Berufsausweis für Heilmasseur*innen und Meldung der beabsichtigten Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit

Wenn Sie ausgebildete*r Heilmasseur*in mit Wohnsitz in Wien sind, können Sie einen Berufsausweis beantragen. Den Antrag können Sie online stellen. Bitte beachten Sie die erforderlichen Unterlagen.

Allgemeine Informationen

Den Berufsausweis stellt der Gesundheitsdienst der Stadt Wien (MA 15) aus.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

  • Hauptwohnsitz in Wien
  • Qualifikationsnachweis

Fristen und Termine

Keine

Zuständige Stelle

Stadt Wien - Gesundheitsdienst (MA 15)
Gesundheitsberufe
3., Thomas-Klestil-Platz 8/1, 1. Stock, Zimmer 16.124 bzw. 16.125
Telefon: +43 1 4000-87700
Fax: +43 1 4000-99-87575
E-Mail: gesundheitsberufe@ma15.wien.gv.at

Parteienverkehrszeiten:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8.30 bis 12 Uhr; Mittwoch kein Parteienverkehr
An gesetzlichen Feiertagen geschlossen

Für die Abholung bzw. Änderung des Berufsausweises wird sich der Gesundheitsdienst der Stadt Wien wegen der Terminvereinbarung mit Ihnen in Verbindung setzen.

Erforderliche Unterlagen

Für die Ausstellung des Berufsausweises übermitteln Sie bitte alle unten angeführten Unterlagen online. Den Berufsausweis müssen Sie persönlich abholen und die unten angeführten Unterlagen im Original mitbringen.

  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • Nachweis über allfällige akademische Grade
  • Lichtbild (Foto)
  • Gegebenenfalls Heirats- oder Verpartnerungsurkunde bzw. Urkunde über Namensänderung
  • Qualifikationsnachweis, der zur Berufsausübung als Heilmasseur*in in Österreich berechtigt
  • Gegebenenfalls Nachweis über die Berechtigung zur Führung von Zusatzbezeichnungen ("Elektrotherapie", "Medizinische*r Bademeister*in", "Basismobilisation", "Lehrberechtigte*r Heilmasseur*in")
  • Bei Ausbildungen im Ausland: Nostrifikationsbescheid mit Eintragung der positiv absolvierten Ergänzungsausbildung oder bei EWR-Staatsangehörigen die Zulassung zur Berufsausübung
  • Staatsbürgerschaftsnachweis

Für den Antrag "Meldung der beabsichtigten Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit" müssen Sie zusätzlich folgende Unterlagen online mitschicken:

  • Auszug aus dem Strafregister, höchstens 3 Monate alt
    Wenn Sie kürzer als 5 Jahre in Österreich Ihren Hauptwohnsitz haben, müssen Sie auch einen Strafregisternachweis aus dem jeweiligen Herkunftsland bzw. Aufenthaltsland vorlegen.
  • Ärztliches Attest über die gesundheitliche Eignung für die freiberufliche Berufsausübung mit Angabe der Berufsbezeichnung
    Das Attest muss von einem*r Ärzt*in für Allgemeinmedizin oder einem*r Fachärzt*in für Innere Medizin ausgestellt werden und darf nicht älter als 3 Monate sein
    Muster für ein ärztliches Attest für Heilmasseur*innen
  • Wenn Sie Ihre freiberufliche Tätigkeit mit einer Gesundheitseinrichtung (bettenführende Krankenanstalt, Ambulatorium, Ordination von niedergelassenen Ärzt*innen oder andere Einrichtung) beabsichtigen, müssen Sie eine Bestätigung der Einrichtung bei der Meldung mitbringen.
  • Nachweis über die für die Berufsausübung erforderlichen Deutsch-Kenntnisse
    Wenn Sie die Sprachkenntnisse in Deutsch für die Freiberuflichkeit nicht ausreichend nachweisen können:
    • Sprachzertifikat mindestens Sprachniveau B2 oder
    • anderer geeigneter Nachweis, z. B. Bestätigung über ein mindestens 1-jähriges Dienstverhältnis in Österreich oder Nachweis der erfolgreich absolvierten Nostrifikation
  • Bei Vorlage einer "Erklärung der Neugründung" (nicht älter als 1 Monat) ist eine Befreiung von der Bundesabgabe möglich
    Heilmasseur*innen erhalten diese Bestätigung vom Gründerservice der Wirtschaftskammer.

Kosten und Zahlung

30,90 Euro Bundesabgabe

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Erledigungsdauer

Sobald alle erforderlichen Unterlagen korrekt und vollständig vorliegen, bekommen Sie so rasch wie möglich einen Termin für die Abholung des Berufsausweises.

Formular

Zusätzliche Informationen

Neuer Antrag bei Änderungen:

In folgenden Fällen müssen Sie innerhalb von 4 Wochen einen neuen Berufsausweis ausstellen lassen und die entsprechenden Urkunden mitschicken:

  • Änderung des Vor- oder Familiennamens
  • Änderung der Staatsbürgerschaft
  • Änderung der Zusatzbezeichnung
  • Änderung der freiberuflichen Berufsausübung
  • Bei Einschränkungen der Berufsberechtigung

Der alte Berufsausweis wird von der Behörde eingezogen und vernichtet.

Als Nachweis der Berechtigung über die freiberufliche Berufsausübung ist die entsprechende Eintragung im Berufsausweis gemäß § 49 MMHmG vorgesehen.

Hinweis: Mit der Meldung der beabsichtigten Aufnahme der freiberuflichen Berufsausübung als Heilmasseur*in entsteht automatisch eine Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Wien sowie eine Versicherungspflicht bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.

Informationen der WKO:

Zurücklegung der freiberuflichen Tätigkeit und Auflassung aller Berufssitze:

Wenn Sie Ihre freiberufliche Tätigkeit als Heilmasseur*in aufgeben, müssen Sie den Berufsausweis im Original entweder persönlich oder per Post an den Gesundheitsdienst retournieren.

Wenn Sie den Berufsausweis behalten möchten, müssen Sie einen Antrag auf Änderung des Berufsausweises mit Streichung der freiberuflichen Tätigkeit persönlich und kostenpflichtig stellen.

Bitte beachten Sie: Die Abmeldung der freiberuflichen Tätigkeit durch den Gesundheitsdienst kann nicht rückdatiert werden. Bezüglich zu zahlender Sozialversicherungsbeiträge und Kammerumlagen wenden Sie sich bitte an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. an die Wirtschaftskammer Wien.

Weitere Informationen

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