Privatrechtliche Einzelvereinbarung bei Aufgrabungen - Antrag

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Allgemeine Informationen

Für jede Aufgrabung, Minierung, Bohrung, jeden Vortrieb oder alle sonstigen die Straßenkonstruktion beeinträchtigenden Maßnahmen in bzw. auf bzw. unter öffentlichen Verkehrsflächen, die im Eigentum oder in Verwaltung der Stadt Wien stehen, muss eine privatrechtliche Einzelvereinbarung bei der Abteilung Straßenverwaltung und Straßenbau beantragt werden.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Privatrechtliche Einzelvereinbarung der Abteilung Straßenverwaltung und Straßenbau

Der Antrag muss frühestens 6 Wochen und spätestens 2 Wochen (bei einer Baugrubensicherung spätestens 4 Wochen) vor dem beabsichtigten Beginn der Arbeiten eingereicht werden.

Stadt Wien - Straßenverwaltung und Straßenbau (MA 28)
17., Lienfeldergasse 96
Telefon: +43 1 4000-49600
Fax: +43 1 4000-99-49610
E-Mail: post@ma28.wien.gv.at

Kontakt und Kund*innen-Zentrum der Stadt Wien - Straßenverwaltung und Straßenbau
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 8 bis 15 Uhr
Am Karfreitag sowie am 24. Dezember und am 31. Dezember von 8 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.

Wenn Sie den Antrag per E-Mail einreichen, schicken Sie diesen bitte an die folgende E-Mail-Adresse: post-aufinfo@ma28.wien.gv.at

Der Antrag ist persönlich oder per Post, Fax und E-Mail über das Kund*innenzentrum möglich.

Durch die Entgegennahme der von der Abteilung Straßenverwaltung und Straßenbau unterfertigten Zustimmungserklärung (mit allenfalls zusätzlich enthaltenen Bedingungen) wird die privatrechtliche Einzelvereinbarung abgeschlossen.

Vor Abschluss der privatrechtlichen Einzelvereinbarung durch die Abteilung Straßenverwaltung und Straßenbau darf mit den Arbeiten nicht begonnen werden.

Der "Antrag um Abschluss einer privatrechtlichen Einzelvereinbarung" muss mit dem Vordruck bei der Abteilung Straßenverwaltung und Straßenbau eingereicht werden. Dabei müssen folgende Angaben vollständig und exakt angegeben werden:

  • Tatsächlicher Aufgrabungsort und nicht Identadresse
  • Längen der beabsichtigten Aufgrabung in der Fahrbahn und bzw. oder im Gehsteig
  • Adressierung mit vorhandenen Orientierungsnummern
  • Der Antrag muss von den Bauwerber*innen und von den Bauführer*innen unterfertigt werden.

Dem Antrag müssen für die Beurteilung der geplanten Arbeiten Projektpläne beigelegt werden. Darauf kann nach erfolgtem Einvernehmen mit der Abteilung Straßenverwaltung und Straßenbau verzichtet werden.

Bei Baugrubensicherungen müssen für die Beurteilung der geplanten Arbeiten die im Merkblatt für Baugrubensicherung angeführten Unterlagen dem Antrag immer beigelegt werden.

Folgende Kosten sind zu erwarten:

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 5.

Zu beachten: nur vollständige Anträge (alle erforderlichen Unterschriften und sonstige Beilagen) ermöglichen eine rasche Erledigung und beschleunigen das Verfahren.

Formular

Bei Einreichungen per E-Mail an die Adresse post-aufinfo@ma28.wien.gv.at muss unbedingt beachtet werden, dass der Antrag nur dann ordnungsgemäß ist, wenn auf dem Antrag eine Originalunterschrift vorhanden ist (Einscannen des unterschriebenen Formulars).

Öffnung eines Pollers

Wenn die temporäre Entfernung eines Pollers der Abteilung Straßenverwaltung und Straßenbau notwendig ist, kann der notwendige Vertrag zur "Öffnung eines Pollers" heruntergeladen und elektronisch übermittelt werden.

Der Vertrag liegt auch im KundInnenzentrum (Abteilung Straßenverwaltung und Straßenbau, 17., Lienfeldergasse 96, KUZ) auf und kann von Montag bis Freitag in der Zeit von 8 bis 15 Uhr persönlich unterschrieben und abgegeben werden.

Wenn Zweifel an der Erhaltungszuständigkeit des Pollers bestehen, empfehlen wir, zeitgerecht mit der Abteilung Straßenverwaltung und Straßenbau Kontakt aufzunehmen.

Vertrag zur Öffnung eines Pollers: 180 KB PDF

Keine

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