Zulassung zur Binnenschifffahrt - Antrag
Allgemeine Informationen
Fahrzeuge auf österreichischen Binnengewässern müssen grundsätzlich behördlich zugelassen sein. Ausnahmen sind im Schifffahrtsgesetz geregelt.
Zur Erprobung oder für Überstellfahrten von nicht zugelassenen zulassungspflichtigen Fahrzeugen kann ein befristetes Probekennzeichen beantragt werden.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Fahrzeuge müssen fahrtauglich, d.h. betriebs- und verkehrssicher sein. Die Untersuchung erfolgt kommissionell durch die Behörde oder anerkannte Klassifikationsgesellschaften sowie Ziviltechniker*innen für Schiffstechnik bzw. Maschinenbau (Schiffstechnik).
Bei Sportfahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern und einem Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang von weniger als 100 Kubikmetern, bei denen die CE-Kennzeichnung nicht älter als 10 Jahre ist, entfällt die Erstuntersuchung. Es muss jedoch
- die "Übereinstimmungserklärung für Sportboote" (Konformitätsbescheinigung) der Hersteller*innen oder Importeur*innen und
- das von dem*der Händler*in ausgefüllte und firmenmäßig unterfertigte Datenblatt Datenblatt für die Zulassung von Sportfahrzeugen: 69 KB DOC vorgelegt werden.
Die Behörde kann darüber hinaus Einsichtnahme in das "Handbuch für den Eigner" verlangen.
Fristen und Termine
Wenn der ständige Liegeplatz Ihres Fahrzeugs in einem anderen Bundesland liegt als Ihr Wohnsitz (Sitz), können Sie beantragen, dass die Untersuchung der Fahrtauglichkeit durch die für den Liegeplatz örtlich zuständige Schifffahrtsbehörde durchgeführt wird.
Die oben angeführte Untersuchung kann auch von ermächtigten Ziviltechnikern für Schiffstechnik oder Klassifikationsgesellschaften durchgeführt werden.
Zuständige Stelle
Die Zulassung von Fahrzeugen mit weniger als 20 Metern Länge (gemessen am Schiffskörper) erteilt die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann des Hauptwohnsitzes des Verfügungsberechtigen.
Amt der Wiener Landesregierung
Abteilung für Wasserrecht (MA 58)
20., Dresdner Straße 73-75, (1. Stock)
Telefon: +43 1 4000-96815
Fax: + 43 1 4000-99-96810
E-Mail: schifffahrt@ma58.wien.gv.at
Parteienverkehr: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr
Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 7.30 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.
Hinweise zu den Öffnungszeiten von Ämtern und Behörden
Persönlicher Parteienverkehr findet nach vorheriger Terminvereinbarung statt: Kontakt
Die Zulassung von Fahrzeugen ab 20 Metern Länge (gemessen am Schiffskörper) auf Wasserstraßen erteilt das Bundesministerium.
Erforderliche Unterlagen
Der Antrag auf Schiffszulassung kann nur von der oder dem über das Fahrzeug Verfügungsberechtigten gestellt werden. Das ist nach Schifffahrtsrecht die oder der aufgrund eines Rechtstitels zur Benützung Berechtigte (z. B. Eigentümer*in, Leasingnehmer*in, Entlehner*in usw.).
Zulassung neuer Boote:
- Antrag
- Ggf. Nachweis des akademischen Grades
- Eigentumsnachweis von Boot und Motor (z. B. Kaufvertrag, Rechnung usw.)
- Datenblatt von Boot und Motor
- Konformitätsbescheinigung über Boot und Motor (Übereinstimmungserklärung für Sportboote)
- Handbuch für den Eigner (Betriebsanleitung)
- Vollmacht, falls der Antrag nicht vom Verfügungsberechtigten gestellt wird (z. B. Ziviltechniker*in, Bootsfirma usw.)
- Firmenbuch- oder Vereinsregisterauszug
- Dauer der Gültigkeit der Zulassung:
- Die Zulassung wird für 10 Jahre (ab Bau-Datum laut Baunummer) des Bootes ausgestellt.
Zulassung gebrauchter Boote:
Von dem*der Vorbesitzer*in existiert eine in Österreich ausgestellte Zulassung
- Antrag
- Ggf. Nachweis des akademischen Grades
- Eigentumsnachweis von Boot und Motor (z. B. Kaufvertrag, Rechnung usw.)
- Kopie der Zulassung der Vorbesitzer*innen
- Abmeldebestätigung
- Vollmacht, falls der Antrag nicht vom Verfügungsberechtigten gestellt wird (z. B. Ziviltechniker*in, Bootsfirma usw.)
- Firmenbuch- oder Vereinsregisterauszug
- Dauer der Gültigkeit der Zulassung:
- Sollte die Befristung der Zulassung der Vorbesitzer*innen noch nicht abgelaufen sein, kann diese übernommen werden.
- Ist die Gültigkeit der Zulassung der Vorbesitzer*innen bereits abgelaufen oder läuft diese in Kürze aus, so ist eine kommissionelle Untersuchung des Wasserfahrzeugs durch die Behörde oder anerkannte Klassifikationsgesellschaft sowie Ziviltechniker*innen für Schiffstechnik bzw. Maschinenbau (Schiffstechnik), nötig.
- Die Gültigkeit der Zulassung wird in diesem Fall durch das jeweilige Untersuchungsgutachten bestimmt.
Von dem*der Vorbesitzer*in existiert keine bzw. eine nicht in Österreich ausgestellte Zulassung und das Boot wurde vor dem 16. Juni 1998 erstmalig in der Europäischen Union in Verkehr gebracht
- Antrag
- Ggf. Nachweis des akademischen Grades
- Eigentumsnachweis von Boot und Motor (z. B. Kaufvertrag, Rechnung usw.)
- Nachweis des Inverkehrbringens innerhalb der EU (EWR) z. B. Kauf-, Schenkungs-, Miet- oder Leasingverträge, Zulassungsurkunden, Registerauszüge, Zollbestätigungen oder Klarierungsbestätigungen von Häfen, ausgestellt vor 16. Juni 1998.
- Kommissionelle Untersuchung des Wasserfahrzeugs durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft sowie Ziviltechniker*innen für Schiffstechnik bzw. Maschinenbau (Schiffstechnik)
- Vollmacht, falls der Antrag nicht vom Verfügungsberechtigten gestellt wird (z. B. Ziviltechniker*in, Bootsfirma usw.)
- Firmenbuch- oder Vereinsregisterauszug
- Dauer der Gültigkeit der Zulassung:
- Die Gültigkeit der Zulassung wird durch das jeweilige Untersuchungsgutachten bestimmt.
Von dem*der Vorbesitzer*in existiert keine bzw. ein nicht in Österreich ausgestellte Zulassung und das Boot wurde nach dem 16. Juni 1998 erstmalig in der Europäischen Union in Verkehr gebracht
- Antrag
- Ggf.Nachweis des akademischen Grades
- Eigentumsnachweis von Boot und Motor (z. B. Kaufvertrag, Rechnung usw.)
- Datenblatt von Boot und Motor
- Konformitätsbescheinigung von Boot und Motor (Übereinstimmungserklärung für Sportboote)
- Handbuch für den Eigner (Betriebsanleitung)
- Vollmacht, falls der Antrag nicht vom Verfügungsberechtigten gestellt wird (z. B. Ziviltechniker*in, Bootsfirma usw.)
- Firmenbuch- oder Vereinsregisterauszug
- Dauer der Gültigkeit der Zulassung:
- Ist das Fahrzeug jünger als 10 Jahre (ab Bau-Datum laut Baunummer), wird eine Zulassung für 10 Jahre, ab Bau-Datum, ausgestellt. Es ist keine Untersuchung des Bootes erforderlich.
- Ist das Fahrzeug älter als 10 Jahre (ab Bau-Datum laut Baunummer), ist eine kommissionelle Untersuchung durch die Behörde oder anerkannte Klassifikationsgesellschaften sowie Ziviltechniker*innen für Schiffstechnik bzw. Maschinenbau (Schiffstechnik), nötig. Die Gültigkeit der Zulassung wird durch das jeweilige Untersuchungsgutachten bestimmt.
- Achtung:
Bitte achten Sie beim Erwerb eines Bootes auf die Vollständigkeit und Richtigkeit Ihrer Schiffsunterlagen.
Kosten und Zahlung
Die Gebühr pro Antrag beträgt 14,30 Euro. Die weiteren Gebühren und Abgaben müssen für jedes Verfahren individuell berechnet werden. Rechtsgrundlagen für die Kosten sind das Gebührengesetz, die Bundesverwaltungsabgabenverordnung sowie die Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren.
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.
Formular
Online-Formular: Zulassung zur Binnenschifffahrt - Antrag
Zusätzliche Informationen
Rechtliche Grundlagen:
Stadt Wien | Wasserrecht
Kontaktformular