Bescheinigung der Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des Aufenthaltstitels - Antrag

Allgemeine Informationen

Wenn Sie die Staatangehörigkeit eines Drittstaates (Personen, die keine Staatsangehörigkeit eines EU-Staates, EWR-Staates oder der Schweiz haben) haben und ein Gewerbe anmelden möchten, brauchen Sie einen Aufenthaltstitel. Damit Sie den Aufenthaltstitel bekommen, müssen Sie der Fremdenbehörde nachweisen, dass Sie die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung erfüllen. Dafür brauchen Sie diese Bescheinigung.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Welche Voraussetzungen Sie nachweisen müssen, hängt davon ab, welches Gewerbe Sie anmelden möchten. Siehe dazu: Gewerbeanmeldung

Fristen und Termine

Keine

Zuständige Stelle

Zuständige Behörde

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen Sie brauchen, hängt davon ab, welches Gewerbe Sie anmelden möchten. Siehe dazu: Gewerbeanmeldung

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Keine

Formular

Online-Formular: Bescheinigung der Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des Aufenthaltstitels - Antrag

Zusätzliche Informationen

Die Bescheinigung der Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des Aufenthaltstitels ist keine Erlaubnis für die Gewerbeausübung. Damit Sie das Gewerbe ausüben dürfen, müssen Sie das Gewerbe anmelden, wenn Sie den Aufenthaltstitel erhalten haben.

Rechtliche Grundlagen:

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienst

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Für den Inhalt verantwortlich

Zuständige Stelle

Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2024

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