Widerruf von Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen bei Betriebsanlagen - Antrag

Allgemeine Informationen

Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen können von der Behörde (MBA) angeordnet werden, wenn z. B. eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne Genehmigung betrieben wird, wenn Auflagen nicht eingehalten werden oder wenn von der Anlage eine Gefahr für ihre Umgebung ausgeht.

Die Maßnahmen werden vom zuständigen MBA angeordnet. Sie können von der Stilllegung einzelner Maschinen bis zur Schließung des Betriebes reichen.

Der Widerruf von Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen kann, wenn die Voraussetzungen dazu vorliegen, bei der Gewerbebehörde (MBA) beantragt werden.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Wer die betreffende gewerbliche Tätigkeit wieder ausüben oder die gewerbliche Betriebsanlage wieder betreiben will, kann einen Antrag auf Widerruf stellen, wenn die Voraussetzungen für die von der Behörde erlassenen Zwangs-oder Sicherheitsmaßnahmen nicht mehr vorliegen (z. B. wenn zwischenzeitig das Gewerbe angemeldet worden ist oder wenn die Auflage jetzt eingehalten wird oder die Genehmigung für die Betriebsanlage vorliegt) und zu erwarten ist, dass die gewerberechtlichen Vorschriften, die nicht eingehalten wurden, in Zukunft eingehalten werden.

Fristen und Termine

Der Antrag auf Widerruf einer Maßnahme kann nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen gestellt werden.

Zuständige Stelle

Der Antrag muss bei dem Magistratischen Bezirksamt eingebracht werden, das die Zwangs- oder Sicherheitsmaßnahme getroffen hat.

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

Formloser Antrag (Online-Formular)

Nachweise dafür, dass die Gründe für die Erlassung der Zwangs- oder Sicherheitsmaßnahme weggefallen sind.

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Keine

Formular

Online-Formular: Widerruf von Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen bei Betriebsanlagen - Antrag

Zusätzliche Informationen

Rechtliche Grundlage: Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994): § 360 Abs. 6

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2020

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