Leichentransport in ein anderes Staatsgebiet (Internationaler Leichenpass) - Antrag

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Allgemeine Informationen

Der Leichentransport darf nur von einem befugten Bestattungsunternehmen durchgeführt werden. Der Antrag auf Ausstellung eines Internationalen Leichenpasses muss vom befugten Bestattungsunternehmen gestellt werden.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Alle erforderlichen Unterlagen sind bereits im Vorhinein an das Hygienezentrum des Gesundheitsdienstes elektronisch zu übermitteln.

Fristen und Termine

Telefonische Terminvereinbarung mit dem Journaldienst des Hygienezentrums des Gesundheitsdienstes unbedingt erforderlich.

Zuständige Stelle

Für die Ausstellung des Internationalen Leichenpasses ist ab 1. Oktober 2018 das Hygienezentrum des Gesundheitsdienstes (MA 15) zuständig.

Hygienezentrum der Stadt Wien
11., Rappachgasse 40
Telefon: +43 1 4000-87880 oder -87890
E-Mail: journal@ma15.wien.gv.at

Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7 bis 15 Uhr
Ausgenommen: an gesetzlichen Feiertagen geschlossen; am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 7.30 bis 12 Uhr

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

  • Anzeige des Todes (Todesbescheinigung) in Kopie
  • Schriftlicher Antrag eines Bestattungsunternehmens an das Hygienezentrum des Gesundheitsdienstes mit folgenden Angaben:
    • Vor- und Zuname der bzw. des Verstorbenen
    • Alter der bzw. des Verstorbenen
    • Ort, Tag und Ursache des Todes
    • Abholungsort der Leiche
    • Bestimmungsort des Leichentransportes
    • Art des Sarges
    • Art des Transportmittels
  • Nachweis der Befugnis des Bestattungsunternehmens, z. B. Gewerberegisterauszug (auf Verlangen der Behörde nachzuweisen)

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:
106,62 Euro für die Ausstellung eines Internationalen Leichenpasses

Eine Barzahlung wird nicht angeboten. Die Kosten müssen durch die Bestattungsunternehmen mittels Erlagschein eingezahlt werden.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Online-Formular: Leichentransport in ein anderes Staatsgebiet - Antrag

Zusätzliche Informationen

Die Behörde ist berechtigt, im Verfahren die fachgerechte Versargung vor Ort zu überprüfen. Zu diesem Zweck muss das Bestattungs-KFZ vorfahren und die Verlötung des Sarges muss unter Aufsicht einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des Hygienezentrums vor Ort im Hygienezentrum der Stadt Wien zu einem vereinbarten Termin durchgeführt werden.

Dazu ist eine telefonische Terminvereinbarung mit dem Journaldienst des Gesundheitsdienstes unter der oben genannten Telefonnummer, vorzugsweise zu den Amtszeiten 7 bis 15 Uhr erforderlich. Bei der Terminvereinbarung ist die Anzahl der zu verlötenden Särge bekanntzugeben.

Um einen möglichst raschen und reibungslosen Ablauf gewährleisten zu können, wird ersucht, die notwendigen Unterlagen bereits im Vorhinein an das Hygienezentrum des Gesundheitsdienstes elektronisch zu übermitteln.

Nach Prüfung gemäß den gesetzlichen Vorgaben wird der beantragte Leichenpass ausgehändigt.

Der Leichenpass kann nur nach erfolgter korrekter Versargung vor Ort im Hygienezentrum des Gesundheitsdienstes ausgehändigt werden.

  • Für die Gültigkeit des Internationalen Leichenpasses erfordern manche Staaten eine Apostille oder diplomatische Beglaubigung: Liste dieser Staaten
  • Wenn eine Apostille erforderlich ist, ist diese erhältlich bei der
    Magistratsdirektion - Geschäftsbereich Recht
    1. Rathaus, Stadtinformation, Stiege 7, Erdgeschoß (Eingang Friedrich-Schmidt-Platz 1)
    Montag bis Freitag von 8 bis 12.30 Uhr.
  • Wenn eine Überbeglaubigung (diplomatische Beglaubigung) erforderlich ist, muss nach der Beglaubigung durch die
    MA 15, Querschnittsbereich Medizinisches Krisenmanagement eine weitere Beglaubigung durch die Magistratsdirektion - Geschäftsbereich Recht erfolgen. Zusätzlich ist die Beglaubigung durch das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten erforderlich.
  • Manche Staaten verlangen die Apostille auf österreichischen Urkunden, auch wenn in Österreich auf Urkunden dieser Staaten keine Apostille verlangt wird.
  • Die Ausstellung der Apostille und der diplomatischen Beglaubigung sind kostenpflichtig.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2020

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