren für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes für jedes teilnehmende Amtsorgan und jede angefangene halbe Stunde: 7,63 Euro
Abgabe nach dem Gebrauchsabgabegesetz:
- Bei längstens 14-tägiger Aufstellung: je Stand und Tag
- in der Zone 1 gemäß Anlage II 18 Euro
- in der Zone 2 gemäß Anlage II 15,70 Euro
- in der Zone 3 gemäß Anlage II 13,90 Euro
- Bei längerer Aufstellung: Tarif C Post 5 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966, Selbstbemessungsabgabe in Höhe von 4 Prozent der Einnahmen (mindestens jedoch 87,50 Euro), die monatlich im Zusammenhang mit der Gebrauchserlaubnis erzielt werden
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.
Erledigungsdauer
Ein Ermittlungsverfahren ist notwendig. Sie müssen daher besonders bei einer beabsichtigten länger als 14-tägigen Aufstellung von Ständen mit einem Bearbeitungszeitraum von 3 bis 6 Monaten rechnen.
Formular
Online-Formular: Verkaufsstand beantragen
Zusätzliche Informationen
Rechtliche Grundlagen:
Stadt Wien | Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen
Kontaktformular