Antrag für eine Einzelgenehmigung von Fahrzeugen

Allgemeine Informationen

Fahrzeuge ohne EU-Betriebserlaubnis, die aus dem Ausland importiert wurden, Fahrzeuge für die kein Typenschein erlangt werden kann und die nicht in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind und Einzel- und Sonderanfertigungen müssen bei der Abteilung für Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten (MA 46) gesondert genehmigt werden.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

  • Besitzer*in hat Wohnsitz in Wien

Das Fahrzeug muss den Baujahrsvorschriften des österreichischen Kraftfahrrecht beziehungsweise den EU-Vorschriften entsprechen.

Fristen und Termine

Ein Termin zur Fahrzeugvorführung wird nach Antragstellung und Vorlage aller erforderlichen, originalen Unterlagen telefonisch oder vor Ort vereinbart. Bitte bringen Sie die Originalunterlagen zum Termin mit.

Zuständige Stelle

Wiener Landesfahrzeugprüfstelle

Öffnungszeiten für Parteienverkehr:
Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 15 Uhr, Donnerstag zusätzlich von 15.30 bis 17 Uhr; am Karfreitag und am 24.und 31. Dezember von 8 bis 11 Uhr geöffnet; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen

Kassenöffnungszeiten:
Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 15 Uhr, jeden Monatsletzten von 8 bis 12 Uhr; am Karfreitag und am 24. und 31. Dezember keine Kassa

Telefonische Beratung: Infoline Straße und Verkehr, Montag bis Freitag von 7 bis 18 Uhr: +43 1 955 59

Erforderliche Unterlagen

Anträge können mit dem Online-Formular, vor Ort, postalisch, per Fax oder E-Mail gestellt werden. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Name (inklusive Geburtsdatum) beziehungsweise Firmenname (inklusive Firmenbuchnummer)
  • Telefonnummer oder E-Mail-Adresse der Antragsteller*innen für Rückfragen

Für die Bearbeitung und Terminvergabe werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Bei Importen die ausländischen Fahrzeugpapiere
    Je nach Umfang der technischen Inhalte der vorhandenen Papiere zusätzlich technische Daten des Generalimporteurs mit Daten gem. § 22 KDV 1967. Unter "Liste der Ermächtigten" finden Sie eine aktuelle Liste der Generalimporteure. Achten Sie darauf, dass die zulassungsrelevanten Daten Anlage 4 KDV 1967 und die vom Fahrzeug erfüllten EU-Vorschriften Anlage 3e KDV 1967 angeführt werden. Die technischen Daten gemäß § 22 KDV 1967 können alternativ zum Generalimporteur von einem benannten oder akkreditierten technischen Dienst ausgestellt werden.
  • Besitznachweis (zum Beispiel Kaufvertrag)
  • Die empfohlene Vorlage eines positiven Anmeldegutachtens § 57a von ARBÖ, ÖAMTC, Ziviltechniker, staatlich autorisierten Prüfstellen oder Fachwerkstätte (kein Pickerl) beschleunigt das Verfahren erfahrungsgemäß wesentlich.
  • Vollmacht, falls die Fahrzeugbesitzer*innen nicht persönlich kommen

Es können zusätzliche Unterlagen erforderlich sein. Das kann erst im Zuge der Einreichung oder der Fahrzeugüberprüfung festgestellt und bekannt gegeben werden.

Kosten und Zahlung

Circa 60 bis 160 Euro (abhängig von den erforderlichen Nachweisen und der Fahrzeugkategorie).

Die Zahlung kann vor Ort in bar oder per Bankomat, in Ausnahmefällen oder bei schriftlicher Zusendung auch mit Zahlungsanweisung erfolgen.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Zusätzliche Informationen

  • Das Fahrzeug muss zur Überprüfung vorgeführt werden.
  • Unter bestimmten Umständen können Ausnahmen von Bauvorschriften und Nachweisen gewährt werden, zum Beispiel bei Schenkungen, Erbschaften und Übersiedlungen.
  • Für Oldtimer gelten gesonderte Bestimmungen.
  • Weitere Informationen können unter ÖAMTC - Rubrik Auto & Tests beziehungsweise Autoimport und unter ARBÖ - Rubrik: Info Service abgerufen werden.
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