Einleitung von Bauwasser, Sanitärcontainern, Containerbüros, Grundwassersanierungen, Sickerwasser und dergleichen - Bestellung

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Die Einleitung bzw. Einmündung von Bauwasser, Sanitärcontainern, Containerbüros, Grundwassersanierungen, Sickerwasser und dergleichen ist verpflichtend (Kanalanlagen- und Einmündungsgebührengesetz § 2).

Bei allen Einleitungen, die nicht aufgrund der Verpflichtung nach Abs. 1 oder 2 des § 2 oder nicht dauerhaft erfolgen, muss die Stadt Wien zustimmen.

Die Meldung von Einleitungen können Sie online vornehmen.

Allgemeine Informationen

Die Stadt Wien ist berechtigt, für nicht dauerhafte Einleitungen ein Entgelt zu fordern und die Anbringung einer Messeinrichtung zu verlangen um die Einleitungsmenge festzustellen.

Achtung: Aus Umweltschutzgründen wird bei Nichteinhaltung dieser Auflagen ein Strafverfahren beim ortszuständigen magistratischen Bezirksamt eingeleitet.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Keine

Fristen und Termine

Die Antragstellung muss zeitgerecht vor Beginn der erstmaligen Einleitung erfolgen.

Die vorgeschriebene Messeinrichtung muss innerhalb von 24 Stunden ab der Genehmigung angebracht werden.

Zuständige Stelle

Wien Kanal
23., Großmarktstraße 5
Telefon: +43 1 4000-8030
E-Mail: post@wkn.wien.gv.at

Erforderliche Unterlagen

Bauträger, Hauserrichter, Betriebe und sonstige Einleitende müssen bei Wien Kanal die vorgesehene Einleitung beantragen. Art und Lage der beabsichtigten Einleitung müssen beschrieben bzw. grafisch dargestellt werden. Dem Antrag muss eine Übersichtsskizze sowie eine Berechnung der vorgesehenen Einleitungsmenge beigelegt werden. Handelt es sich um Grundwassersanierungen oder sonstige belastete Wässer, muss zusätzlich eine entsprechende Beschreibung (Inhaltsstoffe usw.) unter Bedachtnahme auf die Kanalgrenzwertverordnung beigelegt werden.

Kosten und Zahlung

Grundsätzlich sind Einleitungen kostenpflichtig, jedoch kann bei Einleitungen geringen Umfanges von der Vorschreibung der aktuellen Abwassergebühren entsprechend der Kanalgebührenordnung 1988 abgesehen werden.

Wien Kanal wird Ihren Antrag prüfen und Ihnen gegebenenfalls die entsprechenden Auflagen mitteilen.

Sollten keine oder unplausible Zählerwerte von Ihnen geliefert werden, werden Ihnen aufgrund Ihrer Angaben und festgestellter Beobachtungen, plausible Werte hochgerechtnet und vorgeschrieben.

Formular

Die wesentlichen Inhalte wie Menge, Zeit, Einleitungsort usw. sind Bestandteil des Antrags.

Zusätzliche Informationen

Eine Einleitung muss vor ihrem Beginn dem Kanalisationsunternehmen unaufgefordert und schriftlich gemeldet werden.

Eine Einleitung darf nicht ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens erfolgen. Grundsätzlich soll die Einleitung von Regen- und sonstigem Oberflächenwasser ebenso wie von Bauwasser so gering wie möglich ausgenutzt werden. Im Sinne der Ökologie sollen weitere ökologische Maßnahmen, wie Versickerung, Verdunstung (Microklima), temporäre Rückhaltung, Dachbegrünung usw. forciert werden.

Je nach Auslastungsgrad der einzelnen Kanäle behält sich Wien Kanal vor, für bestimmte Einleitungen eine Begrenzung oder Verzögerung vorzuschreiben.

Um dem Umweltschutzgedanken Rechnung zu tragen muss die Kanalgrenzwertverordnung eingehalten werden. Bei der Baustelle muss ein Absetzbecken eingerichtet werden. Bentonit darf keinesfalls in die Kanalisation gelangen. Bei Starkregen muss jede Einleitung eingestellt werden.

Spezielle Geschäftsbedingungen Wien Kanal für Hauskanalanschluss (SGB-HKA): 860 KB PDF

Rechtliche Grundlagen:

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