Vorhaben im Nationalpark Donau-Auen - Antrag
Allgemeine Informationen
Vorhaben im Nationalpark Donau-Auen, die nachteilige Auswirkungen auf das Nationalparkgebiet haben, sind bewilligungspflichtig.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
- Alle Maßnahmen und Tätigkeiten, die nachteilige Auswirkungen auf das Nationalparkgebiet haben können - insbesondere stationäre oder mobile Anlagen.
- Dies betrifft auch Vorhaben außerhalb des Nationalparkgebietes, wenn dadurch unmittelbar nachteilige Einwirkungen verursacht werden. Für ein Vorhaben, durch das geschützte oder streng geschützte Pflanzen- oder Tierarten beeinträchtigt werden können, muss zusätzlich eine Ausnahmebewilligung nach dem Wiener Naturschutzgesetz eingeholt werden.
Fristen und Termine
Mit der Ausführung des Vorhabens darf erst nach Rechtskraft des positiven Bescheides begonnen werden.
Zuständige Stelle
Stadt Wien - Umweltschutz (MA 22)
20., Dresdner Straße 45
Telefon: +43 1 4000-73440
Fax: +43 1 4000-99-73415
Fax international: +43 1 4000-7222
E-Mail: post@ma22.wien.gv.at
Verfahrensablauf
- Der Antrag muss gemeinsam mit den notwendigen Dokumenten und Angaben eingebracht werden.
- Prüfung des Antrags durch die Behörde, die sowohl auf Dokumente und Angaben verzichten als auch weitere Dokumente verlangen kann, wenn dies für die Beurteilung notwendig ist. Partei des Verfahrens - mit Mitwirkungsrechten - sind neben den Antragstellerinnen und Antragstellern die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die Jagdausübungs- und Fischereiberechtigten, die Nationalparkverwaltung und die Wiener Umweltanwaltschaft, die die Interessen der Natur vertritt.
- Sachverständige erstellen ein Gutachten, in dem die Auswirkungen des Vorhabens auf das Nationalparkgebiet und mögliche Gefährdungen der Ziele des Nationalparks beurteilt werden. Das Gutachten bildet die fachliche Grundlage für die Entscheidung und wird den Parteien zugestellt. Innerhalb von 14 Tagen können die Parteien dazu schriftliche Stellungnahmen abgeben.
- Nur in Ausnahmefällen findet eine mündliche Verhandlung statt.
- Die Behörde entscheidet über den Antrag mit Bescheid, der den Parteien des Verfahrens zugestellt wird. Auflagen, Bedingungen oder Befristungen können in der Bewilligung vorgeschrieben werden.
Erforderliche Unterlagen
Ein Antrag auf nationalparkbehördliche Bewilligung kann formlos an die Wiener Umweltschutzabteilung gerichtet werden. Dem schriftlichen Antrag müssen folgende Dokumente beigelegt werden:
- Pläne und Beschreibung des Vorhabens (5-fach)
- Aktuelle Grundbuchsabschrift über das Grundstück, auf dem das Vorhaben durchgeführt werden soll (einfach)
- Schriftliche Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, wenn diese nicht selbst AntragstellerInnen sind (einfach)
- Gegebenenfalls sonstige Dokumente zur Erläuterung des Vorhabens (5-fach)
- Angaben über bereits vorliegende Bewilligungen oder eingeleitete Verfahren nach anderen Rechtsvorschriften (einfach)
- E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Postadresse, unter der die Antragstellerinnen und Antragsteller erreichbar sind
Kosten und Zahlung
Die Kosten werden mit Bescheid vorgeschrieben und betragen mindestens 109 Euro (Verwaltungs- und Kommissionsgebühren).
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.
Erledigungsdauer
Die Behörde kann den Antrag nur dann rasch bearbeiten und erledigen, wenn alle Dokumente rechtzeitig und vollständig einlangen.
Zusätzliche Informationen
Alle Eingriffe in die Natur ohne Bewilligung sind im Nationalpark Donau-Auen verboten, davon ausgenommen sind bestimmte Maßnahmen (Ausnahmen - ohne Bewilligung):
- Maßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben der Nationalparkverwaltung
- Schutzmaßnahmen in Außenzonen sowie die Durchführung der jagd- und fischereilichen Managementpläne
- Besucherinnen und Besucher beim Begehen entsprechend gekennzeichneter Wege und beim Baden an ausgewiesenen Badeplätzen (Besucherregeln)
- Erhaltung und Wartung von Versorgungseinrichtungen (z. B. Grundwasserbrunnen) und kulturhistorisch bedeutenden Objekten
- Maßnahmen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes, wenn die Natur entgegen dem Wiener Nationalparkgesetz beeinträchtigt wurde
Rechtliche Grundlage: Wiener Nationalparkgesetz
Stadt Wien | Umweltschutz
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