Kostenbescheide nach Abschleppung eines Fahrzeugs - Rechtsmittel der Vorstellung
Allgemeine Informationen
Wenn Sie der Ansicht sind, dass Ihr Fahrzeug zu Unrecht abgeschleppt wurde, können Sie gegen den Kostenbescheid das Rechtsmittel der Vorstellung erheben.
Voraussetzungen
Ihr Fahrzeug wurde abgeschleppt
Fristen und Termine
Die Vorstellung muss innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Kostenbescheids der Abschleppgruppe (MA 48), schriftlich, telegrafisch, per Fax oder jeder anderen technisch möglichen Weise (z. B. mittels E-Mail) eingebracht werden. Die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid der Abschleppgruppe der MA 48 muss beachtet werden.
Zuständige Stelle
Einbringung der Vorstellung bei der Abschleppgruppe (MA 48)
11., Jedletzbergerstraße 1 (Autobahnknoten Simmeringer Haide)
Telefon: +43 1 76043
Fax: +43 1 76043-99-480014
E-Mail: asg@ma48.wien.gv.at
Über die Vorstellung entscheidet die Parkraumüberwachung (MA 67)
20., Dresdner Straße 81 - 85
Telefon: +43 1 4000-6700
Fax: +43 1 4000-99-67010
E-Mail: post@ma67.wien.gv.at
Verfahrensablauf
Ihr Fahrzeug wurde abgeschleppt und in die Verwahrstelle der Abteilung für Abfallwirtschaft, Straßenreinigung und Fuhrpark gebracht.
Wenn Sie der Ansicht sind, dass Ihr Fahrzeug ungerechtfertigt abgeschleppt wurde, sollten Sie die Abschleppkosten nicht bezahlen. Wenn Sie die Zahlung der Abschleppkosten bei der Abholung Ihres Fahrzeugs verweigern, schreibt die Abschleppgruppe der MA 48 die Kosten für die Entfernung und Verwahrung Ihres Fahrzeugs mit Bescheid vor.
Gegen diesen Bescheid können Sie, wenn Sie Zulassungsbesitzerin oder Zulassungsbesitzer des KFZ sind, das Rechtsmittel der Vorstellung erheben. Anschließend wird von der Abteilung Parkraumüberwachung (MA 67) ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Wenn in diesem Verfahren die Rechtmäßigkeit der Abschleppung bestätigt wird, erlässt die Parkraumüberwachung einen Bescheid über die Kostenvorschreibung. Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Bescheids bei der Behörde erster Instanz (Parkraumüberwachung) eine Berufung einbringen.
Wird im Zuge des Ermittlungsverfahrens ein rechtlicher Mangel bei der Abschleppung festgestellt (z. B. Kundmachung der Halteverbote war nicht korrekt) oder waren die Voraussetzungen für eine kostenpflichtige Entfernung zum Abstellzeitpunkt des Fahrzeuges nicht gegeben (z. B. Spontangebrechen, Halteverbotstafeln wurden kurzfristig während einer Urlaubsabwesenheit aufgestellt), gibt es keine neuerliche Vorschreibung der Kosten.
Erforderliche Unterlagen
- Ein als Vorstellung bezeichnetes, formloses und begründetes Schreiben mit Angabe der Aktenzahl und des Datums des Bescheids der Abschleppgruppe der MA 48.
- Mögliche Beilagen zur Vorstellung: Fotos, Skizzen, Belege für eine Ortsabwesenheit
Kosten und Zahlung
Die Vorstellung muss mit 14,30 Euro Bundesgebühren vergebührt werden.
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 9.
Zusätzliche Informationen
Die Kosten für die Entfernung des Fahrzeugs und die Kosten für die Fahrzeugaufbewahrung sind mittels Verordnung pauschaliert festgelegt und können bei einer rechtmäßigen Abschleppung weder herabgesetzt noch erlassen werden.
Die Kosten werden den Zulassungsbesitzerinnen und -besitzern vorgeschrieben, unabhängig davon, wer das Fahrzeug tatsächlich gelenkt hat.
Gegen die Entscheidung der Kostenvorschreibung der Parkraumüberwachung gibt es die Möglichkeit, ein weiteres Rechtsmittel zu ergreifen.
Stadt Wien | Parkraumüberwachung
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