Meldebestätigung über vor dem 1. März 2002 abgemeldete Wiener Wohnsitze
Allgemeine Informationen
Eine Meldebestätigung über vergangene Wiener Wohnsitze ab dem Jahr 1976 kann jede Person, für sich oder für eine Person, für die sie bzw. er meldepflichtig ist (z. B. Kind) beantragen.
Auskünfte über Meldedaten vor 1976 erteilt das Wiener Stadt- und Landesarchiv. Für diese Auskünfte gibt es eigene Richtlinien.
Meldebestätigung (aufrechte Wohnsitze)
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Keine
Fristen und Termine
Keine
Zuständige Stelle
Meldeservice - Zentrale Meldeauskunft der MA 62
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, Führerschein, ...)
- Formloser Antrag
- Gegebenenfalls:
- Nachweis über die Obsorge
- Anforderungsschreiben der Sozialversicherung (z. B. Pensionsversicherung)
Bei allen Anträgen müssen die amtlichen Urkunden im Original oder in einer beglaubigten Abschrift beigelegt sein.
Kosten und Zahlung
- 14,30 Euro Antragsgebühr
- 3,90 Euro je Beilage
- 14,30 Euro Zeugnisgebühr (entfällt, wenn die Meldebestätigung an eine bestimmte Person - ausgenommen Antragsteller*in selbst - oder Behörde gerichtet wird)
- 2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe
Tipp:
Sie können einen als PDF-Dokument erstellten Antrag auch mit ID Austria (Nachfolge der Handy-Signatur) unterschreiben (Informationen zur ID Austria) und per E-Mail senden. Dann bezahlen Sie weniger:
- Antragsgebühr: 8,60 Euro statt 14,30 Euro
- Gebühr pro Beilage 2,30 statt 3,90 Euro
- 14,30 Euro Zeugnisgebühr (entfällt, wenn die Meldebestätigung an eine bestimmte Person - ausgenommen Antragsteller*in selbst - oder Behörde gerichtet wird)
- 2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe
Benötigt man die Meldebestätigung zur Vorlage bei der Sozialversicherung (z. B. Pensionsversicherung) entfallen alle Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben.
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.
Zusätzliche Informationen
Anträge per Telefon oder E-Mail sind nicht möglich.
Der beschriebene Ablauf stellt eine grundlegende Information dar. Für Fragen im Einzelfall wenden Sie sich bitte an das Meldeservice - Zentrale Meldeauskunft der MA 62.
Homepage: Alles rund um das Meldeservice
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