Ermäßigung des Elternbeitrages für Schulkinder mit Hauptwohnsitz in Wien in einem städtischen Hort - Antrag

Allgemeine Informationen

Wenn Sie Ihr Kind in einem städtischen Hort betreuen lassen und Ihr Gesamt-Netto-Einkommen einen bestimmten Betrag nicht übersteigt, können Sie eine Ermäßigung beantragen. Außerdem müssen Sie und Ihr Kind den Hauptwohnsitz in Wien haben.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

  • Das Kind besucht einen städtischen Hort.
  • Sie wohnen mit Hauptwohnsitz in Wien.
  • Sie und das Kind wohnen im selben Haushalt.
  • Ihr Gesamt-Netto-Einkommen darf nicht mehr sein als 3.660,73 Euro (ab September 2024) beziehungsweise wird ein zum Datum der Einreichung des Antrags gültiger Mindestsicherungsbescheid von zumindest einer obersorgeberechtigten Person übermittelt. Das Gesamt-Netto-Einkommen ist das Einkommen aller Personen im Haushalt.

Der Antrag gilt für 1 Hortjahr. Das heißt, Sie müssen die Ermäßigung jedes Hortjahr neu beantragen.

Wenn sich Ihr Einkommen ändert, müssen Sie das sofort der Servicestelle der Kindergärten melden. Wenn Sie Änderungen nicht melden oder falsche Angaben machen, behält sich die Servicestelle der Kindergärten das Recht auf Rückforderung der Ermäßigung vor.

Fristen und Termine

Fristen erfragen Sie bitte in den zuständigen Servicestellen.

Rückwirkende Ermäßigungen sind nicht möglich.

Der Antrag gilt für 1 Hortjahr. Die Ermäßigung endet mit 31. August, dem Ende des Hortjahres. Wenn Sie die Ermäßigung verlängern lassen wollen, müssen Sie einen neuen vollständigen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen an die Servicestelle der Kindergärten übermitteln.

Zuständige Stelle

Servicestelle der Kindergärten (MA 10)

Infotelefon: +43 1 277 55 55
Montag bis Freitag, von 7.30 Uhr bis 18 Uhr

Erforderliche Unterlagen

Bitte legen Sie Ihrem Antrag folgende Unterlagen bei:

  • Das ausgefüllte Formular "Antrag auf Ermäßigung des Elternbeitrages"
  • Einkommensnachweise (Lohn- und Gehaltsbestätigung bzw. letztgültiger Einkommenssteuerbescheid bei Selbstständigen)
  • Eine Kopie der Lichtbildausweise der beantragenden Personen (Führerschein, Reisepass, Personalausweis)

Bitte reichen Sie Ihren Antrag bei der zuständigen Servicestelle der Kindergärten per E-Mail, Post, Fax oder persönlich ein.

Kosten und Zahlung

Der Antrag ist kostenlos.

Höhe des Elternbeitrags ab dem Hortjahr 2024/2025:

  • Hortbetreuung: 219,77 Euro
  • Mittagessen: 84,85 Euro

Die Höhe des Elternbeitrages wurde 2002 festgesetzt und wird an den Verbraucherpreisindex angepasst.

Formular

Antrag auf Ermäßigung des Elternbeitrages - Städtischer Hort: 240 KB PDF

Zusätzliche Informationen

Abzug für Geschwister im Haushalt
Für jedes weitere Kind, das in Ihrem Haushalt lebt und für das Sie Familienbeihilfe bekommen, wird vom Gesamt-Netto-Einkommen ein Betrag von 452,84 Euro (ab September 2024) abgezogen.

Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen
Für jedes Kind, das nicht in Ihrem Haushalt lebt, werden die geleisteten laufenden Unterhaltszahlungen bzw. Kostenersatzbeiträge der Familie (maximal 452,84 Euro) abgezogen.

Zum Gesamt-Netto-Einkommen zählen:

  • Familienbeihilfe inklusive Absetzbetrag
  • Kinderbetreuungsgeld
  • Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe
  • Wiener Familienzuschuss
  • Pension bzw. Pensionsvorschuss
  • Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung
  • Wochengeld
  • Krankengeld
  • AMS-Beihilfe (Kursbeihilfe)
  • Zivildienstentgelt und Unterhalt für Präsenz- und Zivildienst
  • Studienbeihilfe, Stipendium
  • Unterstützungsbeiträge der Eltern bzw. Verwandten
  • Einkünfte aus Vermietung und bzw. oder Verpachtung
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Unterhalt nach Scheidung
  • Alimente bzw. Unterhaltsvorschuss
  • Witwen- bzw. Witwer- und Waisenpension

Achtung: Folgende Posten können in einer Lohn- und Gehaltsbestätigung nicht in Abzug gebracht werden:

  • Angegebene Vorschussrückzahlungen
  • Angegebene Exekutionsraten
  • Angegebene Essensbezüge
  • Angegebene Abzüge für private Pensionsvorsorge bzw. Lebensversicherung(en)

Folgende Beträge können bei der Bemessung nicht berücksichtigt werden:

  • Erhöhungsbeitrag bei Familienbeihilfen für behinderte Kinder
  • Pflegegelder
  • Behindertenbeihilfe
  • Blindenbeihilfe
  • Zusatzrenten für Schwerstversehrte zu einer gesetzlichen Unfallversorgung
  • Außergewöhnliche Belastungen für Behinderte gemäß §§ 34 und 35 Einkommenssteuergesetz

Für Kinder bei magistratischen Pflegeeltern muss anstelle eines Einkommensnachweises der Pflegeelternpass vorgelegt werden. Für Kinder bei obsorgeberechtigten Verwandten muss zusätzlich der Obsorgebeschluss übermittelt werden.

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