Auskunft für Haus- und WohnungseigentümerInnen

Allgemeine Informationen

Haus- und WohnungseigentümerInnen können unter den entsprechenden Voraussetzungen Auskunft über Namen und Adressen aller in dem Haus, auf einer Stiege oder in einer Wohnung gemeldeten Personen erhalten.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Namen und Adressen aller in dem Haus, auf einer Stiege oder in einer Wohnung gemeldeten Personen erhalten die EigentümerInnen, wenn sie mehr als 50 Prozent der Eigentumsanteile des Hauses bzw. der Wohnung besitzen, bzw. die bevollmächtigte Hausverwaltung.

Fristen und Termine

Keine

Zuständige Stelle

Meldeservice - Zentrale Meldeauskunft der MA 62

Erforderliche Unterlagen

Dem formlosen Antrag müssen folgende Dokumente beigelegt werden:

  • Amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, Führerschein, ...)
  • Aktuelle Grundbuchseinsicht der betreffenden Liegenschaft oder Zustimmung zur Datenermittlung
  • Erforderlichenfalls Verwaltungsvollmachten

Kosten und Zahlung

  • 14,30 Euro Antragsgebühr
  • 3,90 Euro je Beilage, maximal jedoch 21,80 Euro
  • 5,45 Euro Bundesverwaltungsabgabe für die Auskunft über die erste Person
  • 2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe für die Auskunft über jede weitere Person

Tipp:
Sie können einen als PDF-Dokument erstellten Antrag auch mit ID Austria (Nachfolge der Handy-Signatur) unterschreiben (Informationen zur ID Austria) und per E-Mail senden. Dann bezahlen Sie weniger:

  • Antragsgebühr: 8,60 Euro statt 14,30 Euro
  • Gebühr pro Beilage 2,30 statt 3,90 Euro, aber höchstens 13,10 Euro statt 21,80 Euro
  • 5,45 Euro Bundesverwaltungsabgabe für die Auskunft über die erste Person
  • 2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe für die Auskunft über jede weitere Person

Die Antrags- und Beilagengebühren müssen Sie auch bezahlen, wenn niemand an der abgefragten Adresse gemeldet ist.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Zusätzliche Informationen

Anträge per Telefon sind nicht möglich.

Der beschriebene Ablauf stellt eine grundlegende Information dar. Für Fragen im Einzelfall wenden Sie sich bitte an das Meldeservice - Zentrale Meldeauskunft der MA 62.

Homepage: Alles rund um das Meldeservice

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