Vorhaben in einem Naturschutzgebiet, in einem geschützten Landschaftsteil oder auf einer ökologischen Entwicklungsfläche - Antrag
Allgemeine Informationen
Vor Ausführung eines Vorhabens in einem Naturschutzgebiet, in einem geschützten Landschaftsteil oder auf einer ökologischen Entwicklungsfläche muss eine Ausnahmebewilligung bei der Wiener Umweltschutzabteilung beantragt werden. Schädigende Eingriffe sind grundsätzlich unzulässig.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Einzelne Eingriffe in die Natur können nur bewilligt werden, wenn sie den Schutzzweck des Naturschutzgebiets oder des geschützten Landschaftsteils nicht wesentlich beeinträchtigen. Eingriffe in eine ökologische Entwicklungsfläche dürfen deren Bestand oder Funktion nicht wesentlich beeinträchtigen.
Fristen und Termine
Mit der Ausführung des Vorhabens darf erst nach Rechtskraft des positiven Bescheides begonnen werden.
Zuständige Stelle
Stadt Wien - Umweltschutz (MA 22)
20., Dresdner Straße 45
Telefon: +43 1 4000-73440
Fax: +43 1 4000-99-73415
Fax international: +43 1 4000-7222
E-Mail: post@ma22.wien.gv.at
Verfahrensablauf
- Der Antrag muss gemeinsam mit den notwendigen Dokumenten und Angaben eingebracht werden.
- Prüfung des Antrags durch die Behörde, die sowohl auf Dokumente und Angaben verzichten als auch weitere Dokumente verlangen kann, wenn dies für die Beurteilung notwendig ist. Partei des Verfahrens - mit Mitwirkungsrechten - ist neben den Antragstellerinnen und Antragstellern die Wiener Umweltanwaltschaft, die die Interessen der Natur vertritt.
- Sachverständige erstellen ein Gutachten, in dem die Auswirkungen des Vorhabens nach den Genehmigungskriterien beurteilt werden. Das Gutachten bildet die fachliche Grundlage für die Entscheidung und wird den Antragstellerinnen und Antragstellern und der Wiener Umweltanwaltschaft zugestellt. Innerhalb von 14 Tagen können schriftliche Stellungnahmen zum Gutachten an die Wiener Umweltschutzabteilung gesendet werden.
- Nur in Ausnahmefällen findet eine mündliche Verhandlung statt.
- Die Behörde entscheidet über den Antrag mit Bescheid, der den Parteien des Verfahrens zugestellt wird. Auflagen, Bedingungen oder Befristungen können in der Genehmigung vorgeschrieben werden.
Erforderliche Unterlagen
Ein Antrag auf naturschutzbehördliche Bewilligung kann formlos an die Wiener Umweltschutzabteilung gerichtet werden. Dem schriftlichen Antrag müssen folgende Dokumente beigelegt werden:
- Lageplan (3-fache Ausfertigung)
- Pläne und Beschreibung des Vorhabens (3-fach)
- Aktuelle Grundbuchsabschrift über das Grundstück, auf dem das Vorhaben durchgeführt werden soll (einfach)
- Schriftliche Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, wenn diese nicht selbst AntragstellerInnen sind (einfach)
- Dokumente aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Schutzziele des Wiener Naturschutzgesetzes vermieden oder auf einen geringen Umfang beschränkt werden können und durch welche Vorkehrungen eine möglichst schonende Einbindung des Vorhabens in die Landschaft erreicht werden kann (landschaftspflegerischer Begleitplan) (3-fach)
- Angaben über bereits vorliegende Bewilligungen oder eingeleitete Verfahren nach anderen Rechtsvorschriften (einfach)
- E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Postadresse, unter der die Antragstellerinnen und Antragsteller erreichbar sind
Kosten und Zahlung
Die Kosten werden mit Bescheid vorgeschrieben und betragen mindestens 109 Euro (Verwaltungs- und Kommissionsgebühren).
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.
Erledigungsdauer
Die Behörde kann den Antrag nur dann rasch bearbeiten und erledigen, wenn alle Dokumente rechtzeitig und vollständig einlangen.
Zusätzliche Informationen
Die Bewilligung erlischt
- nach Ablauf der festgesetzten Frist bzw.
- spätestens, wenn binnen 5 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides von der Bewilligung kein Gebrauch gemacht wird oder
- das Vorhaben binnen 6 Jahren ab der Rechtskraft des Bescheides nicht vollendet wird.
Ist eine Bewilligung erloschen, ist die Ausführung des Vorhabens unzulässig und muss nochmals beantragt werden.
Stadt Wien | Umweltschutz
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