Herstellung Senk-, Sickergruben, Hauskläranlagen und Abscheider

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Allgemeine Informationen

Für die Herstellung von Senk- und Sickergruben sowie Öl-, Benzin- und Fettabscheidern aller Art gelten die Bestimmungen der einschlägigen Normen und des Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetzes 1955.

Voraussetzungen

Vor der Herstellung ist es ratsam sich zu vergewissern, ob kein öffentlicher Kanal vorhanden ist, z. B. im Kanalinformationssystem (KANIS).

Fristen und Termine

Keine

Zuständige Stelle

Wien Kanal
23., Großmarktstraße 5
Telefon: +43 1 4000-8030
E-Mail: post@wkn.wien.gv.at

Erforderliche Unterlagen

  • Senkgruben: Baubehördlich bewilligungsfrei
  • Sickergruben für Regenwasser: Baubehördliche Bewilligung der Baupolizei aufgrund einer Zustimmung der Abteilung Wiener Gewässer
  • Hauskläranlagen, die in einen Vorfluter entwässern: Wasserrechtliche Bewilligung der Abteilung Wasserrecht
  • Hauskläranlagen, die in eine Sickergrube entwässern: Baubehördliche Bewilligung der Baupolizei (für die Sickergrube) und wasserrechtliche Bewilligung der Abteilung Wasserrecht

Kosten und Zahlung

Die Gebühren für die Einreichdokumente werden von der Baupolizei vorgeschrieben.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Zusätzliche Informationen

Die Räumung von Senkgruben und Abscheidern muss durch den Magistrat oder durch dazu befugte Gewerbetreibende erfolgen. Eine Selbstaufbringung des Senkgrubeninhaltes auf Liegenschaften ist verboten.

Rechtliche Grundlage: Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz 1955

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