Ermächtigung zur Ausbildung von Taxilenker*innen - Antrag

Allgemeine Informationen

Für die Ausbildung von Taxilenker*innen sowie die Ausstellung eines Zeugnisses über die erfolgte Ausbildung durch eine Person oder ein Unternehmen benötigt man eine Ermächtigung durch den Landeshauptmann.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Folgende Kenntnisse müssen im Rahmen der Ausbildung (15 bis 25 Stunden) vermittelt werden:

  • Kenntnisse der Bestimmungen der Betriebsordnung 1994 und der Betriebsordnung jenes Bundeslandes, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll
  • Kenntnisse anderer einschlägiger gewerberechtlicher Vorschriften
  • Kenntnisse über die Verkehrssicherheit und die Rechtsvorschriften für den Straßenverkehr, insbesondere soweit sie sich auf das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW (Taxi) beziehen
  • Kenntnisse der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, insbesondere Arbeitszeitrecht
  • Kenntnisse über Unfallverhütung, Arbeitshygiene und Umweltschutz, soweit sie sich auf das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW (Taxi) beziehen
  • Entsprechende Ortskenntnisse, einschließlich der erforderlichen Verkehrsgeografie sowie für den Fremdenverkehr wichtige Kenntnisse
  • Kenntnisse über die im jeweiligen Bundesland geltenden verbindlichen Tarife und sonstigen für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW (Taxi) relevanten preisrechtlichen Bestimmungen
  • Kenntnisse in Kriminalprävention
  • Kenntnisse über kundenorientiertes Verhalten im Personenbeförderungsgewerbe mit PKW (Taxi)

Die Ermächtigung wird erteilt, wenn der*die Antragsteller*in für die Vermittlung der Fachkenntnisse über das erforderliche Personal und die erforderliche Einrichtung verfügen.

Fristen und Termine

Das Verfahren dauert in der Regel 6 bis 8 Wochen.

Zuständige Stelle

Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand (MA 63)
1., Wipplingerstraße 6-8, 1. Stock, Zimmer 138 (Erreichbar mit den Linien U1, U3, 1A, 2A und 3A)
Telefon: +43 1 4000-97117 oder -97118
Fax: +43 1 4000-99-97115
E-Mail: post@ma63.wien.gv.at

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

Schriftlicher Antrag an den Landeshauptmann, der folgende Angaben enthalten muss:

  • Name und Adresse Antragsteller*in
  • Adresse der Ausbildungseinrichtung
  • Name der vortragenden Personen
  • Folgende Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden:
  • Kopie eines Lichtbildausweises bzw. Firmenbuchabfrage bzw. Auszug aus dem Vereinsregister oder Ähnliches
  • Pläne bzw. Skizzen der Räumlichkeiten, in denen die Ausbildung erfolgen soll, insbesondere mit Einzeichnung der Brandabschnitte, Fluchtwege, Sicherheitsbeleuchtung und Feuerlöscher
  • Einverständniserklärung der Vortragenden zu den einzelnen vorzutragenden Sach- bzw. Rechtsgebieten
  • Nachweis der Qualifikation der einzelnen Vortragenden (z. B. Konzessionsprüfung für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW (Taxi), Abschluss eines Hochschulstudiums, Abschluss einer Fachhochschule)

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens entrichtet werden und betragen:

  • 14,30 Euro Bundesstempel für den Antrag
  • 3,90 Euro Bundestempel pro Beilage und Bogen (das sind vier A4-Seiten fortlaufender Text), maximal jedoch 21,80 Euro pro Beilage
  • 7,63 Euro Kommissionsgebühr für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes pro teilnehmendem Amtsorgan pro angefangener halber Stunde
  • 6,50 Euro Verwaltungsabgabe im Fall der positiven Erledigung des Antrages

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Online-Formular: Ermächtigung zur Ausbildung von Taxilenker*innen - Antrag

Zusätzliche Informationen

Die Ermächtigung wird mit Bescheid erteilt. Die Ermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden. Jede Änderung der Räumlichkeiten und der Vortragenden muss der Abteilung Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand unter Vorlage entsprechender Dokumente vorher angezeigt werden.

Rechtliche Grundlage: Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994): § 7 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 5

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Letzte Aktualisierung

12. Jänner 2022

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