Beurkundung eines totgeborenen Kindes
Allgemeine Informationen
Als totgeboren oder in der Geburt verstorben gilt ein Kind dann, wenn nach der Geburt kein Lebenszeichen erkennbar ist (Atmung, Herzschlag, Pulsation der Nabelschnur, usw.) und es ein Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm aufweist.
Eine Fehlgeburt liegt vor, wenn das Kind ohne Lebenszeichen geboren wird und ein Geburtsgewicht von weniger als 500 Gramm aufweist.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Totgeburt
- Geburt in einer Krankenanstalt: Die "Anzeige der Totgeburt" wird dem zuständigen Standesamt von der Krankenanstalt unverzüglich übermittelt. Sie ist die Grundlage der Beurkundung.
- Hausgeburt: Die von der Ärztin bzw. dem Arzt oder von der Geburtshilfe ausgefüllte "Anzeige der Totgeburt" muss dem zuständigen Standesamt übermittelt werden. Waren bei der Geburt weder eine Ärztin oder ein Arzt noch eine Geburtshilfe anwesend, muss das zuständige Standesamt sofort telefonisch kontaktiert werden.
Fehlgeburt
- Auf Antrag der Mutter oder des Vaters mit Einverständnis der Mutter
- Es muss eine ärztliche Bestätigung, die den Tag und - soweit feststellbar - das Geschlecht einer Fehlgeburt beinhaltet, vorgelegt werden.
- Mit Einverständnis der Mutter können auch Vorname und Familienname des Mannes eingetragen werden, der die Eintragung als Vater begehrt.
Fristen und Termine
Keine
Zuständige Stelle
Für die Beurkundung einer Fehlgeburt ist das Standesamt zuständig, an dem der Antrag auf Beurkundung eingebracht wird.
Für die Registrierung bzw. Beurkundung einer Totgeburt ist innerhalb von 14 Tagen ab der Totgeburt jedes Standesamt in Österreich zuständig. Danach ist das Standesamt, in dessen Bereich (Bezirk) die Totgeburt stattgefunden hat, zuständig.
Zuständiger Standort des Standesamts Wien für die Übermittlung der "Anzeige der Totgeburt" ist jener, in dessen Bereich (Bezirk) die Totgeburt stattgefunden hat.
Öffnungszeiten bei Registrierung einer Totgeburt:
Montag bis Freitag von 8 bis 14.30 Uhr
Am Karfreitag, am 24. Dezember und am 31. Dezember von 8 bis 11 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Formular "Anzeige der Totgeburt", wenn diese nicht von der Leiterin oder dem Leiter einer Krankenanstalt angezeigt worden ist
- Ärztliche Bestätigung für die Beurkundung einer Fehlgeburt
Zu beachten: Alle fremdsprachigen Urkunden (wie z. B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Sterbeurkunde, Urteile oder Beschlüsse über Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung) müssen entweder in internationaler Ausfertigung oder mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache von einer Gerichtsdolmetscherin oder einem Gerichtsdolmetscher vorgelegt werden. Fremdsprachige Urkunden aus manchen Ländern brauchen auch eine Apostille oder eine diplomatischen Beglaubigung, damit sie in Österreich Beweiskraft besitzen.
- Eltern verheiratet
- Heiratsurkunde der Eltern
- Gegebenenfalls Nachweis des Wohnsitzes der Eltern im Ausland (Auskünfte darüber erteilt das zuständige Standesamt)
- Mutter ledig, geschieden, verpartnert oder verwitwet
- Geburtsurkunde der Mutter
- Gegebenenfalls die Heiratsurkunde oder die Partnerschaftsurkunde der Mutter
- Gegebenenfalls den Nachweis der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe der Mutter (Scheidungsurteil, Sterbeurkunde, Gerichtsbeschluss)
- Gegebenenfalls Nachweis des Wohnsitzes im Ausland (Auskünfte darüber erteilt das zuständige Standesamt)
- Die Eintragung des Vaters erfolgt bei Totgeburten, wenn
- die Vaterschaft zu dem Kind vor dessen Geburt anerkannt wurde, oder
- die Eintragung als Vater innerhalb von 14 Tagen nach der Geburt des Kindes begehrt wird (Widerspruchsrecht der Mutter innerhalb weiterer 14 Tage), oder
- die Eintragung als Vater mit Einverständnis der Mutter begehrt wird.
- Die Eintragung als Vater erfolgt bei Fehlgeburten nur mit Einverständnis der Mutter.
Kosten und Zahlung
Keine
Zusätzliche Informationen
Keine
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